Zur Unzulässigkeit von Ordnungsgeld bei gegenstandsloser Unterlassungsverpflichtung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete Ordnungsgeldanträge wegen angeblicher Verstöße gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung, woraufhin das Landgericht die Anträge zurückwies. Das OLG Köln bestätigte dies und machte geltend, dass bei Wegfall der Wiederholungsgefahr (z.B. durch Zeitablauf oder Konkurs) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Verhängung von Ordnungsmitteln würde dann nur Sanktion für vergangenes Tun sein und sei im Zwangsvollstreckungsrecht daher unzulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung von Ordnungsgeldanträgen mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen; Kosten zu Lasten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO dient vorrangig der Beugung künftigen Verhaltens und ist nur zulässig, soweit mit zukünftigen Verstößen zu rechnen ist.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil künftige Verstöße — zum Beispiel durch Zeitablauf oder Insolvenzfolgen — ausgeschlossen sind, sind Anträge auf Ordnungsgeld unzulässig.
Die Vollstreckungsorgane haben den Zeitablauf von Amts wegen zu berücksichtigen; ist die Unterlassungsverpflichtung gegenstandslos geworden, entfällt der Vollstreckungszweck.
Unabhängig vom Entfall der Zwangsvollstreckung bleiben etwaige Schadensersatzansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 0 599/93
Leitsatz
Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wegen eines zurückliegenden Verstoßes gegen das titulierte Unterlassungsgebot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn künftige weitere Verstöße ausgeschlossen sind, weil die Unterlassungsverpflichtung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 16. September 1994 - 3 0 599/93 - wird auf Kosten des Antragstellers, dem insoweit auch die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners auferlegt werden, zurückgewiesen.
Gründe
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Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des An-tragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergeb-nis zu Recht sind mit der angefochtenen Entscheidung die Anträge des Antragstellers vom 9. Januar 1994 und 7. März 1994 auf Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstosses gegen die durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1993 - 3 0 599/93 - angeordnete Unterlassungsverfügung zurückgewiesen worden.
Die Ordnungsgeldanträge sind unzulässig, weil es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ergibt sich schon daraus, daß angesichts des Zeitablaufes seit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und des Erlasses der einstwei-ligen Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt, wie auch vom Antragsteller eingeräumt wird, keine Gefahr mehr besteht, daß die Antragsgegnerin entgegen der Unterlassungsverfügung aus den von ihr zum Nachteil der Gemeinschuldnerin ausgebrachten vorläufigen Zah-lungsverboten die Zwangsvollstreckung weiter betrieben kann. Alle Vollstreckungsorgane müßten den Zeitablauf von Amts wegen berücksichtigen. Die Rechtsfrage, ob Ordnungsmittel wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlas-sungsgebote nicht mehr verhängt werden dürfen, wenn mit weiteren Verstößen nicht mehr zu rechnen ist, ist in Rechtsprechung und Lehre höchst strittig. Während die eine Meinung davon ausgeht, daß Ordnungsmittel nach § 890 ZPO dem doppelten Zweck der Beugung des Schuldners und der Sanktion für begangene Zuwiderhandlungen dienen und demzufolge eine Ordnungsmaßnahme wegen Zuwiderhand-lung auch dann für zulässig hält, wenn sicher ist, daß ein weiterer Verstoß nicht mehr in Betracht kommen kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1086; Zöller/Stöber, ZPO-Kommentar, 19. Aufl., § 890 Rn. 10, jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literatur-nachweisen), vertritt die Gegenmeinung die Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Unterlas-sungsanspruch solle nur die noch ausstehende Erfüllung des Anspruches sichern und dementsprechend seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 890 ZPO nicht mehr zulässig, wenn eine Unterlassungsverpflichtung z.B. durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist (OLG Düs-seldorf NJW-RR 1988, 510; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 890, Rn. 19; Pastor, Die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, 3. Aufl., S. 12 f., 71 - 84, 121 - 130, 228 - 240, ebenfalls jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung an. Ebenso wie der Unterlassungstitel selbst soll auch die darauf beruhende Vollstreckungsmaßnahme ein künftiges Verhalten des Schuldners beeinflussen und seinen Willen für die Zukunft beugen. Wenn feststeht, daß eine Gefahr der Wiederholung des zu unterlassenen Tuns nicht mehr besteht, würde die Verhängung von Ordnungsmitteln ausschließlich auf eine Bestrafung für vergangenes Tun hinauslaufen, während der Zweck der Zwangsvollstrek-kung, die noch ausstehende Erfüllung des Anspruchs zu sichern, nicht mehr erreicht werden kann (Schuschke, a.a.0.). Ein solcher Vollstreckungszweck ist aber dem Zivilverfahren fremd. Dies muß auch unter Berücksich-tung des Umstandes gelten, daß unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung die Vollstreckung von Titeln, die nur ein einmaliges Tun beinhaltende Unterlassungs-ansprüche betreffen, erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Hier verbleibt dem Gläubiger nämlich immer noch der regelmäßig eingreifende Schadensersatzanspruch. Im übrigen dürften Fälle, in denen dem Schuldner eine Wiederholung der Zuwiderhandlung nicht möglich ist, so selten sein, daß sie die Außerkraftsetzung der allge-meinen vollstreckungsrechtlichen Regeln nicht rechtfer-tigen können (Schuschke, a.a.0.).
Nachdem der Senat auf seine Rechtsansicht hingewiesen und dem Antragsteller ergebnislos Gelegenheit gegeben hat, das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, verblieb nur, die Beschwerde zu-rückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,-- DM.