Teilabhilfe zur Prozesskostenhilfe: Festsetzung von Raten und Abzug besonderer Belastungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe; das Landgericht hatte Teilabhilfe gewährt. Streitpunkt ist die Berücksichtigung verschiedener Belastungen bei der Einkommensberechnung nach §115 ZPO. Der Senat gab der Beschwerde teilweise statt: Krankenversicherungsbeitrag und Raten für Anwalt/Kostenerstattung wurden anerkannt, allgemeine Lebenshaltungskosten und Kfz-/Nebenkosten abgewiesen. Monatsraten wurden zeitlich gestaffelt festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben: Anerkennung bestimmter besonderer Belastungen und Festsetzung gestaffelter PKH-Raten, sonstige Einwendungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen sind nach §76 Abs.2 Nr.3 BSHG (i.V.m. §115 ZPO) als abzugsfähige Belastung anzuerkennen, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind.
Bei der Ermittlung des anzusetzenden Einkommens sind die Einkünfte von Familienangehörigen außer Betracht zu lassen; maßgeblich ist allein das Einkommen des Antragstellers.
Als besondere Mietbelastung ist der Anteil des Kaltmietzinses anzuerkennen, der 18 % des monatlichen Nettoeinkommens übersteigt, insbesondere bei niedrigen Einkommen; Mietnebenkosten bleiben außer Ansatz.
Allgemeine Lebenshaltungskosten (z. B. Telefon, Rundfunk, Strom, Mietnebenkosten) sind in der Regel nicht nach §115 ZPO abzugsfähig; Kfz-Kosten werden nur bei nachgewiesener beruflicher Notwendigkeit berücksichtigt.
Raten für Prozess- und Anwaltskosten sowie Kostenerstattungsverpflichtungen sind als besondere Belastungen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zur erwarteten Tilgung der Verbindlichkeiten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 209/92
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß des Landgerichts Köln vom 21.05.1992 und der Teilabhilfebeschluß des Landgerichts vom 22.06.1992 - 3 O 209/92 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert. Die von der Klägerin ab dem 01.06.1992 zu zahlenden Raten werden bis einschließlich 01.07.1993 auf 60,00 DM monatlich festgesetzt. Ab 01.08.1993 sind von der Klägerin Raten in Höhe von 120,00 DM monatlich zu erbringen.
Rubrum
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Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin vom 04.06.1992, die sich nach Teilabhilfe durch das Landgericht wei-terhin auf ratenfreie Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe richtet, ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
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Unbegründet ist die Beschwerde der Klägerin, soweit sie damit die Anerkennungg ihres monatlichen Ko-stenaufwandes für Telefon und Rundfunk (84,00 DM), Strom (ca. 120,00 DM), Kfz-Steuer- und Versicherung (114,00 DM) und den Mieterschutzbund (8,00 DM) als abzugsfähige Belastungen anstrebt. Insoweit handelt es sich, wie das Landgericht in seinem Teilabhilfe-beschluß vom 22.06.1992 mit Recht gemeint hat, um allgemeine Lebenshaltungskosten, die keiner Berück-sichtigung gemäß § 115 ZPO fähig sind. Dies gilt insbesondere für die mit dem Pkw in Verbindung ste-henden Aufwendungen. Grundsätzlich werden die mit der Haltung eines Kfz verbundenen Kosten nur aner-kannt, wenn hierfür eine beruflich bedingte Notwen-digkeit gegeben ist (vgl. dazu Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 261). Die Klägerin übt indes ihren eigenen Angaben in der Er-klärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zufolge keinen Beruf aus, und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin ein Kraftfahrzeug zwingend be- nötigt.
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Auch im Hinblick auf die monatliche Mietbelastung muß es bei der Entscheidung des Landgerichts ver-bleiben, das der Klägerin im Wege der Teilabhilfe einen monatlichen Betrag von 154,70 DM als abzugs-fähigen Mietzins zugebilligt hat. Zwar kann dem Landgericht vom Ansatz her insoweit nicht gefolgt werden, als das Landgericht bei der Ermittlung des überproportionalen Mietzinses dem Einkommen der Klägerin (Unterhalt in Höhe von 1.495,00 DM) den monatlichen Unterhalt für die bei der Klägerin le-bende Tochter (605,00 DM monatlich) hinzugerechnet hat. Die Einkünfte von Familienangehörigen haben bei der Ermittlung des zugrundezulegenden Einkom-mens außer Betracht zu bleiben. Es kommt, wie § 115 Abs. 4 ZPO auch deutlich macht, lediglich auf das Einkommen des Antragstellers an (vgl. dazu Kalthoe-ner/Büttner, a.a.O., Rn. 199 m.w.N. aus der Recht-sprechung). Da die Tochter der Parteien auch nicht als Vertragspartner in den Mietvertrag einbezogen ist, scheidet eine in sonstigen Fällen denkbare Aufteilung des Mietzinses im Verhältnis der auf Mieterseite vorhandenen Einkünfte ebenfalls aus.
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Anders als das Landgericht ist der Senat ferner der Auffassung, daß derjenige Teil des monatli-chen Mietzinses, der 18 % der monatlichen Einkünf-te des Prozeßkostenhilfe-Antragstellers übersteigt, jedenfalls dann, wenn das Einkommen wie hier im unteren Bereich liegt, als besondere Belastung im Sinne von § 115 ZPO zu erachten ist und nicht erst ein Anteil von mehr als 25 % des Monatseinkommens. Ausgehend von der Überlegung, daß in die Tabelle zu § 114 ZPO ein pauschaler Betrag von 156,00 DM für die Kaltmiete eingearbeitet ist, der beim Tabellen-grenzbetrag rund 18 % ausmacht (vgl. dazu Zöller-Schneider, ZPO-Kommentar, 17. Aufl., § 115 Rn. 76), entspricht es dem Grundsatz der Gleichbehandlung, jedenfalls bei vergleichsweise niedrigen Einkommen einen Mietanteil von mehr als 18 % des monatlichen Nettoeinkommens als überproportionale Belastung an-zuerkennen. Hierbei ist indes nur der Kaltmietzins maßgebend; die Mietnebenkosten haben als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung außer Ansatz zu bleiben (vgl. dazu u.a. KG FamRZ 1984, 412/414; OLG Frankfurt MDR 1984, 409). Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, daß die Klä-gerin einen Kaltmietzins von 402,60 DM monatlich aufzubringen hat. Der in der Beschwerdeschrift mit 654,70 DM angegebene Mietzins beinhaltet neben den nicht berücksichtigungsfähigen Mietnebenkosten auch noch eine Garagenmiete in Höhe von 70,00 DM, die aus den oben zur Kfz-Haltung ausgeführten Gründen gleichfalls außer Ansatz zu bleiben hat.
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18 % vom Nettoeinkommen der Klägerin machen 269,10 DM aus. Von dem Kaltmietzins kann damit an sich nur der Differenzbetrag von 133,50 DM monat-lich als besondere Belastung anerkannt werden. Mit Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot verbleibt es indes bei der vom Landgericht im Wege der Teil-abhilfe zugebilligten Absetzung von 154,70 DM mo-natlich.
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Begründet ist die Beschwerde der Klägerin demgegen-über im Hinblick auf die Nichtanerkennung der Kran-kenkassen- bzw. Anwaltskosten in Höhe von monatlich 148,50 DM bzw. 200,00 DM.
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Den Krankenkassenbeitrag - bei dem es sich, da die Klägerin nicht berufstätig ist, nicht um ei-nen Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung, sondern um einen freiwilligen Beitrag zur Sozialversiche-rung oder auch einer privaten Krankenversicherung handeln wird - hat das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, auf den § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO verweist, sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versi-cherungen vom Einkommen des Antragstellers abzuset-zen, wenn diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind - was vorliegend ausscheiden dürfte - oder aber nach Grund und Höhe angemessen sind. Die Ein-gehung einer Krankenversicherung ist vom Grundsatz her unbestreitbar angemessen. Mit 148,50 DM monat-lich ist der von der Klägerin gezahlte Beitrag auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Krankenversicherung der Kläge-rin auf überflüssige oder unangemessen teure Ver-sicherungsleistungen richtet, sind ebenfalls nicht ersichtlich, so daß dem Abzug des Krankenkassenbei-trages nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nichts im Wege steht.
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Auch die in monatlichen Raten von 200,00 DM abzu-tragende Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrem Prozeßbevollmächtigten von jetzt noch rund 2.113,00 DM sowie die aus einem Räumungsverfahren resultierende Kostenerstattungspflicht in Höhe von 473,10 DM stellen besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz ZPO dar, die mit-hin einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Al-lerdings gilt dies nur bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem bei regelmäßiger Ratenzahlung die Verpflichtun-gen getilgt sein werden. Unter Einbeziehung der Ko-stenerstattungspflicht aus dem Räumungsrechtstreit ist nach dem von der Klägerin mit der Beschwerde-schrift vorgetragenen Tilgungsplan zu erwarten, daß die diesbezüglichen Belastungen nach Ablauf von 13 Monaten, gerechnet ab Juli 1992, für den nach dem Vorbringen der Klägerin die nächste Rate zu er-bringen war, entfallen sein werden.
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Es ergibt sich demnach folgende Berechnung:
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monatliches Einkommen der Klägerin: 1.495,00 DM
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abzüglich Krankenkasse 148,50 DM
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Mietbelastung 154,70 DM
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bis 31.07.1993 Raten auf Prozeß- bzw.
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Anwaltskosten 200,00 DM
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es verbleiben somit monatlich: 991,80 DM
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(bis 31.07.1993)
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ab 01.08.1993: 1.191,80 DM
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Inwieweit die von der Klägerin außerdem geltend gemachte Hausrats- und Haftpflichtversicherung als besondere Belastung anerkennungsfähig ist, kann dahingestellt bleiben. Mit einem monatlichen Versi-cherungsbeitrag in Höhe von 36,00 DM spielt diese für die Berechnungen keine Rolle, da auch bei ihrer Berücksichtigung kein Tabellengrenzwert unter- bzw. überschritten würde.
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Der Unterhalt für die Tochter der Parteien ist aufgrund der ihr zufließenden Unterhaltsleistung in Höhe von 605,00 DM sichergestellt, so daß die Klägerin, wie das Landgericht bereits mit Recht gemeint hat, nach der Tabelle zu § 114 ZPO so zu behandeln ist, als sei sie niemandem unterhalts-pflichtig. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin zur ratenweisen Abtragung von Prozeß- bzw. An-waltskosten verpflichtet ist, ergibt sich nach der Tabelle eine monatlich von der Klägerin zu zahlende Rate in Höhe von 60,00 DM. Für die Zeit nach dem voraussichtlichen Wegfall dieser Verbindlichkeiten, also ab dem 01.08.1993, waren die Raten gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO bereits jetzt nach dem entspre-chend höheren Tabellenwert festzusetzen, also auf 120,00 DM.
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Eine Kostenentscheidung unterbleibt mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000,00 DM
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(Gerichts- und Anwaltskosten, von denen die Klä-gerin mit Hilfe der angestrebten Bewilligung ra-tenfreier Prozeßkostenhilfe Befreiung zu erlangen sucht)
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Wert, soweit nicht abgeholfen wurde: bis 300,00 DM