Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 W 44/2001·22.01.2002

Beschwerde gegen Vollstreckbarerklärung niederländischen Urteils abgewiesen; Zinssatz konkretisiert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale Zuständigkeit / Anerkennung und Vollstreckung ausländischer EntscheidungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin rügte die Vollstreckbarklärung eines niederländischen Urteils über Geldforderung und Zinsen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und ließ eine Prüfung der Sachrüge nicht zu, da kein ordre public-Verstoß vorliegt. Zugleich konkretisierte das Gericht die Zinsansprüche für die Vollstreckung nach niederländischem Recht. Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Urteils abgewiesen; Zinsentscheidung im Vollstreckungstitel konkretisiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel nach dem EuGVÜ/AVAG ist die materielle Entscheidung des ausländischen Gerichts nicht zu überprüfen; eine Ausnahme wegen Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung (ordre public) kommt nur bei grundlegender Unvereinbarkeit mit prozessualen Mindestanforderungen in Betracht.

2

Fehlerhafte Beweiswürdigung oder eine vom Beklagten behauptete Beweislastverlagerung im ausländischen Verfahren begründen für sich genommen keinen ordre public-Verstoß und rechtfertigen deshalb nicht die Versagung der Vollstreckbarerklärung.

3

Wenn ein ausländisches Urteil die Zahlung gesetzlicher Zinsen anordnet, hat der ersuchte deutsche Richter auf Antrag die für die inländische Zwangsvollstreckung erforderliche Konkretisierung der Zinsansprüche vorzunehmen und dabei die einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften heranzuziehen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 11 AVAG§ Art. 34 Abs. II EuGVÜ in Verbindung mit Art. 27 Nr. 1 EuGVܧ Art. 29 EuGVܧ 328 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 274/01

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 10.7.2001 - 1 O 274/01 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das zu vollstreckende Urteil hinsichtlich der Zinsentscheidung wie folgt konkretisiert wird: ".....zuzüglich 8% Zinsen vom 18.4.1995 bis zum 31.12.1995, 7% Zinsen vom 1.1.1996 bis zum 1.6.1996, 5% Zinsen vom 2.6.1996 bis zum 31.12.1997, 6% Zinsen vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2000, 8% Zinsen vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 und 7% Zinsen ab dem 1.1.2002 ..........".

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Beschwerdewert: 13.776,46 Euro

Gründe

2

Durch das Urteil der Rechtbank `s-Hertogenbosch vom 31.7.98 - Az.: 9922/HA-ZA 95-2152 - ist die Schuldnerin gegen Quittung zur Zahlung von 26.932,75 niederländische Gulden (NLG) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit dem 18.4.1995 bis zum Tag der Entrichtung sowie zur Tragung der bei der Gläubigerin für die Widerklage angefallenen und auf 2.200 NLG bezifferten Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Das Urteil wurde durch die auf die Berufung und Anschlussberufung ergangene Entscheidung des Gerechtshof `s-Hertogenbosch vom 13.3.2001 - Az.: C 9800917/HE - bestätigt und die Schuldnerin ferner verurteilt, die bei der Gläubigerin angefallenen Kosten der Hauptberufung in Höhe bezifferter 1.540,- NLG für Auslagen sowie veranschlagter 1.200,- NLG als Honorar für den Prozessbevollmächtigten in der Hauptberufung zu tragen.

3

Im Juni 2001 beantragte die Gläubigerin, das Urteil des Gerechtshof `s-Hertogenbosch vom 13.3.2001 - Az.: C 9800917/HE - , mit dem die Schuldnerin zur Zahlung der 26.932,75 NLG bezüglich der gesetzlichen Zinsen daraus seit dem 18.4.1995 sowie in die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Widerklage in Höhe von 2.200,- NLG und für das Berufungsverfahren in Höhe von 1.540,- NLG für Auslagen sowie 1.200,- NLG als Honorar für den Prozessbevollmächtigten verurteilt worden ist, für in der Bundesrepublik vollstreckbar zu erklären.

4

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Aachen - der Vorsitzende der 1. Zivilkammer -dem Antrag stattgegeben.

5

Die hiergegen binnen Monatsfrist eingelegte Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§ 11 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung vom 19.2.2001 - AVAG /BGBl. 2001 I S. 265). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

6

Sachliche Gründe, die gem. Art. 34 II in Verbindung mit Art. 27 Nr.1 des europäischen Übereinkommens vom 27.9.68 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ - eine Ablehnung der Klauselerteilung rechtfertigen könnten, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Eine Ausnahme von der Regel, wonach im Klauselerteilungsverfahren eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst "keinesfalls" vorgenommen werden darf (Art. 29 EuGVÜ), kommt anerkanntermaßen nur in Betracht, wenn das Verfahren durch das ausländische Gericht mit grundlegenden Verfahrensmaximen des deutschen Prozessrechts unvereinbar ist (vgl. BGH NJW 99, 3198; Zöller/Geimer ZPO § 328 Rdnr. 155 m. w. N.). Ein solcher Verstoß ist hier indes weder dargetan noch ersichtlich. Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob das niederländische Berufungsurteil, wie die Beschwerdeführerin meint, zu Unrecht wegen der Gläubigerin vorwerfbarer Beweisvereitelung keine Beweislastumkehr hinsichtlich der von ihr behaupteten Mangelhaftigkeit der Blusen angenommen hat und/oder einseitig zu ihren Lasten die erhobenen Zeugenbeweise fehlerhaft gewürdigt hat. Selbst wenn die behauptete Beweislastverkennung sowie eine falsche Beweiswürdigung zu bejahen wären, läge damit kein besonderer unter den ordre public-Vorbehalt einzuordnender und deshalb der Klauselerteilung entgegenstehender Ausnahmefall vor. Das Urteil wäre zwar unrichtig aber hinzunehmen: Keine Rede könnte davon sein, dass bei solchen Fehlern ein Verstoß gegen grundlegende Forderungen prozessualer Gerechtigkeit vorläge und die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils der deutschen öffentlichen Ordnung widerspricht (vgl. auch Zöller a. a. O.).

7

Lediglich zu konkretisieren ist in der Vollstreckungsklausel die Zinsentscheidung des niederländischen Urteils, denn sie ist nach deutschem Verständnis für die Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Sind nach einem ausländischen Urteil gesetzliche Zinsen zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen, so hat der um die Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Richter - wie hier geschehen - auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt (BGH MDR 93, 904). Da sich hier die Höhe der "gesetzlichen Zinsen" ohne weiteres den einschlägigen niederländischen Vorschriften entnehmen lässt, ergeben sich Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus dem Titel. Es kann und hat daher, wie der Senat auch unlängst entschieden hat (Beschluss vom 5.9.2001 - 16 W 11/01), die für die Zwangsvollstreckung im Inland erforderliche Konkretisierung bei der Vollstreckbarkeitserklärung zu erfolgen (vgl. BGH MDR aaO). Die demgemäss von der Gläubigerin zulässigerweise in der Beschwerdeerwiderung vorgenommene und aus dem Tenor der Entscheidung ersichtliche Konkretisierung des Zinsanspruchs ergibt sich aus den königlichen Beschlüssen vom 21.12.1994, 19.12.1995, 21.6.1995, 18.12.1997, 18.12.2000 und 11.12.2001, zu denen die Gläubigerin Auszüge aus dem niederländischen Staatsblad vorgelegt hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.