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Oberlandesgericht Köln·16 W 38/95·22.08.1995

Vollstreckbarerklärung israelischen Unterhaltsurteils: Einwendungen nach § 13 AVAG begrenzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZwangsvollstreckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Unterhaltsschuldner wandte sich mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines israelischen Kindesunterhaltsurteils und rügte u.a. fehlende Aktivlegitimation der Mutter, fehlenden Nachweis der Vollstreckbarkeit sowie Erfüllung und nachträgliche Leistungsunfähigkeit. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Im AVAG-Verfahren sind nur Einwendungen zulässig, die den Titel nicht in seiner Rechtskraft angreifen und (vergleichbar § 767 ZPO) die Durchsetzbarkeit betreffen; Abänderungsgründe (§ 323 ZPO) sind ausgeschlossen. Erfüllungseinwendungen sind zudem nur beachtlich, soweit sie nach Erlass des ausländischen Urteils entstanden sind (§ 13 AVAG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung des israelischen Kindesunterhaltsurteils blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung nach AVAG sind nur Einwendungen zulässig, die die Rechtskraft des Titels unberührt lassen und die Durchsetzbarkeit des Anspruchs betreffen (Einwendungen nach Art einer Vollstreckungsabwehrklage).

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Einwendungen, die nach deutschem Recht im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend zu machen wären (insbesondere geänderte Leistungsfähigkeit), sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren unzulässig.

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Der Einwand der Erfüllung kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind (§ 13 AVAG).

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Bei Unterhaltsentscheidungen kann die Vollstreckung nach dem deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen auch dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung noch nicht endgültig ist; die unbeschränkte Vollstreckung kann von der Vorlage einer Rechtskraftbescheinigung abhängig gemacht werden.

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Zur Antragstellung auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ist nach dem Abkommen befugt, wer im Entscheidungsstaat berechtigt ist, Rechte aus der Entscheidung geltend zu machen; die Berechtigung bestimmt sich nach dem anwendbaren (Unterhalts-)Statut.

Relevante Normen
§ AVAG § 13§ 767 Abs. 2 und 3 ZPO§ 323 ZPO§ 11, 51 AVAG§ 50-55 AVAG§ 722, 723 ZPO

Leitsatz

Im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines israelischen Unterhaltsurteils in der Bundesrepublik Deutschland können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die einerseits die Rechtskraft des Titels nicht berühren, andererseits nicht durch § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludiert wären, handelte es sich um einen deutschen Titel. Einwendungen, die nach deutschem Recht gem. § 323 ZPO geltend zu machen wären, sind in diesem Verfahren unzulässig.

Gründe

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Die Parteien sind oder waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei gemeinschaftliche Kinder, welche im Haushalt der Mutter in Israel leben und dort betreut und versorgt werden. Der in der Bundesrepublik lebende Antragsgegner ist durch eine Entscheidung des Bezirksgerichts Tel-Aviv vom 28.12.1993 verpflichtet, ab dem 20.11.1991 einen monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 900,-- DM zu bezahlen, und zwar in neuen israelischen Schekel, nach dem Tageswert, fällig jeweils am 20. eines jeden Monats. Das Urteil ist dem Antragsgegner am 1.4.1995 zugestellt worden. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 11.4.1995, die vorbezeichnete Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Diesem Antrag entsprach der Vorsitzende der angerufenen Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 5.5.1995. Die Klausel wurde am 29.5.1995 erteilt. Die vorgenannten Entscheidungen sind dem Antragsgegner am 13.6.1995 zugestellt worden. Mit seiner dagegen am 26.6.1995 erhobenen Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung der landgerichtlichen Beschlüsse. Er macht geltend, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, die Vollstreckung im eigenen Namen zu betreiben, aktivlegetimiert seien ausschließlich die Kinder. Der vorgelegten Entscheidung fehle der Nachweis der Vollstreckbarkeit. Bei der vom Landgericht erteilten Vollstreckungsklausel sei nicht berücksichtigt worden, daß der Antragsgegner in der Zeit von April 1992-August 1993 durch Quittung belegte Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.539 DM erbrachte. Auch weitere finanzielle Leistungen an die Antragstellerin, 1.500 DM aus einer Sparbuchabhebung und 15.000 DM aus dem Verkauf eines Autos seien zu Unrecht nicht beachtet worden. Unabhängig von alledem sei er ab 1.4.1994 nicht mehr leistungsfähig und könne deshalb Abänderung des israelischen Unterhaltsurteils verlangen. Der Abänderungsgrund liege darin, daß sich seine im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Erwartung nicht realisiert habe, bald wieder Arbeit zu finden. Damit sei das der ursprünglichen Unterhaltsbemessung zugrundegelegte Einkommen nicht mehr vorhanden. Er habe trotz intensiven Bemühens keine neue Arbeit finden können. Unabhängig von alledem sei der vom Landgericht angenommene Streitwert unrichtig.

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Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines israelischen Unterhaltsurteils richtet sich nach dem bilateralen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welches die Bundesrepublik mit Israel am 20.7.1977 abgeschlossen hat, und seit dem 1.1.1981 in Kraft gesetzt ist ( BGBl. 80 II, S. 925 ). In Abweichung von den §§ 722, 723 ZPO ist das Verfahren der Vollstreckbarerklärung im Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen ( AVAG, BGBl. 88 I, S.662 ), geregelt. Namentlich die §§ 50-55 AVAG befassen sich ausschließlich mit der Ausführung des vorgenannten Abkommens. Nach §§ 11, 51 AVAG findet gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung die Beschwerde des in Anspruch genommenen Schuldners statt, welche im Streitfall überdies form- und innerhalb der vorgesehenen Monatsfrist ab Zustellung auch fristgerecht eingelegt wurde.

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In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Landgericht hat das Urteil des Bezirksgerichts Tel-Aviv vom 28.12.1993 zu Recht für vollstreckbar erklärt. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Antragsgegners sind unerheblich.

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Ohne Zweifel kommt der deutsch-israelische Vertrag von 1977 hier zur Anwendung. Er gilt für Entscheidungen der Gerichte in Zivil- und Handelssachen. Dazu zählt das vorbezeichnete Unterhaltsurteil. Zwar definiert das Abkommen nicht genau, welche Entscheidungen Zivil- und Handelssachen beinhalten. Doch aus Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung ergibt sich unmißverständlich, daß jedenfalls Ansprüche des Unterhaltsrechts dazugehören. Keine der vertraglich vorgesehenen Gründe, nach denen eine Entscheidung nicht anerkannt werden darf, kommen im vorliegenden Fall zum Tragen. Anders als im autonomen Anerkennungsrecht gehen bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungskonventionen nach ihrem Sinn und Zweck davon aus, daß die ausländische Entscheidung grundsätzlich anzuerkennen ist, und bestimmen in einem abschließenden Katalog lediglich, wann die Anerkennung nicht mehr versagt werden darf. Der deutschisraelische Vertrag von 1977 macht hiervon keine Ausnahme. Keiner der allein zu prüfenden Versagungsgründe greift jedoch ein.

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So kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg geltend machen, eine Vollstreckbarerklärung habe schon deshalb zu unterbleiben , weil die Rechtskraft des israelischen Urteils nicht nachgewiesen sei. Der vorbezeichnete Vertrag mit Israel setzt zwar im Prinzip voraus, daß die zur Vollstreckung gestellte Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Doch dieser Grundsatz ist für Unterhaltsentscheidungen ausdrücklich durchbrochen. Art. 20, 21 des Vertrages regeln die bevorzugte Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, auch wenn diese noch nicht endgültig sind. Diese Sachlage erfordert nach § 52 Abs. 1 Ziff. 1 AVAG lediglich die ergänzend ausgesprochene Anordnung, daß die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung unbeschränkt stattfinden darf. Kein Zweifel besteht überdies daran, daß die hier entscheidende israelische Instanz international zuständig war, Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4, 7 Abs. 2, 8 des Vertrages. Daß von seiten des Landgerichts die in Art. 1218 des Vertrages formulierten Erfordernisse nicht eingehalten worden sind, ist weder ersichtlich, noch dargetan. Es ist nicht erkennbar, daß die danach beizubringenden Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft gewesen waren. Ferner ist nicht ersichtlich, daß die für den Inhalt einer Vollstreckbarerklärung vorgesehenen Förmlichkeiten in der angefochtenen Entscheidung nicht beachtet wurden. Zu Unrecht macht der Antragsgegner letztendlich geltend, daß die Antragstellerin nicht befugt ist, das Vollstreckungsverfahren im eigenen Namen zu betreiben. Nach Art. 13 des Abkommens kann den Antrag, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, jeder stellen, der in dem Entscheidungsstaat berechtigt ist, Rechte aus der Entscheidung geltend zu machen. Das ist die Antragstellerin, weil sie im vorliegenden Urteil des Bezirksgerichts Tel Aviv als Berechtigte aufgeführt ist. Die Bedenken des Antragsgegners gegen die Berechtigung der Antragstellerin, den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder auch zu vollstrecken, ergeben sich aus der Anwendung deutschen Rechts, namentlich von § 1629 Abs. 3 BGB. Danach kann der gemeinschaftliche Kinder betreuende Elternteil in Prozeßstandschaft für diese deren Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen, aber nicht ohne weiteres auch vollstrecken ( vgl. zum Streitstand, Münch.-Komm., 3. Aufl. , BGB, § 1629 Rdnr. 39 ). Im Ergebnis bleiben die Bedenken des Antragsgegners aus mehrfachen Gründen ohne Erfolg. Deutsches Recht kommt nicht zur Anwendung. Nach deutschem internationalen Privatrecht ist das maßgebende Unterhaltsstatut im Streitfall israelisches Recht, weil die Kinder dort wohnen, Art. 18 Abs. 1 EGBGB. Nach israelischem Recht gilt nichts anderes ( vgl. Bergmann-Ferid, internationales Ehe-und Familienrecht, Israel, S. 30 ). § 1629 Abs. 3 BGB würde eine Vollstreckung des Kindesunterhaltes durch die Antragstellerin auch nur dann hindern, wenn die Parteien geschieden sind. Dazu ist nichts vorgetragen. Sollte noch keine Scheidung ausgesprochen sein, bleibt der Antragstellerin auch nach deutschem Recht die Befugnis erhalten, die Ansprüche der Kinder als Prozeßstandschafterin durchzusetzen. Im Ergebnis wäre das Unterhaltsurteil des Bezirksgerichts Tel-Aviv nach alledem in der Bundesrepublik anzuerkennen. Damit ist die Zwangsvollstreckung zuzulassen, Art. 10 des Vertrages.

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Unerheblich bleibt der Einwand des Antragsgegners, er sei wegen seines geringen Einkommens nicht mehr leistungsfähig; der Sachverhalt, welcher der israelischen Entscheidung zugrundeliege, habe sich so entwickelt, daß diesem Urteil die Grundlage genommen sei. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens können nach § 13 AVAG nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die den Anspruch selbst beseitigen, die also in einem Verfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen wären. Demgegenüber handelt es sich bei dem vom Antragsgegner eingangs erhobenen Einwand um Gründe für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO. In § 13 AVAG kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nicht notwendig im Entscheidungsstaat erhoben werden müssen, sondern in einem bestimmten Umfang auch in dem Verfahren geltend gemacht werden können, in dem die ausländische Entscheidung zur Vollstreckung im Inland zugelassen wird, wobei nicht die Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung in Frage gestellt, sondern nur geltend gemacht werden kann, daß dem ausländischen Titel die Vollstreckbarkeit nicht mehr verliehen werden dürfe, wenn feststeht, daß sie in einem Verfahren nach § 767 ZPO sogleich wieder zu entziehen wäre. Dann ist ein solches Verfahren aus Gründen des Schuldnerschutzes und der Prozeßökonomie nicht mehr vertretbar. In allen Fällen, auch soweit sie die Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsurteile zum Gegenstand haben, werden als zulässige Einwendungen jedoch nur solche behandelt, welche die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt lassen, allerdings den Anspruch in seiner Durchsetzbarkeit hemmen oder vernichten. Das sind Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO ( vgl. insbesondere BGHZ 100, 211 ). Solche zulässige Einwendungen hat der Antragsgegner mit seiner Behauptung, nicht mehr leistungsfähig zu sein, nicht erhoben. Dies zielt auf einen Einbruch in die Rechtskraft des zur Anerkennung gestellten Unterhaltsurteils und kann nur über ein Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO durchgesetzt werden. Dafür ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Raum. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß der in dem ausländischen Urteil titulierte materielle Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung sein kann, weil er keiner sachlichen Nachprüfung unterliegt, ( vgl. Art. 8 des deutsch-israelischen Vertrages ). Der Antragsgegner ist damit auf eine Abänderungsklage verwiesen. Ob diese mit dem derzeitigen Vorbringen Erfolg haben kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.

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Nach den eben dargestellten Grundsätzen ist dem Antragsgegner nicht der Einwand verwehrt, der Unterhaltsanspruch sei hinsichtlich der Vergangenheit im wesentlichen erfüllt. Allerdings wird dies nur für die durch Quittung belegten Leistungen von Barunterhalt gelten können. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die antragstellende Mutter habe von ihm nicht unerhebliche vermögenswerte Leistungen erhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Kinder des Antragsgegners diese Leistungen an ihre Mutter unterhaltskürzend anrechnen lassen müssen. In der Sache führt der Erfüllungseinwand jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach § 13 AVAG kann sich der Antragsgegner nur auf solche Einwendungen berufen, deren Gründe erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind. Das ist hier nicht gegeben. Alle vom Antragsgegner behaupteten Zahlungen sind zu Zeiten erfolgt, als die Entscheidung des Bezirksgerichtes Tel-Aviv noch nicht ergangen war. Damit ist es dem Antragsgegner unbenommen gewesen, diese Zahlungen im einzelnen bereits in jenem Verfahren anzubringen.

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Die Kosten der nach alledem erfolglosen Beschwerde hat nach §§ 8 und 10 AVAG der Antragsgegner zu tragen.

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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.800 DM festgesetzt. Dies entspricht der zutreffenden Festsetzung des Landgerichts. Der Wert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Streitwertfestsetzung ( vgl dazu auch Schneider, Streitwert, 10. Aufl. Stichw. " Vollstreckbarerklärung " im Anschluß an BGH, Rechtspfleger 57, 15 ). Vorliegend handelt es sich bei dem zugrundeliegenden israelischen Titel um ein Urteil auf Leistung von Kindesunterhalt. Diese Verurteilung ist nicht wegen Rückständen erfolgt, sondern hat lediglich den laufenden Kindesunterhalt erfaßt. Demgemäß ist nach der Bewertungsregel des § 17 Abs. 1 GKG der Wert aus dem einjährigen Betrag ohne Hinzurechnung von Rückständen zu nehmen. Daß der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach deutschem Recht erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt worden ist, in dem noch nicht bezahlte Unterhaltsraten zu erbringen waren oder wie hier bereits geleistet wurden, kann den Wert des im ausländischen Urteil zugesprochenen Unterhaltsanspruchs nicht erhöhen. oder vermindern. Nach dem streitbefangenen Urteil hat der Antragsgegner ab einen monatlichen Kindesunterhalt von 900,-- DM zu zahlen. Das ergibt einen Jahresbetrag von 10.800 DM .

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