Halterhaftung bei Vorführung eines aufgemotzten Mofas gegenüber Jugendlichen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte präsentierte sein technisch verändertes und dadurch schneller gewordenes Mofa einer Gruppe Jugendlicher und ließ es danach kurzfristig unbeaufsichtigt stehen. Ein Jugendlicher bemächtigte sich des Fahrzeugs, verursachte eine Unfall und der Halter wurde in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Haftung des Halters nach §7 Abs.3 StVG, weil er durch sein Verhalten die Benutzung ermöglicht und unzureichend gesichert hat. Eine bloße Entfernung des Zündkabels genüge nicht als Sicherungsmaßnahme.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und Anspruchsabwehr des Beklagten abgewiesen; Halter haftet nach §7 Abs.3 StVG wegen Ermöglichens unbefugter Fahrzeugbenutzung
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 Abs. 3 S. 1 HS 2 StVG ist der Halter neben dem unbefugten Benutzer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht hat (Einrede der Schwarzfahrt entfällt).
Das Verschulden des Halters bemisst sich nach § 276 BGB; an die Sicherung eines Fahrzeugs gegen unbefugte Benutzung sind strenge Anforderungen zu stellen.
Wer ein technisch verändertes, schnelleres Fahrzeug vor Jugendlichen vorführt und es danach unbeaufsichtigt lässt, begründet eine besondere Gefahrenlage, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen verlangt.
Zur genügenden Sicherung gegen unbefugte Nutzung gehören praktikable Maßnahmen wie das Abziehen des Zündschlüssels, Verschließen und Aktivieren vorhandener Sicherungseinrichtungen; provisorische Maßnahmen (z. B. nur Abziehen des Zündkabels) können unzureichend sein.
Leitsatz
Wer Jugendlichen sein auf eine größere Geschwindigkeit hin ausgebautes Mofa vorführt, provoziert deren Wunsch, dieses Fahrzeug einmal auszuprobieren. Stellt er das Fahrzeug danach unbeaufsichtigt, wenn auch abgeschlossen, in der Nähe der Jugendlichen ab, so entfällt seine Halterhaftung nicht, wenn einer der Jugendlichen sich des Fahrzeugs bemächtigt, um eine Probefahrt zu unternehmen und dabei einen Unfall verursacht.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen die vorbezeichnete Entscheidung des Landgerichts, ihm für seine Rechtsverteidigung keine Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß sich der Beklagte zu 2. nicht darauf berufen kann, der Beklagte zu 1. habe das vom Beklagten zu 2. gehaltene Leichtkraftrad unbefugt in Gebrauch genommen. Der Beklagte zu 2. muß vielmehr für den Schaden mit einstehen, den der Beklagte zu 1. bei seinem Frontalzusammenstoß mit dem PKW des Klägers verursacht hat, § 7 Abs. 3 S. 1 HS 2 StVG.
Nach dieser Regelung ist der Halter als Gesamtschuldner mit dem unbefugten Benutzer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Benutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht hat. Ihm wird in diesem Fall die " Einrede der Schwarzfahrt " genommen.
Das Verschulden des Halters ist am Maßstab des § 276 BGB zu messen. Danach sind an seine Sorgfalt, wie ein Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern ist, strenge Anforderungen zu stellen ( vgl. BGH NJW 1971, 459 ). Diesen ist der Beklagte zu 2. nicht gerecht geworden. Er hat nicht darlegen können, daß er alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte, als er das von ihm neu aufgebaute und damit schneller gewordene Mofa einer Gruppe Jugendlicher gezeigt hatte und danach kurzfristig unbeaufsichtigt ließ. Seine Hinweise, er habe nicht damit gerechnet, daß sich jemand des Gefährts bemächtigt, und das Abziehen des Zündkabels sei eine ausreichende Sicherung gewesen, sind beide unerheblich.
Ausgangspunkt des Geschehens ist eine besondere Risikosituation. Der Beklagte zu 2. hat sein Mofa einer größeren Gruppe von Jugendlichen vorgeführt. Schon diese Sachlage zwingt zu der vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerung. Wenn der Beklagte zu 2. mit Besitzerstolz ein vollständig verändertes, und damit schneller gebautes Mofa präsentiert, muß er damit rechnen, daß bei seinen ebenfalls jugendlichen Zuschauern der Wunsch provoziert wird, das Fahrzeug selbst nutzen zu können. Der Beklagte zu 2. hat sein Mofa nicht dieser selbst herbeigeführten Gefahrenlage entsprechend gesichert.
Für die unbefugte Nutzung eines KFZ ist mehrfach entschieden, daß nur derjenige Halter sein Fahrzeug ausreichend sichert, der den Zündschlüssel abzieht, die Türen verschließt und vorhandene Sicherungseinrichtungen betätigt ( vgl. BGH NJW 1981, 113 ). Zur Sicherung von Krafträdern gilt sinngemäß nichts anderes ( vgl. BGH VersR 59, 179 ). Damit hätte der Beklagte zu 2. im einzelnen und konkret vortragen müssen, daß und wie er die unbefugte Inbetriebnahme seines Mofas unmöglich gemacht, daß er sein Gefährt verschlossen und daß er Sicherungseinrichtungen betätigt hat. Nichts davon findet sich im Vorbringen des Beklagten zu 2. . Zu Recht ist das Landgericht vielmehr davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2. alleine mit dem von ihm geschilderten Abziehen des Zündkabels eine völlig unzureichende Sicherung vorgenommen hat, weil das Mofa durch einen einfachen Handgriff wieder in Funktion gebracht werden konnte. Die vom Beklagten zu 2. geschilderte Situation kann mit dem Fall verglichen werden, daß jemand sein KFZ mit dem Zündschlüssel im Zündschloß unbeaufsichtigt läßt. Daß dies nach dem bisher Gesagten mit den Sorgfaltspflichten eines Halters nicht in Einklang gebracht werden kann, braucht nicht mehr besonders begründet zu werden. Auch der Höhe nach sind die Einwendungen des Beklagten zu 2. unbeachtlich. Dazu ist in der angefochtenen Entscheidung das Nötige gesagt. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Beklagte zu 2. zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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