Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 W 42/94·27.07.1994

Beschwerde gegen Beiordnung in Ehelichkeitsanfechtung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seiner Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe in einem Ehelichkeitsanfechtungssache. Streitfrage war, ob in solchen Verfahren zwingend ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Bei überschaubarem, unstreitigem Sachverhalt und fehlenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ist eine Beiordnung nicht geboten. Zur Wahrung der Interessen genügt in solchen Fällen die einmalige Beratung durch Beratungshilfe; Waffengleichheit rechtfertigt Beiordnung nur bei tatsächlich kontrovers geführtem Streit.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Beiordnung im PKH-Beschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO ist in Ehelichkeitsanfechtungssachen nicht automatisch geboten, sondern richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens.

2

Erweist sich der Streitstand als überschaubar und liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vor, begründet dies keinen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts.

3

Bei der Prüfung der Beiordnung sind die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Partei zu berücksichtigen; die bloße Laienstellung des Antragstellers begründet keinen Beiordnungsanspruch, wenn das Verfahren einfach ist.

4

Zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel kann es ausreichen, der Partei eine einmalige anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz zu gewähren, statt einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

5

Die Gewährung von 'Waffengleichheit' durch Beiordnung wegen anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei setzt voraus, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien tatsächlich kontrovers geführt wird; bloße anwaltliche Vertretung der Gegenpartei genügt nicht.

Relevante Normen
§ 121 I ZPO§ 78 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO§ Beratungshilfegesetz

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 382 C 227/93

Leitsatz

Der Senat hält an seiner Rechtssprechung fest, daß nicht in jeder Ehelichkeitsanfechtungssache die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist. Ist das Verfahren einfach gelagert und wird es unter den Parteien unstreitig geführt, so ist den Interessen der Partei genüge getan, wenn sie vor Einleitung des Verfahrens im Wege der Beratungshilfe die einmalige Beratung durch einen Anwalt im Rahmen des Beratungshilfegesetzes in Anspruch nehmen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 21. Juni 1994 gegen die Ablehnung seiner Beiordnung im Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts Köln vom 15. Dezember 1993 - 382 C 227/93 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht davon abgesehen, im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung für den Kläger diesem einen Rechtsanwalt beizuordnen.

4

Die in Ehelichkeitsanfechtungssachen prozessual nicht vorgeschriebene Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§§ 121 Abs. 1, 78 ZPO) ist vorliegend auch unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht geboten. Weder hatte das Verfahren einen Umfang, der die Überschaubarkeit seines Streitstandes erschwerte, noch bot die Sache ir- gendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Schwie- rigkeiten, deren Erfassung für einen Prozeßerfolg des Klägers maßgeblich gewesen wäre.

5

Nach dem Vorbringen des Klägers ist seine Ehe mit der Mutter des Beklagten seit dem 2.7.1993 geschie- den und bestand bereits im Scheidungsverfahren Ein- vernehmen darüber, daß der Beklagte scheinehelich ist, wie sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Protokoll über die mündliche Verhandlung im Schei- dungsverfahren ergibt. Entsprechend hat der Beklag- te im vorliegenden Rechtsstreit keinen Gegenantrag gestellt und hat ferner die auf Antrag des Klägers als Zeugin vernommene Mutter des Beklagten bestä- tigt, in der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Ge- schlechtsverkehr mit dem Kläger gehabt zu haben.

6

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Amtsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend als einfach gelagert bewertet.

7

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter den Vor- aussetzungen des § 121 Abs. 2 S. 1 1. Alternative ZPO kommt danach auch in Ansehung der Person des Klägers nicht in Betracht. Hierbei ist auf dessen Möglichkeiten und Fähigkeiten abzustellen. Dabei kann unterstellt werden, daß der Kläger ein juristischer Laie ist. Dies allein bietet aber im vorliegenden Verfahren keinen Anlaß, ihm einen Pro- zeßbevollmächtigten beizuordnen. Wegen der generell gebotenen sparsamen Verwendung der für die Prozeß- kostenhilfe zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel hätte es ausgereicht, wenn der Kläger zur Wahrung seiner Interessen die einmalige Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen hät- te, wofür ihm kostenlose Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu bewilligen gewesen wäre.

8

Schließlich ist auch nicht ein Fall gegeben, in welchem dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der "Waf- fengleichheit" ein Rechtsanwalt beigeordnet werden mußte, weil der Beklagte anwaltlich vertreten war (§ 121 Abs. 2, 2. Alternative ZPO). Dieser Gesichtspunkt gebietet nach der ständigen Recht- sprechung des Senats eine Beiordnung nur dann, wenn der Rechtsstreit zwischen den Parteien kontrovers geführt wird. Das aber war hier von Anfang an nicht der Fall.