Ergänzung der Auskunftspflicht um 'Treugeber' – OLG Köln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Ergänzung eines Zwangsgeldbeschlusses, sodass hinter 'Kommanditisten' auch 'und Treugeber' eingefügt wird. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und ergänzte den Beschluss. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Vergleich bezwecke die Identifizierung tatsächlicher Beteiligter; unterschiedliche Bezeichnungen rechtfertigten keine Einschränkung ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung der Ergänzungsanordnung um 'und Treugeber' wird stattgegeben; Beschluss entsprechend geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines Vergleichs ist auf Wortlaut und Sinn des Vereinbarten abzustellen; eine differentielle Bezeichnung rechtfertigt nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung eine abweichende Auslegung.
Ergibt der Zweck eines Vergleichs die Absicht, die Identität von Beteiligten zu ermitteln, muss die vereinbarte Auskunft so beschaffen sein, dass eine zweifelsfreie Identifizierung möglich ist; eine Liste, die lediglich Nachnamen enthält, genügt diesem Zweck nicht.
Fehlt eine ausdrückliche oder im Verhandlungstermin festgestellte Beschränkung der Auskunftspflicht, ist eine solche Beschränkung nicht zu unterstellen.
Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, mit denen Zwangsmittel nach § 888 ZPO angeordnet werden, ist nach §§ 793, 577 ZPO zulässig; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann nach § 91 ZPO entschieden werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 441/96
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.01.1997 - 3 O 441/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beschluß des Landgerichts vom 04.11.1997 wird dahingehend ergänzt, daß hinter dem Wort "Kommanditisten" jeweils eingefügt wird: "und Treugeber". Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. Beschwerdewert: 5.000,00 DM.
Gründe
Die Parteien schlossen im vorangegangenen Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 10.06.1997 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
"1) Die Beklagte übergibt der Klägerin eine Liste aller Kommanditisten, die Anteile an der Fonds-Gesellschaft J. gezeichnet haben. Die Liste wird in zwei Teilen gegliedert. In einem Teil sind die Kommanditisten aufgeführt, die Anteile bis 10 Millionen DM gezeichnet haben; in dem anderen Teil der Liste sind die Kommanditisten erfaßt, die 10 Millionen und mehr gezeichnet haben.
2) Die Beklagte erklärt, daß die in der Liste aufgeführten Kommanditisten, die ihr bekannten Beteiligte sind. Soweit der Beklagten Treuhandverhältnisse bekannt sind, wird sie die Klägerin darüber informieren, welche Anteile für wen
treuhänderisch gehalten werden; in diesem Fall werden die Namen der Treugeber bekanntgegeben.
3) ..."
Weil die Beklagte ihr hinsichtlich der Treugeber eine lediglich Nachnamen enthaltende Liste überlassen hatte, beantragte die Klägerin nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und zusätzlicher Aufforderung vom 10.07.1997 gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der Pflichten aus dem Vergleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise von Zwangshaft. Das Landgericht ordnete mit der Begründung, die Beklagte sei ihrer Pflicht aus dem Vergleich nicht hinreichend nachgekommen, auf den Antrag der Klägerin durch Beschluß vom 04.11.1997 gegen die Beklagte gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld von 5.000,00 DM, ersatzweise Zwangshaft an zur Vornahme folgender Handlung:
"Die Schuldnerin hat der Gläubigerin eine Liste aller Kommanditisten, die Anteile an der Fonds-Gesellschaft J. gezeichnet haben, zu übergeben.
Die Kommanditisten sind mit Vor- und Nachnamen, sowie mit Anschrift zu bezeichnen.
Die Bezeichnung muß eine Identifizierung der einzelnen Personen zweifelsfrei ermöglichen".
Daraufhin beantragte die Gläubigerin mit am 20.11.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sinngemäß, den ihr am 18.11.1997 zugestellten Beschluß dahingehend zu ergänzen, daß hinter dem Wort "Kommanditisten" jeweils eingefügt wird: "und Treugeber".
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen mit der Begründung, die gegenüber der Ziffer 1 des Vergleichs eingeschränkte Auskunftspflicht der Schuldnerin zu Ziffer 2 des Vergleichs
rechtfertige es nicht, über die Namen (Vor- und Nachnamen) der Treugeber hinaus weitere Identifizierungsmerkmale verlangen zu können, die auch nicht Gegenstand der Erörterungen im Verhandlungstermin gewesen seien.
Gegen den ihr am 16.01.1998 zugestellten Beschluß hat die Gläubigerin unter dem 30.01.1998 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.
Die gemäß §§ 793, 577 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung vom 04.11.1997 selbst - und zutreffend - ausgeführt, die Übergabe der Liste aller Kommanditisten habe nach dem Vergleichszweck es der Gläubigerin ermöglichen sollen, die Identität von Personen zu erkennen bzw. zu ermitteln, die möglicherweise aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit Anteile gezeichnet haben; den Zweck erfülle eine Liste, die lediglich Nachnamen enthalte, nicht.
Daß der Vergleichszweck etwa nicht in gleicher Weise auch hinsichtlich der anzugebenden Treugeber gelten sollte, ergibt die Auslegung des Vergleichs nach Wortlaut und Sinngehalt des darin Erklärten, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt, nicht, auch wenn insoweit die Schuldnerin nicht - wie bei den Kommanditisten - eine Liste vorlegen, sondern die "Namen" der Treugeber bekanntgeben sollte. Die verschiedene Bezeichnung rechtfertigt nach Ansicht des Senats nicht die angeführte unterschiedliche Betrachtungsweise. Die Schuldnerin behauptet zudem selbst nicht, daß eine dementsprechende Einschränkung gerade ausdrücklich oder konkludent Gegenstand der Erörterungen im
Verhandlungstermin gewesen sei und deshalb die von Ziffer 1 abweichende Bezeichnung bewußt als Einschränkung gewollt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.