Beschluss zur Vollstreckbarerklärung: Ukrainischer Unterhaltstitel wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckbar
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich gegen die Erteilung einer Teil-Vollstreckungsklausel aus einem ukrainischen Unterhaltsurteil, das ihn zur Zahlung eines Viertels seines Arbeitslohns verpflichtet. Das OLG Köln hob den landgerichtlichen Beschluss auf und wies den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück, weil der Titel den vollstreckbaren Geldbetrag nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Insbesondere fehlen allgemein zugängliche Bezugsgrößen und begriffliche Klarheit zu Lohnbestandteilen, sodass eine konkrete Berechnung durch deutsche Vollstreckungsorgane nicht möglich ist.
Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ukrainischen Unterhaltstitels wegen fehlender Bestimmtheit des Titels abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein ausländischer Zahlungstitel ist nur zur Vollstreckung geeignet, wenn die im Titel bezeichnete Forderung so bestimmt ist, dass der zu vollstreckende Geldbetrag für das deutsche Vollstreckungsorgan erkennbar ist.
Eine Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Arbeitslohns ist nach deutschem Verständnis regelmäßig nicht hinreichend bestimmt und daher nicht ohne weiteres vollstreckbar.
Sobald die Höhe der Leistung von individuellen Erwerbseinkünften abhängt, fehlen allgemein zugängliche Bezugsgrößen; dies schließt in der Regel eine Vollstreckbarerklärung aus.
Mehrdeutige Formulierungen wie "alle Arten von Arbeitslohn" (Unklarheiten über Brutto/Netto, Sonderzahlungen, Sachleistungen etc.) beeinträchtigen die erforderliche Bestimmtheit des Titels.
Eine nach deutschen Kriterien oder über Ländergruppeneinteilungen vorgenommene Neuberechnung des Unterhalts ist keine zulässige Konkretisierung eines ausländischen Titels zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 327/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antrags¬gegners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.12.2010 - 3 O 327/10 - aufgehoben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antrag¬stellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.400 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts des Stadtbezirks X. der Stadt T., Ukraine, vom 1.10.2001 verurteilt, Unterhalt an die Antragstellerin, seine leibliche Tochter aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit der Mutter der Antragstellerin, zu zahlen. Die Verurteilung lautet:
"Es sind Alimente von Herrn C. G. zu Gunsten Frau C. J. für das Kind C. K., geb. 9.6.1998 in Höhe eines Viertels von allen Arten des Arbeitslohns beginnend mit dem 21.12.2000 einzutreiben."
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 2.12.2010 die Erteilung der Teil-Vollstreckungsklausel aus dieser Entscheidung angeordnet
"mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin Zahlungen erst ab August 2008 begehrt, mithin der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 1.8.2008 bis 31.3.2010 rückständigen Unterhalt in Höhe von 6.500 € (= 20 x 325 €) und ab April 2010 bis zur Volljährigkeit an die Antragstellerin einen laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 325 € zu zahlen hat."
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, sein Netto-Einkommen beläuft sich auf ca. 3.200 €, hinzu kommen Weihnachts- und Urlaubsgeld. Der Antragsgegner und dass die Antragstellerin vertretende Bundesamt sind sich darüber einig, dass im Hinblick auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse in der Ukraine, wo die Antragstellerin mit ihrer Mutter lebt, ein Viertel dieses Betrages als Unterhalt unangemessen hoch sei. Das Bundesamt hält einen Unterhalt von monatlich 325 € für angemessen, der Antragsgegner zahlt derzeit monatlich 118 €.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Urteil kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, da der Titel nicht hinreichend bestimmt ist. Auch ein ausländischer Zahlungstitel ist grundsätzlich nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn die vollstreckbare Forderung im Titel selbst so hinreichend bestimmt bezeichnet ist, dass für das deutsche Vollstreckungsorgan der zu vollstreckende Geldbetrag erkennbar ist.
Ein Titel, der den Schuldner zur Zahlung eines bestimmten Bruchteils seines Gehalts verpflichtet, ist nach deutschem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und daher nicht vollstreckbar (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Vor §§ 704 – 707 ZPO, Rn 14). Bei ausländischen Titeln schließt die fehlende Bestimmtheit allerdings eine Vollstreckbarkeitserklärung nicht unbedingt aus, da diesem nach Möglichkeit Geltung zu verschaffen ist. Er kann daher im Vollstreckbarkeitsverfahren konkretisiert werden. Dies setzt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Grundlagen für die Berechnung allgemein zugänglich sowie leicht und sicher feststellbar sind, wie dies z.B. bei Indices oder gesetzlichen Grundlagen für Zinsansprüche der Fall ist (vgl. z.B. BGH NJW 1986, 1440; NJW 1990, 3084 und NJW 1993, 1801).
Eine derartige feste und allgemein zugängliche Bezugsgröße gibt es aber bei einem Titel, der von einem Individuallohn abhängig ist, nicht. Die Höhe der Arbeitseinkünfte kennen in der Regel nur die Parteien des Arbeitsvertrags, so dass es allgemein zugängliche Informationsquellen nicht gibt. Der Lohn kann zudem variieren mit der Folge, dass für zukünftige Leistungen ohnehin kaum eine Vollstreckbarerklärung in Betracht kommt. Aber auch für rückständige Leistungen sind die Bezugsgrößen unklar.
Der Titel ist darüber hinaus auch deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil der Begriff "alle Arten von Arbeitslohn" mehrfachen Interpretationen zugänglich ist. Aus dem Titel ergibt sich nicht, ob der Brutto- oder der Nettolohn maßgeblich ist, wie Zuschläge wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder einer Überstundenvergütung zu handhaben sind, ob es auf den Lohn des jeweiligen Monats ankommt, in dem z. B. Urlaubsgeld anfällt oder Überstunden geleistet worden sind oder auf einen Durchschnittslohn, und wie eventuelle geldwerte Sachleistungen (Dienstwagen, Bahn-Card) und Lohnersatzleistungen (Krankengeld) zu bewerten sind. Nicht im Titel geregelt ist auch, ob und in welchem Umfang Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden können.
Das von dem Bundesamt für Justiz gewählte Verfahren, nämlich eine Ermittlung des Betrages, den der Antragsgegner nach deutschen Kriterien in Verbindung mit einer Ländergruppeneinteilung schulden würde, ist kein zulässiger Maßstab, dem ausländischen Titel hier Geltung zu verschaffen. Ein nach deutschen Kriterien ermittelter Unterhalt ist gerade nicht tituliert.
Auf die weitere Frage, ob der Unterhalt unangemessen hoch ist und daher ein Verstoß der ukrainischen Entscheidung gegen den ordre public (Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 1973) anzunehmen ist mit der Folge, dass die Exequatur auch aus diesem Grund insgesamt zu versagen wäre, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.