Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Reiserecht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage nach Sturz von einem Liegestuhl. Das OLG bestätigt die Ablehnung der PKH durch das LG, weil die Ansprüche nach § 651g Abs. 2 BGB verjährt sind. Die zunächst durch Verhandlungen gehemmt gewesene Verjährung endete mit der klaren Ablehnung des Versicherers. Gegenvorstellungen und eine höfliche Erwiderung lösten keine erneute Hemmung aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen verjährter Schadensersatzansprüche als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche nach § 651e BGB unterliegen der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 BGB; Beginn und Hemmung richten sich nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift.
Die durch Vergleichsverhandlungen oder Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner bewirkte Hemmung der Verjährung endet, wenn der Gegner die Ansprüche in eindeutiger Form ablehnt.
Eine Gegenvorstellung des Anspruchstellers gegen eine bereits ausgesprochene Anspruchsablehnung hemmt die Verjährung nicht, sofern der Anspruchsgegner nicht ausdrücklich eine erneute Prüfung in Aussicht stellt.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Klage aussichtslos erscheint, etwa weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 0 441/899
Leitsatz
Die durch Vergleichsverhandlungen mit dem Reiseveranstalter bewirkte Hemmung der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche endet, wenn der Veranstalter die Ansprüche ablehnt. Erhebt der Kunde hiergegen Gegenvorstellungen, so tritt keine erneute Hemmung ein, wenn der Veranstalter mitteilt, daß er derzeit keine Veranlassung für eine erneute Anspruchsprüfung sieht, eine solche Prüfung aber für den Fall nicht ausschließt, daß ihm noch weitere Tatsachen und Beweismittel zugänglich gemacht werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 3.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.11.1999 - 3 0 441/899 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 121 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozeßkostenhilfe für die auf Ersatz von materiellem und immateriellem Schaden gerichtete Klage verweigert, weil diese keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aufgrund eines Sturzes aus einem defekten Liegestuhl anläßlich einer von der Antragsgegnerin veranstalteten Reise sind verjährt, § 651 g Abs. 2 BGB.
Unabhängig von der Frage einer Haftung des Veranstalters für den Zustand von Liegestühlen in der vom Kunden gebuchten Hotelanlage hat im vorliegenden Fall die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung Erfolg. Etwaige Ansprüche des Antragstellers auf Schadensersatz gemäß § 651 e BGB unterliegen der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 651 g Abs.2 S. 1 BGB. Diese beginnt am 2.8.1997 ( § 651 g Abs. 2 S.2 BGB ) und ist zunächst durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Antragstellers vom 25.8.1997 an die Antragsgegnerin - Zugang 27.8.1997 - gehemmt worden, § 651 g Abs. 2 S. 3 BGB. Nach längeren Verhandlungen hat die Versicherung als Vertreterin der Antragsgegnerin ( vgl. MünchKomm/Tonner, BGB, 3.Aufl., § 651 g, Rz. 22 ) mit Schreiben vom 1.2.1999, beim Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 3.2.1999 eingegangen, die Ansprüche des Antragstellers abgelehnt. Damit ist die Hemmung der Verjährungsfrist beendet worden, § 651 g Abs. 2 S. 3 BGB. Mit diesem Schreiben hat nämlich die Versicherung in zweifelsfreier Form zu erkennen gegeben, dass sie bzw. die Antragsgegnerin den Forderungen des Antragstellers nicht freiwillig nachkommen wird, da sie die Forderungen zurückweist und Klage anheimstellt. Bei gerichtlichem Eingang des Gesuchs auf Prozeßkostenhilfe am 19.8.1999 war die 6-monatige Verjährungsfrist bereits verstrichen.
Entgegen der Meinung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nach der Ablehnung vom 1.2.1999 nicht erneut in eine nochmalige Prüfung der Ansprüche des Kunden eingetreten, was eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist zur Folge hätte. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Reiseveranstalter dem Kunden ausdrücklich eine erneute Überprüfung mitteilt ( vgl. OLG Celle, NJW-RR 96, 372; Führich, Reiserecht, 2. Aufl., § 14, Rz. 379 ). Ein solches Verhalten liegt hier nicht vor. Insbesondere das Schreiben der Versicherung der Antragsgegnerin an den Vertreter des Antragstellers vom 17.2.1999 ( Bl. 107 ) entspricht dem nicht.
Dass nicht bereits durch die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 9.2.1999 gegenüber der Anspruchsablehnung mit Schreiben vom 9.2.1999 der Lauf der Verjährung gehemmt werden kann, entspricht allgemeiner Meinung ( vgl. Führich, aaO. mit Hinweis auf OLG Düsseldorf, NJW-RR 90, 825; OLG Celle aaO.; Palandt/Sprau, 59. Aufl., § 651 g, Rz. 6 ).
Das Antwortschreiben der Versicherung vom 17.2.1999 wiederum kündigt keine erneute Überprüfung der Sache an, sondern stellt lediglich eine - aus Höflichkeit gebotene und mit Schreiben vom 9.2.1999 ausdrücklich erbetene - Antwort auf dieses Anschreiben dar. Schon die Eingangsformulierung in diesem Schreiben : "Ihre Anfrage ... ist für uns nicht ganz verständlich" macht deutlich, dass für die Versicherung und die Antragsgegnerin die Angelegenheit eigentlich abgeschlossen ist. Auch der Schlußsatz " Wir behalten uns vor, ein derartiges Gutachten überprüfen zu lassen" gibt keine Veranlassung, von einer erneuten Überprüfung der Ansprüche auszugehen. Dies hätte vielmehr in Anbetracht der deutlichen Ablehnung vom 1.2.1999 in ebenso deutlicher Weise in Aussicht gestellt werden müssen. Mit der hier gewählten Formulierung will die Versicherung hingegen lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie sich bei - fristgerechter - Vorlage eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens dessen Ergebnissen unter Umständen nicht völlig verschließen wird.
##blob##nbsp;