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Oberlandesgericht Köln·16 W 28/17·21.05.2017

Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung bei Klagerücknahme zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legt gegen die Kostenentscheidung des LG Köln nach Rücknahme seiner Klage Beschwerde ein und behauptet eine außergerichtliche Kostenvereinbarung. Zentrale Frage ist, ob wegen einer abweichenden Kostenregelung die Kosten nicht dem Kläger auferlegt werden dürfen. Das OLG Köln weist die Beschwerde ab: Bei streitigem Zustandekommen einer Kostenvereinbarung sieht §269 Abs.3 ZPO keine Beweisaufnahme vor, sodass die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Auferlegung der Kosten nach Klagerücknahme als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde oder ein anderer Grund vorliegt.

2

Eine in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenvereinbarung kann einen "anderen Grund" i.S.d. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO darstellen und somit von der gesetzlichen Kostenfolge abweichen.

3

Ist das Zustandekommen einer von der gesetzlichen Regel abweichenden Kostenvereinbarung zwischen den Parteien streitig, kommt im Verfahren nach § 269 Abs. 3 ZPO eine Beweisaufnahme über das Zustandekommen nicht in Betracht; auf Antrag des Beklagten sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

4

Das Verfahren nach § 269 Abs. 3 ZPO ist auf einfach gelagerte Fälle und Prozessökonomie zugeschnitten; es soll nicht mit materiellen Rechtsfragen belastet werden, sodass abweichende Kostenfragen nicht in diesem Verfahren geklärt werden.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 452/16

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.3.2017 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.3.2017 – 8 O 452/16 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.

Gründe

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I.

3

Das Landgericht hat dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss die Kosten der zurückgenommen Klage auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er behauptet unter Antritt von Zeugenbeweis, die Parteien hätten sich Anfang Februar 2017 ohne Beteiligung der Prozessbevollmächtigten außergerichtlich darauf verständigt, dass jede Partei die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst trage und keine Kostenausgleichung oder Kostenfestsetzung stattfinde. Die Beklagte bestreitet eine solche Vereinbarung.

4

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

6

Zu Recht hat das Landgericht dem Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der zurückgenommen Klage auferlegt. Dabei  kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag des Klägers zur außergerichtlichen Kostenregelung unsubstantiiert oder unplausibel ist, wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 12.5.2017 meint. Nach § 269 Abs. 3 S 2 ZPO ist der Kläger im Falle der Rücknahme der Klage verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Eine in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenvereinbarung kann  als ein „anderer Grund“ im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu berücksichtigen sein (BGH NJW-RR 2005, 1662 1663; NJW-RR 2010, 1476 Rdn. 10; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1023). Besteht zwischen den Parteien jedoch Streit darüber, ob eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Kostenregelung zustande gekommen ist, so ist für eine von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung kein Raum. Das Verfahren nach § 269 Abs. 3 ZPO ist auf einfach gelagerte Fälle zugeschnitten (BGH NJW 2013, 2201 Rn. 20 zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Die Entscheidung soll aus Gründen der Prozessökomie nicht mit Fragen des materiellen Rechts belastet werden (BGH NJW-RR 2005, 1662, 1664 zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Im Hinblick hierauf kommt eine Beweisaufnahme über das Zustandekommen einer Kostenvereinbarung nicht in Betracht. Wenn das Zustandekommen einer abweichenden Regelung streitig bleibt, sind deshalb auf Antrag des Beklagten die Kosten – ungeachtet einer etwaigen materiellen Rückerstattungspflicht - gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen (BeckOK ZPO/Bacher, Stand 1.3.2017, § 269 Rn. 12.3 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 269 Rdn. 34 Stichwort „ Kostenübernahme“; Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rdn. 44 jew.m.w.N. aus der Rechtsprechung).

7

Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

8

Beschwerdewert: Kosten des Rechtstreits in der Hauptsache.