Streitwert bei Herausgabeverlangen in einstweiliger Verfügung: voller Wert anzusetzen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Streitwertfestsetzung von 20.000 DM im Verfahren über eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe zahlreicher Haushaltsgegenstände. Entscheidungsfrage war, ob im Verfügungsverfahren ein Abschlag gegenüber der Hauptsache vorzunehmen ist. Das OLG bestätigt die Wertfestsetzung: Maßgeblich ist der Verkehrswert der Gesamtheit der begehrten Sachen, und ein Abschlag scheidet aus, wenn das Herausgabeverlangen wirtschaftlich der Hauptsache entspricht.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 DM vom OLG zurückgewiesen (Beschwerde unbegründet)
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung für ein Herausgabeverlangen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Verkehrswert der Gesamtheit der begehrten Gegenstände zugrunde zu legen.
Ein üblicher Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber dem Streitwert der Hauptsache entfällt, wenn das wirtschaftliche Gewicht des einstweiligen Antrags dem der Hauptsache gleichkommt.
Die Angabe eines Streitwerts durch den Antragsteller ist dann zu übernehmen, wenn sie nachvollziehbar ist und der behauptete Verkehrswert nicht überhöht erscheint.
Bei der Bewertung mehrerer gebrauchter Haushaltsgegenstände ist der Restwert gebrauchter technischer Geräte und Möbel zu berücksichtigen und kann zu einem erheblichen Gesamtstreitwert führen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 255/98
Leitsatz
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen.
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.1998 gegen die Streitwertfestsetzung durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.06.1998 - 3 O 255/98 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht in Anlehnung an die Schätzung der Antragstellerin den Streitwert für den ursprünglichen Antrag auf 20.000,00 DM gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Zu Grunde zu legen ist der Verkehrswert der Gesamtheit der Gegenstände, deren Herausgabe verlangt wird. Die Wertangabe der Antragstellerin in der festgesetzten Höhe ist nachvollziehbar und erscheint nicht überhöht. Auch in Anbetracht dessen, daß es sich um bereits gebrauchte Haushaltsgegenstände handelt, ist eine Wertfestsetzung auf 20.000,00 DM angemessen, da es sich um eine Vielzahl von Sachen handelt und sich darunter etliche Elektrogeräte (wie Waschmaschine, Staubsauger, CD-Player, Einkocher u. a.) sowie sonstige technische Geräte (wie Kamera) finden, die auch nach Gebrauch einen nicht völlig unbedeutenden Restwert haben. Ferner enthält die Auflistung größere Möbelstücke und noch zahlreiche Haushaltsgegenstände, wie Gläser, Geschirr und Küchengeräte, die nicht Inhalt der mit dem Versäumnisurteil vom 09.06.1998 titulierten Herausgabeverpflichtung sind. Angesichts dieser Vielzahl noch nutzbarer und jedenfalls nicht völlig wertloser Gegenstände verbleibt es bei der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
Der sonst im einstweiligen Verfügungsverfahren in Betracht kommende Abschlag gegenüber der Hauptsacheklage scheidet hier aus, da das Herausgabeverlangen wirtschaftlich dem Hauptsacheverfahren gleichkommt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 RZ. 16 "einstw. Verfügung").