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Oberlandesgericht Köln·16 W 3/94·22.02.1994

Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter wegen Masseprozess abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Konkursverwalterin beantragte Prozesskostenhilfe nach §116 Abs.1 Nr.1 ZPO zur Führung eines Masseprozesses zur Realisierung einer Stammeinlage und damit zur Deckung der Masseverbindlichkeiten. Das Gericht verneint die Unzumutbarkeit der Kostenübernahme durch die wirtschaftlich Beteiligten. Es führt aus, dass dem Konkursverwalter die persönliche Finanzierung zuzumuten ist, wenn der Prozess primär der Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs dient. Die Beschwerde hatte deshalb keinen Erfolg; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe des Konkursverwalters wurde als unbegründet abgewiesen; Finanzierung des Masseprozesses ist ihm persönlich zuzumuten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten i.S. des §116 Abs.1 Nr.1 ZPO kann auch der Konkursverwalter gehören, wenn der Prozess hauptsächlich der Realisierung seines Vergütungsanspruchs dient.

2

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn nicht dargetan ist, dass es den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist, die Kosten aufzubringen; die bloße Erforderlichkeit zur Anreicherung der Masse begründet dies nicht ohne Weiteres.

3

Das Institut der Prozesskostenhilfe ist nicht dafür bestimmt, leistungsfähigen natürlichen Personen das prozessuale Risiko abzunehmen, das daraus entsteht, dass die Masse erst durch klageweise Geltendmachung von Forderungen geschaffen werden muss.

4

Fehlt ausreichende Masse, kann das Verfahren nicht zum Selbstzweck werden; verlangt der Konkursverwalter die Schaffung von Masse primär zur Befriedigung seines eigenen Vergütungsanspruchs, ist ihm die persönliche Finanzierung des Prozesses zuzumuten und PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ ZPO § 116§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 ZPO

Leitsatz

Zu den "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" i. S. d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zählt auch der Konkursverwalter selbst, wenn er einen Rechtsstreit in erster Linie mit dem Ziel führt, die notwendige Masse bereitzustellen, um seine eigenen Ansprüche auf Honorar für seine Tätigkeit befriedigen zu können.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an die Antragstellerin als Konkursverwalterin sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, daß es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

3

Soweit ersichtlich soll der vorliegende Rechtsstreit, mit dem gegen einen der beiden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin die Stammeinlage von 75.000,-- DM gefordert werden soll, zur Deckung der Masseverbindlichkeiten dienen, die in der Eröffnungsbilanz mit knapp 118.000,-- DM ausgewiesen sind und sich nach Angaben der Klägerin um rund 15.000,-- DM vermindern sollen, so daß sie die Klagesumme immer noch übersteigen. Sonstige realisierbare Vermögenswerte sind nämlich angeblich derzeit nicht vorhanden, da eine weitere Einlageforderung von 75.000,-- DM gegen den zweiten Gesellschafter der Gemeinschuldnerin ebenfalls erst gerichtlich geltend gemacht werden müßte und die Chancen der Beitreibbarkeit der Forderung nicht zuverlässig zu beurteilen sind. Unter diesen Umständen ist die Klägerin selbst am Gegenstand des Rechtsstreits in erster Linie wirtschaftlich interessiert, weil das Prozeßergebnis ihr zur Verwirklichung ihres Vergütungsanspruchs verhelfen soll, der den Hauptposten unter den Masseverbindlichkeiten ausmacht.

4

Der Senat teilt die Auffassung des OLG Celle in ZIP 1988, 792 ff., daß auch der Konkursverwalter zu den am Verfahren wirtschaftlich Beteiligten gehört, wenn der Prozeß hauptsächlich zur Realisierung seines Vergütungsanspruchs dient, und ihm in einem solchen Falle die Finanzierung des Prozesses persönlich zuzumuten ist. Die geltende gesetzliche Regelung sieht keine Sonderstellung für den Konkursverwalter als Partei kraft Amtes vor. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, daß er persönlich an einem Masseprozeß der wirtschaftlich interessierte Gläubiger sein kann. Den Massegläubigern ist die Bevorschussung eines Masseprozesses zur Realisierung ihrer Forderungen auch nicht allgemein unzumutbar (so aber Pape ZIP 1988, 1293 ff. (1304)). Das Institut der Prozeßkostenhilfe ist nicht dazu da, leistungsfähigen natürlichen Personen das Prozeßrisiko abzunehmen, das hier dadurch entsteht, daß die Masse so unzureichend ist, daß sie erst durch die klageweise Geltendmachung und zwangsweise Beitreibung einer Forderung angereichert werden muß, um die Massekosten befriedigen zu können. An dieser Sichtweise ändert sich auch nichts dadurch, daß der Konkursverwalter vom Gericht in sein Amt berufen wird. Das Konkursverfahren soll der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger dienen. Fehlt es indes an einer ausreichenden Masse, darf das Verfahren kein Selbstzweck sein. Dem Konkursverwalter kann keine Prozeßkostenhilfe für einen Masseprozeß bewilligt werden, durch den ihm nur eine Zugriffsmöglichkeit für seinen Vergütungsanspruch eröffnet werden soll, während er persönlich das finanzielle Risiko für einen derartigen Prozeß scheut. In einem solchen Fall muß die vorzeitige Einstellung des Konkursverfahrens hingenommen werden, auch wenn dadurch einzelne Schuldner unbehelligt bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.