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Oberlandesgericht Köln·16 W 36/95·22.06.1995

Streitwert bei Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs – Reduktion durch unstreitige Zahlungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs über 99.000 US-Dollar. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts, da der Antragsgegner bereits Teilbeträge geleistet hatte. Das OLG Köln setzte den Streitwert auf 70.000 DM herab, weil nur der noch offene Saldo für die Vollstreckung maßgeblich sei. Entscheidungsgrundlage war die analoge Anwendung der Regeln des schiedsgerichtlichen Vollstreckbarkeitsverfahrens.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung überwiegend stattgegeben; Streitwert auf 70.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs bemisst sich nicht zwingend nach dem ursprünglichen Gesamtbetrag, wenn nur noch ein Teilbetrag zur Vollstreckung verbleibt.

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Für die Streitwertfestsetzung bei der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs sind die Bemessungsgrundsätze des schiedsgerichtlichen Vollstreckbarkeitsverfahrens entsprechend anzuwenden (§ 1044b Abs. 1 ZPO).

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Eine Beschränkung des Antrags auf die Vollstreckbarerklärung nur des noch offenen Saldos kann sich auch stillschweigend durch Auslegung ergeben; eine ausdrückliche Beschränkung ist nicht stets erforderlich.

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Unstreitige Zahlungen des Antragsgegners sind bei der Bemessung des für die Vollstreckbarerklärung maßgeblichen Streitwerts abzuziehen; maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers an der Vollstreckung des verbleibenden Anspruchs.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 1044 b Abs. 1, 3 ZPO§ 1044b Abs. 1 ZPO§ 775 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 488/95

Leitsatz

Der Streitwert für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs richtet sich dann nicht nach dem vollen Wert des Gegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wurde, wenn nur noch ein Teilbetrag aus dem Vergleich vollstreckt werden kann, weil der Rest bereits unstreitig erfüllt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Streitwertbeschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.2.1995 - 3 O 488/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefaßt : Der Streitwert des Verfahrens wird auf 70.000 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin beantragte am 7.9.1994, einen am 1. und 7.3.1994 geschlossenen Anwaltsvergleich der Parteien für vollstreckbar zu erklären. In diesem Vergleich hatte der Antragsgegner die Verpflichtung übernommen, an die Antragstellerin 99.000 US-Dollar zu zahlen. Durch Beschluß vom 16.2.1995 hat das Landgericht dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, der Streitwert dieses Verfahrens wurde auf 150.000 DM festgesetzt. Gegen die Höhe dieses Wertes richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung führt er aus, es müsse berücksichtigt werden, daß er im Zeitpunkt des Antrages der Antragstellerin auf den Vergleichsbetrag 54.000 Dollar und als der Beschluß des Landgerichts erging 64.000 Dollar gezahlt habe. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt 70.000 DM. Für die Streitwertfestsetzung im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs muß auf die Bemessungsgrundsätze zur Bewertung der Vollstreckbarerklärung eines schiedsgerichtlichen Vergleichs zurückgegriffen werden. In § 1044 b Abs. 1 ZPO ist ausdrücklich vorgesehen, daß bei der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleiches die Vorschriften des schiedsgerichtlichen Vollstreckbarkeitsverfahrens entsprechend gelten. Zweifelsohne muß dies für die Streitwertfestsetzung ebenfalls gelten. Dies führt zu dem eingangs dargelegten Streitwert.

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Es besteht Einvernehmen, daß sich der Streitwert für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches zunächst nach dem Wert des Gegenstandes richtet, über den der Schiedsspruch ergangen ist ( vgl. OLG Hamburg, NJW 58,406 ; OLG Frankfurt NJW 61, 735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1975, 647 ). Zur Begründung wird darauf abgestellt, daß mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dessen volle Wirksamkeit herbeigeführt und nicht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung gegeben wird. Allerdings wird dieser Ausgangspunkt nicht ausnahmslos durchgehalten. Sobald der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausdrücklich auf einen Teil des Schiedsspruchs beschränkt wird, soll sich der Streitwert des Verfahrens nur nach diesem Wert richten ( vgl. OLG Hamburg, NJW 1958, 1046 ). Daß im Vollstreckbarkeitsverfahren ein geringerer Wert angemessen sein kann, wird auch für den Fall vertreten, daß im Wert des Schiedsspruchs ein ungünstiger Teil enthalten ist. Dieser wird nicht in das Vollstreckbarkeitsverfahren einbezogen und reduziert den dort anzusetzenden Wert entsprechend ( vgl. OLG Köln, Jur.Büro, 69, 358 ). Der Hauptsachestreitwert des Schiedsspruchs soll für das Vollstreckbarkeitsverfahren letztendlich auch dann keine Bedeutung mehr haben, wenn das Interesse des Antragstellers an der Vollstreckung geringer als die Hauptsache zu bewerten ist. Dann ist dieses Interesse für die Festsetzung des Streitwertes im Vollstreckbarkeitsverfahren entscheidend. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser überzeugenden Rechtsprechung abzuweichen. Im Ergebnis kann der Streitwert nur auf 70.000 DM festgesetzt werden. Dazu ist unerheblich, daß die Antragstellerin ihren Antrag, den Anwaltsvergleich für vollstreckbar zu erklären, nicht auf den im Zeitpunkt des Antrages noch offenen Saldo beschränkte. Eine ausdrückliche Beschränkung ist nicht in jedem Fall geboten. Die Beschränkung kann stillschweigend erfolgen und sich durch Auslegung ergeben. In aller Regel wird dies bedeuten, daß der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung nicht auf die Vollwirksamkeit des gesamten Schiedsspruchs abzielt, sondern daß die Vollstreckbarkeit nur zum Zwecke der Zwangsvollstreckung herbeigeführt werden soll. Der Umfang der angestrebten Vollstreckung wird gegenüber den Ausgangsbeträgen in dem Umfang eingeschränkt sein, wie der Schuldner eine Vollstreckung durch die Vorlage entsprechender Zahlungsquittungen abwenden kann ( § 775 ZPO ). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von diesem Regelfall abzuweichen. Der Antrag der Antragstellerin vom 7.9.1994 ist stillschweigend auf den in diesem Zeitpunkt noch offenen Saldo aus dem Anwaltsvergleich beschränkt. Einer Vollstreckung in Höhe von 99.000 US-Dollar stehen die unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners von 54.000 US-Dollar entgegen. Der für die Vollstreckbarerklärung maßgende Streitwert beträgt deshalb etwa 45.000 Dollar, was schätzungsweise 70.000 DM entspricht.