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Oberlandesgericht Köln·16 W 52/95·09.11.1995

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung freiwilliger Zuwendungen; Beiordnung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe; das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und bewilligte PKH. Zentrale Fragen waren die Anrechnung freiwilliger Zuwendungen Dritter und die Belegwirkung einer Einnahmen-Überschußrechnung. Das Gericht schätzt bei fehlenden Angaben die Unterhaltsleistungen und lehnte die Beiordnung eines Anwalts wegen einfacher Sach- und Rechtslage ab.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Prozesskostenhilfe bewilligt, Beiordnung des Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung des Einkommens für Prozesskostenhilfe sind regelmäßige freiwillige Zuwendungen Dritter grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; macht der Antragsteller hierzu keine konkreten Angaben, sind diese unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu schätzen.

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Bei Selbständigen genügt zur Substantiierung der Einkommensverhältnisse für die PKH eine Einnahmen-Überschußrechnung des Vorjahres, sofern sie die für die Berechnung nach § 115 Abs. 1 ZPO erforderlichen Angaben enthält; eine ergänzende Aufstellung der ersten Monate des laufenden Jahres ist grundsätzlich nicht erforderlich.

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Zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen; abzugsfähig sind nur die in § 76 Abs. 2, 2a BSHG und die in § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO genannten besonderen Belastungen, nicht hingegen weitere steuerrechtlich zulässige Abzüge.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO ist zu versagen, wenn die Sache tatsächlich und rechtlich einfach gelagert ist und dem Kläger eine einmalige, kostenlose Beratung (Beratungshilfe) zur Wahrnehmung seiner Rechte ausreicht; die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel ist zu beachten.

Relevante Normen
§ ZPO § 115§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO§ 114 ZPO§ 115 Abs. 1 ZPO§ 76 Abs. 2, 2a BSHG

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Einkommens des Prozeßkostenhilfe Beantragenden sind auch regelmäßige freiwillige Zuwendungen Dritter (b.B. der Eltern oder des Lebenspartners) zu berücksichtigen. Sie sind, wenn der Antragsteller insoweit unzureichende Angaben macht, anhand der Gesamtumstände zu schätzen.

Gründe

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Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

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Dem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn er hat glaubhaft gemacht, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, § 114 ZPO.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit vollständig und nicht ergänzungsbedürftig, als ihr eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1994 beigefügt ist.

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Der Gewerbetreibende kann seine Einkünfte zwar nicht mit einem Steuerbescheid für ein längst vergangenes Jahr belegen, eine Einnahmen- Überschußrechnung für das Vorjahr genügt indes; diese braucht grundsätzlich nicht um eine solche für die ersten Monate das laufenden Jahres ergänzt zu werden (BGH JurBüro 1993, 105, 106; Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 115 Rdnr. 13) . Dagegen spricht nicht, daß eine Einnahmen- Überschußrechnung nur vorläufigen Charakter hat und, wenn sie sich auf das Vorjahr bezieht, nicht dem aktuellen Stand der Einkommensverhältnisse entspricht. Dies ist hinzunehmen, denn es wird dem Gewerbetreibenden in aller Regel nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, verbindliche und endgültige Angaben während eines laufenden Geschäftsjahres zu machen. Allerdings muß die Einnahmen- Überschußrechnung die Angaben enthalten, die das Gericht in die Lage versetzen, die nach § 115 Abs. 1 ZPO erforderliche Berechnung anzustellen.

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Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist ebenfalls von den Bruttoeinnahmen auszugehen, abzuziehen sind sodann die Aufwendungen entsprechend § 76 Abs. 2, 2a BSHG sowie die besonderen Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht jedoch weitere, steuerrechtlich zulässige und wirksame Abzüge vom Einkommen (vgl. MünchKommZPO-Wax, 1992, § 115 Rdnr. 10).

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Das Einkommen des Antragstellers berechnet sich danach wie folgt: Umsatzerlöse 18.562,40 DM ./. Materialaufwand 3.918,98 DM ./. sonstige betriebliche Aufwendungen 17.934,78 DM Jahresfehlbetrag 2.990,96 DM.

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Die Abschreibungen, Zinsen und ähnlichen Aufwendungen sowie die darüber hinaus in die Summen- und Saldenliste Sachkonto eingestellten Beträge für die Büroeinrichtung und die - zum Teil durchlaufenden - Positionen betreffend das Bankkonto, das Verrechnungskonto, die Vorsteuer, die Privatentnahmen, die Sonderausgaben und die Privateinlagen, die lediglich steuerrechtliche Bedeutung haben, bleiben außer Betracht.

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Der von dem Antragsteller erwirtschaftete Fehlbetrag beläuft sich auf monatlich 249,25 DM.

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Davon abzusetzen sind der Betrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO - 64 % des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, 82 BSHG - in Höhe von 643,- DM und der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigende Aufwand für Unterkunft und Heizung, der sich auf insgesamt 280,- DM (Heizung und übrige Nebenkosten) beläuft. Miete zahlt der Antragsteller, der ein Einfamilienhaus sein eigen nennt, ersichtlich nicht, die diesbezügliche Angabe betrifft offenbar die monatliche Belastung für das Eigenheim, auf die derzeit keine Zahlungen erbracht werden.

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Auf der Grundlage dieser Berechnung ergibt sich ein Fehlbetrag von monatlich 1.172,25 DM

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Geht man von diesem berechneten bereinigten Einkommen aus, führt auch die Tatsache, daß der Antragsteller von seinen Eltern beköstigt wird und nach den gesamten Umständen auch Barunterhalt erhält, nicht zur Auferlegung von Ratenzahlungen oder zur Versagung der Prozeßkostenhilfe.

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Allerdings läßt der Antragsteller zum Barunterhalt lediglich vortragen, er beziehe seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Eltern. Eine solche Angabe ohne Nennung eines konkreten Betrages ist grundsätzlich nicht ausreichend. Das Amtsgericht rügt insoweit zu Recht die Unvollständigkeit der Erklärung des Antragstellers.

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Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen (vgl. Zöller-Philippi, 19. Aufl. 1995, Rdnr. 11); jedenfalls dann, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden (vgl. MünchKommZPO-Wax, 1. Aufl. 1992, § 115 Rdnr. 15; Kalthoener/Büttner, 1988, Rdnr. 221; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1108; OLG Celle FamRZ 1993, 1343).

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Der Senat hat deshalb erwogen, die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ermittlung der Höhe der Barunterhaltszahlungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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Davon kann indes im Hinblick auf das vorstehend errechnete bereinigte Nettoeinkommens abgesehen werden. Nach den gesamten Umständen hält der Senat dafür, daß die Leistungen der Eltern - Natural- und Barunterhalt zusammengenommen - nicht höher zu bewerten sind als der Fehlbetrag von 1.172,25 DM.

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Es kann dahinstehen, wie hoch genau der Barunterhaltsbetrag ist und ob und in welcher Art und Weise der Naturalunterhalt zusätzlich zu bewerten ist (vgl. dazu Zöller/ Philippi, a.a.O., § 115 Rdnr. 10; Kalthoener/ Büttner, 1988, Rdnr. 201f). Sollte sich im Einzelfall ein höherer Betrag als der Fehlbetrag ergeben, wäre die Berücksichtigung des Unterhaltes jedenfalls unbillig, da sich der Gewerbebetrieb des Antragstellers noch im Aufbau befindet und der erwirtschaftete Jahresumsatz sich bislang noch in einem höchst bescheidenen Rahmen hält (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Unterhalt aus Billigkeitsgründen etwa OLG Bamberg JurBüro 1986, 1871).

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Die Beschwerde ist zurückzuweisen, soweit der Antragsteller die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO erstrebt.

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Denn der Prozeß ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert, weil der Antragsteller bereits seit Juni 1994, ein Jahr vor der Geburt des Antragsgegners, von dessen Mutter getrennt lebte und in dieser Zeit keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihr hatte, so daß er gar nicht der Erzeuger des Antragsgegners sein kann und auch seitens der Mutter des Antragsgegners ein Dritter als Vater des Antragsgegners angegeben wird.

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Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.

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Der vorliegende Fall bietet auch unter Berücksichtigung der seitens des Antragstellers vorgetragenen Umstände keinen Anlaß für eine abweichende Wertung.

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Darüber, daß sich für ihn die Sach- und Rechtslage einfach und problemlos darstellt, mußte allerdings der Antragsteller einmal belehrt werden. Dafür aber bedarf es mit Rücksicht auf die generell gebotene sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel nicht der Beiordnung eines Anwalts für das gesamte Verfahren im Wege der Prozeßkostenhilfe. Vielmehr ist die Partei darauf zu verweisen, daß sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen lediglich die - für sie kostenlose - einmalige Beratung durch einen Rechtsanwalt hätte in Anspruch nehmen können, wofür ihr Beratungshilfe nach dem Gesetz vom 18.06.1980 (Bundesgesetz Bl. I Seite 689) zu bewilligen gewesen wäre.

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Bei der Beratung hätte darauf hingewiesen werden können, daß in Kindschaftssachen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, daß die Klage innerhalb einer Frist von 2 Jahren beim Amtsgericht zu erheben ist, daß eine Partei dort nicht anwaltlich vertreten sein muß, selbst Prozeßkostenhilfe beantragen und in der mündlichen Verhandlung selbst auftreten kann.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

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