Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen nicht anerkannten Gegenforderungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Die Festsetzung aus Hauptsumme, rückständigen Zinsen und Mehrwertsteuer war rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenvorbringungen des Beklagten, die auf eine Kaufpreisherabsetzung zielen oder als bloße Aufrechnung erscheinen, erhöhen den Streitwert nicht.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung sind Hauptforderung, rückständige Zinsen und Umsatzsteuer zu berücksichtigen; eine darüber hinausgehende Erhöhung setzt das Vorliegen selbständiger oder hilfsweise erhobener Gegenforderungen voraus.
Gegenforderungen, die der Beklagte nicht hilfsweise geltend macht, sondern die zugrundeliegende Forderung unbestritten lässt und lediglich Aufrechnung erklärt, sind grundsätzlich nicht streitwerterhöhend.
Eine vorsorgliche Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch, die in Wahrheit auf eine Herabsetzung des Kaufpreises wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzielt, ist als Verrechnung zu behandeln und führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
Gegenforderungen, die im Zusammenhang mit Gewährleistungs- oder Mängelrügen nur der Minderung oder Verrechnung des Kaufpreisanspruchs dienen, sind keine selbständigen streitwerterhöhenden Forderungen; nur Ersatzansprüche für Mangelfolgeschäden könnten eine andere Bewertung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16 O 652/82
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Februar 1984 - 16 O 652/82 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 25 GKG zulässige Beschwerde des Klägers ist sachlich nicht begründet, da die Streitwertfestsetzung des Landgerichts zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
Soweit das Landgericht den Streitwert aus Hauptsumme, rückständigen Zinsen auf andere Forderungen und Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der variierenden Anträge des Klägers hierzu festgesetzt hat, entspricht dies den rechtlichen Gegebenheiten und wird auch von keiner Partei angegriffen.
Eine weitere Erhöhung des Streitwerts kommt nicht in Betracht. Die Einwendung des Klägers, das Landgericht hätte die in der Klageerwiderung erklärte Aufrechnung des Beklagten mit verschiedenen Forderungen streitwerterhöhend berücksichtigen müssen, geht fehl. Denn der Beklagte hat mit diesen Forderungen nicht hilfsweise aufgerechnet. Wie sich aus seinem Vorbringen hierzu ergibt, hat er vielmehr insoweit die vom Kläger geltend gemachte Forderung unbestritten gelassen und ihr nur die Aufrechnung entgegengesetzt (vgl. Blatt 47). Dies gilt entsprechend dem Vortrag des Beklagten auch für eine weitere noch in einem späteren Schriftsatz nachgeschobene Forderung (Blatt 54). Insoweit führen mithin auch Gegenforderungen des Klägers nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
Nur hinsichtlich der verbleibenden Restforderung des Klägers hat der Beklagte alsdann weitere Einwendungen erhoben. Er hat vorgetragen, die gebotene Anpassung des vereinbarten Kaufpreises an die von den Parteien nicht vorhergesehene geschäftliche Entwicklung der Praxis führe dazu, dass die vom Kläger geltend gemachte Restforderung entfalle. Vorsorglich hat er mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet mit der Begründung, der Kläger habe ihm bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen, von den Mandanten nur Freundschaftshonorare verlangt zu haben, die er, der Beklagte, nicht hebe einhalten können, so dass aus diesem Grund zahlreiche Mandanten keine Aufträge mehr erteilt hätten.
Der Gesamtvortrag des Beklagten hierzu lässt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - durchaus den Schluss zu, dass er in Wahrheit nur eine Herabsetzung des Kaufpreises wegen Wegfalls - Veränderung - der Geschäftsgrundlage anstrebte und auch die erklärte "vorsorgliche Aufrechnung" mit einem Schadensersatzanspruch unter einer allerdings irreführenden rechtlichen Bezeichnung nur diesem Ziel diente.
Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es aber nicht, da dem Begehren des Klägers auch dann nicht entsprochen werden kann, wenn der Beklagte tatsächlich auch einen Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegengestellt hätte. In diesem Fall wären zwar sein Begehren um Anpassung - Herabsetzung - des Kaufpreises und die Schadensersatzforderung zu trennen. Gleichwohl liegt aber keine Hilfsaufrechnung im Sinne des § 19 Abs. 3 GKG vor. Denn letztlich macht der Beklagte dann eine Art Gewährleistungsanspruch geltend, der zwar auf Verschulden bei Vertragsschluss gestützt ist, letztlich aber nur zum Ziel hat, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, eine Folge, die rechtlich möglich ist (vql . BGHZ 69/53 ff; NJW 81/2050 f). Der Fall ist mithin vergleichbar mit den Fällen, in denen der Käufer dem Kaufpreisverlangen Minderung oder Schadensersatzansprüche nach § 463 BGB entgegensetzt. Dies wird aber zutreffend als eine Art Verrechnung angesehen, bei der die gegenseitigen Forderungen nur Rechnungsposten sind, die nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 71/104 f; OLG Köln TLL § 19 GKG Nr. 17 mit Anm. von Schneider; Schneider, Streitwert, 6. Aufl., unter "Aufrechnung" Ziffer 23; auch Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 322 Anm. II
1). Der entgegenstehenden Ansicht des OLG Düsseldorf (MDR 70/59 f) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da sie dem einheitlichen Vorgang der Abwicklung eines Kauf - bzw. Werkvertrages nicht gerecht wird, soweit es um die Gewährleistung für Mängel geht und da sie daher den "Gegenforderungen" des Käufers zu Unrecht eine selbständige Bedeutung beimisst, die eine Entscheidung über sie gemäß § 322 Abs. 2 ZPO der Rechtskraft fähig werden lässt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kaufpreisforderung Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden entgegengestellt würden (vgl. Schneider a.a.O.). Das ist hier aber nicht der Fall.
Die Tatsache allein, dass der Kläger seinen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss herleitet, kann unter diesen Umständen eine andere Betrachtung nicht rechtfertigen. Das folgt auch nicht aus der Kommentierung Schneiders zur Bewertung der vergleichbaren Forderungen aus positiver Forderungsverletzung (a.a.O.). Denn auch bei diesen wird eine Streitwerterhöhung nur dann für berechtigt gehalten, halten, wenn die positive Forderungsverletzung in keinem Zusammenhang mit Mängeln steht. Hier ist der Zusammenhang aber offenbar, da der Beklagte dem Kläger vorwirft, ihn nicht über Umstände der Praxis unterrichtet zu haben, die seiner Ansicht nach ihre mangelhafte Entwicklung verursacht haben.
Da somit keine Gegenforderungen des Beklagten bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden müssen, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Beklagte nur hinsichtlich einer Restforderung des Klägers in Höhe von 15.550,35 DM "vorsorglich aufgerechnet" hat (Blatt 47) oder ob entsprechend der Entwicklung des Rechtsstreits in diesem Zusammenhang von einer höheren Summe auszugehen ist.