Sofortige Beschwerde gegen vorzeitige Durchführung des Betragsverfahrens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Förderschule) begehrt Ersatz eines Überschwemmungsschadens und beantragte, bereits vor Rechtskraft des Grundurteils über den Betrag zu verhandeln (§ 304 Abs.2 2. HS ZPO). Das Landgericht lehnte ab; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht betont die Ausnahmefunktion der Vorschrift, den Zweck des Grundurteils und das Fehlen besonderer, konkrete Gründe für eine vorzeitige Betragsfestsetzung (z. B. dominierender Zeugen- statt Sachverständigenbeweis).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der vorzeitigen Verhandlung über den Betrag als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 304 Abs. 2 2. HS ZPO ist die vorzeitige Anordnung der Verhandlung über den Betrag vor Rechtskraft des Grundurteils eine Ausnahme; grundsätzlich ist die Rechtskraft des Grundurteils abzuwarten.
Das Grundurteil dient der verbindlichen Feststellung des Anspruchsgrundes, um eine gegebenenfalls aufwändige Beweisaufnahme zur Höhe zu vermeiden, die bei Aufhebung des Grundurteils obsolet werden könnte.
Eine Fortführungsregel des Teilurteils (vgl. Entwurf zu § 301 Abs. 4 ZPO) wurde nicht Gesetz und ist auf das Grundurteil nicht übertragbar, da das Teilurteil Teilbarkeit des Streitgegenstands voraussetzt.
Für die Anordnung einer vorzeitigen Durchführung des Betragsverfahrens müssen besondere, konkret darlegte Gründe vorliegen; bloßes Beschleunigungsinteresse oder das Angebot von Zeugenbeweis genügt nicht, wenn die Höhe überwiegend durch Sachverständigengutachten zu klären ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 530/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.4.2014 – 25 O 530/09 – wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt als Trägerin einer Förderschule Ersatz des ihr bei einem Überschwemmungsschaden am 19.6.2006 entstandenen Schadens, den sie auf nicht fachgerechte Kanalbauarbeiten der Beklagten zurückführt. Die Forderung ist nach Grund und Höhe streitig. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Gegen dieses Grundurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die Sache ist auf den 5.11.2014 terminiert. Mit Schriftsatz vom 1.4.2014 hat die Klägerin beim Landgericht beantragt, gem. § 304 Abs. 2 2. HS ZPO über den Betrag bereits vor Rechtskraft des Grundurteils zu verhandeln. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 8.4.2014 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, nach der Reform des § 301 Abs. 4 ZPO sei die Förderungspflicht gesetzlich vorgeschrieben, so dass die Fortführung des Betragsverfahrens nicht mehr die Ausnahme darstellen dürfe. Außerdem bestehe ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis im Hinblick auf den Zeitablauf und den angebotenen Zeugenbeweis.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der nach § 568 ZPO für die Beschwerde zuständige Einzelrichter hat die Sache gem. § 568 S. 2 ZPO im Hinblick auf das vor dem Senat anhängige Berufungsverfahren zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II.
Die statthafte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rn. 19; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 304 Rn. 29; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 304 Rn. 32) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Nach § 304 Abs. 2 2. HS ZPO kann das Gericht bereits vor Rechtskraft des Grundurteils auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift. Im Regelfall ist die Rechtskraft des Grundurteils abzuwarten. Es entspricht gerade dem Sinn des Grundurteils, dass über den Grund des Anspruchs verbindlich entschieden wird, bevor eine Beweisaufnahme zur Höhe stattfindet, die sich bei Aufhebung des Grundurteils in der Rechtsmittelinstanz als überflüssig herausstellt (Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 304 Rn. 29; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 304 Rn. 32; OLG Celle, NJW-RR 12003, 787). Von dieser Betrachtungsweise ist auch nicht im Hinblick auf die neusten Reformen der ZPO abzurücken (so aber Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rn. 19 i.V.m. § 301 Rn. 1a). Der in der Beschwerde zitierte § 301 Abs. 4 ZPO in der Fassung des Bundesrats-Entwurfs zum Forderungssicherungsgesetz (BT-DrS 16/511), wonach das Gericht dem Rechtsstreit, soweit er nicht durch Teilurteil entschieden wurde, Fortgang auch dann zu geben hat, wenn gegen das Teilurteil ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist nicht Gesetz geworden. Unabhängig davon wäre eine solche Regelung auf das Grundurteil auch nicht übertragbar. Das Teilurteil setzt voraus, dass der Streitgegenstand teilbar ist und die spätere Entscheidung über den nicht entschiedenen Teil sich nicht in Widerspruch setzen kann zu dem Teilurteil. Beim Grundurteil betreffen dagegen der Grund und das Betragsverfahren denselben Anspruch. Das Grundurteil soll gerade verhindern, dass eine aufwändige Beweisaufnahme über die Höhe des Anspruchs durch eine eventuelle Abänderung des Grundurteils im Rechtsmittelverfahren obsolet wird.
Es liegen auch keine besonderen Gründe vor, die gerade im vorliegenden Fall die Durchführung des Betragsverfahrens vor Rechtskraft des Grundurteils gebieten. Die Klägerin hat zwar für die Höhe des Schadens auch Zeugenbeweis angeboten. Die Klägerin hat aber zum Beleg des Schadens auch entsprechende Unterlagen und Rechnungen vorgelegt. Das Landgericht verweist mit Recht darauf, dass die Höhe des Schadens in erster Linie durch Sachverständigengutachten zu klären ist. Es ist auch nicht hinreichend konkret dargelegt, inwieweit der Schaden nur durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden kann.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und ggfs. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2006, 1289; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252 Rn. 3).
Der Gegenstandswert entspricht einem Bruchteil der Hauptsache. Da es lediglich um die Frage der Beschleunigung des Verfahrens geht, sind für den Streitwert ca. 10 % des Hauptsachewertes anzusetzen.