Vollstreckung von Auskunfts- und Rechnungslegungstitel: Anwendung des § 887 ZPO bei Gutachten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Auskunft und Rechnungslegung zum Wert eines ehemals gemeinschaftlichen Hauses und beantragte wegen Ausbleibens eines Gutachtens Zwangsgeld. Das OLG Köln hob die Zwangsgeldfestsetzung des Landgerichts auf und wies den Antrag ab. Es entschied, dass die Leistung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne persönliche Mitwirkung erfüllbar und damit vertretbar ist, sodass § 887 ZPO vor § 888 ZPO anzuwenden ist. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes abgewiesen; Beschluss des Landgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteter Vollstreckungstitel ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die titulierte Leistung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfüllbar ist, ohne dass es der persönlichen Mitwirkung des Schuldners bedarf.
§ 888 ZPO ist nur anwendbar, wenn die geschuldete Verpflichtung eine unvertretbare, ausschließlich persönlich vom Schuldner zu erbringende Handlung umfasst.
Ob eine Handlung vertretbar oder unvertretbar ist, ergibt sich aus dem Tenor des Vollstreckungstitels und der erkennbaren Möglichkeit, die Leistung durch Dritte (z. B. Sachverständigen) herbeizuführen.
Ist die Erfüllung ohne Mitwirkung des Schuldners möglich und erkennbar, schließt dies eine Vollstreckung nach § 888 ZPO aus; ein bereits gestellter Zwangsgeldantrag kann nicht nachträglich in einen Antrag nach § 887 ZPO umgedeutet werden, wenn die Auskunft zwischenzeitlich erbracht ist.
Leitsatz
Ein auf Auskunft und Rechnungslegung lautender Titel ist dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist, ohne daß es hierbei der Mitwirkung des Schuldners persönlich (- etwa durch Mitteilung persönlichen Wissens an den Sachverständigen -) bedürfte
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7.3.1995 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 2.2.1995 - 3 O 191/94 - wird diese Entscheidung aufgehoben und der Antrag der Klägerin vom 9.12.1994, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festzusetzen, abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Klägerin ist eines von vier ehelichen Kindern der Beklagten. Am 28.9.1993 verstarb der Vater der Klägerin und Ehemann der Beklagten. Er wurde aufgrund eines Erbvertrages von der Beklagten allein beerbt. Die Klägerin fordert nunmehr ihren Pflichtteil und beantragte im Rahmen der gegenständlichen Stufenklage vorab, die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert des in H.-G. gelegenen, bisher der Beklagten und ihrem verstorbenen Mann gemeinschaftlich gehörenden Hausanwesens Auskunft zu erteilen. Das Landgericht Köln erließ am 18.10.1994 ein entsprechendes TeilAnerkenntnisurteil.
Die Klägerin beantragte am 9.12.1994, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festzusetzen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, die Beklagte sei der ihr auferlegten Verpflichtung weder im Anschluß an die Zustellung des vorbezeichneten Urteils nachgekommen, noch habe eine ergänzende Aufforderung vom 20.10.1994 gefruchtet. Durch Beschluß vom 2.2.1995, zugestellt am 7.3.1995, setzte das Landgericht gegen die Beklagte gemäß diesem Antrag ein Zwangsgeld von 2.000 DM fest. Dagegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe das Gutachten nicht rechtzeitig erhalten. Der Besichtigungtermin sei von den Erwerbern des zwischenzeitlich verkauften Erbbaurechtes behindert worden.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig. Ihre Beschwerde vom 7.3.1995 ist nach § 793 ZPO als sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist die sofortige Beschwerde auch berechtigt. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 888 ZPO festgestellt werden können.
Diese Regelung darf nur dann angewendet werden, wenn die im Teilanerkenntnisurteil vom 18.10.1994 gegen die Beklagte festgelegte Verpflichtung eine unvertretbare Handlung beinhaltet, also die Erfüllung dieser Verpflichtung ausschließlich von der Beklagten persönlich oder jedenfalls unter persönlicher Mitwirkung der Beklagten vorgenommen werden kann. Ob eine zur Vollstreckung gestellte Handlung vertretbar oder unvertretbar ist, ob also nach §§ 887 oder nach § 888 ZPO zu verfahren ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Tenors im vorgelegten Vollstreckungstitel. Bereits danach kann der Inhalt der von der Beklagten geschuldeten Leistung nicht als unvertretbare Handlung gesehen werden. Die Entscheidung zielt vielmehr auf eine vertretbare Handlung der Beklagten, deren Durchsetzung den in § 887 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen unterliegt.
Der Klägerin zuzubilligen, daß Auskunft und Rechnungslegung häufig eine unvertretbare Handlung erfassen. Das gilt namentlich bei Auskünften, die ein Schuldner nach persönlichem Wissen zu erteilen und deren Richtigkeit er selbst an Eides statt zu versichern hat ( vgl. LG Köln, NJW-RR 1986, 360 m.w.N. ). Das gilt insbesondere auch für die im gegenständlichen Fall zu erteilende Auskunft nach § 2314 BGB ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087 m.w.N.; OLG Saarbrücken, OLGZ 1991, 225; OLG Frankfurt, OLGZ 1987, 480 ). Von einer unvertretbaren Handlung darf letztendlich auch dann ausgegangen werden, wenn der zur Auskunft Verurteilte diese durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, das nur aufgrund seiner persönlichen Angaben erstellt werden kann, zu erteilen hat ( vgl. BGH NJW 1975, 258; OLG Frankfurt a.a.O. ). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Gleichwohl muß die im Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 18.10.1994 der Beklagten auferlegte Verpflichtung als vertretbare Handlung bezeichnet und nach § 887 ZPO vollstreckt werden. Die nach diesem Titel geschuldete Handlung ist vertretbar, weil sich die Beklagte bei der von ihr zu erbringenden Handlung vertreten lassen kann, ohne daß das für die Klägerin bestehende Erfüllungsinteresse davon berührt wird ( vgl. zum Begriff der Vertretbarkeit OLG Köln, MDR 1975, 586 ). Der mit der Erstellung des Wertgutachtens beauftragte Sachverständige brauchte für seine Arbeiten nicht die Mitwirkung der Beklagten. So kann dem Sachverhält nichts dafür entnommen werden, daß der Sachverständige von der Beklagten noch Informationen oder Unterlagen benötigt hätte, welche ausschließlich diese geben konnte. Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Beklagte tatsächliche oder rechtliche Schritte gegen die Erwerber des Hausanwesens ergreifen mußte, die nur ihr möglich waren und deshalb das Gesamtgeschehen als unvertretbare Handlung erscheinen lassen. Die Beklagte läßt anklingen, daß die Erwerber ihres Hauses zunächst Bedenken hatten, dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Zutritt zu gestatten. Doch das jetzt vorgelegte Gutachten belegt, daß die Erwerber des Hauses aufgegeben haben und Maßnahmen der Beklagten obsolet wurden. Unter diesen Umständen des Falles ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die der Beklagten auferlegte Auskunftspflicht, einen Sachverständigen zu beauftragen und das Gutachten vorzulegen, nicht auch durch einen beliebigen Dritten erfolgen konnte. Die Durchsetzung der Auskunftspflicht durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens hatte deshalb nach § 887 ZPO durch Anforderung eines Kostenvorschusses und anschließende Ersatzvornahme zu erfolgen, §§ 887 Abs. 2 ZPO. Dieser Sichtweise steht die vorgenannte Rechtssprechung nicht entgegen. Die zitierten Entscheidungen beruhen darauf, daß es dem Sachverständigen verwehrt gewesen ist, das von ihm erwünschte Gutachten ohne Mitwirkung des betreffenden Schuldners anzufertigen. Ferner wird darauf abgestellt, daß es weder für den Gläubiger noch für das Gericht erkennbar war, ob noch tätige Mithilfe des Schuldners erforderlich ist. Beide Erwägungen sind hier ohne Belang. Es war nach dem oben Gesagten deutlich, daß der Sachverständige sein Gutachten ohne Mithilfe der Beklagten fertigstellen kann. Dann ist einer Vollstreckung nach § 888 ZPO der Boden entzogen. Wenn es möglich wird, etwa den Wert eines Nachlaßgegenstandes auch ohne Mitwirkung des Schuldners festzustellen und dies erkennbar geworden ist, gibt es keinen Grund, eine eventuell notwendige Vollstreckung nicht nach § 887 ZPO durchzuführen.
Der somit erfolglose Antrag der Klägerin, gegen die Beklagte wegen bisher nicht erteilter Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen, kann nicht in einen Antrag nach § 887 ZPO umgedeutet werden. Dazu ist kein Raum mehr, nachdem die geforderte Auskunft erteilt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 DM festgesetzt. Der Streitwert für die Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes orientiert sich am Interesse, die geforderte Handlung nicht ausführen zu müssen ( vgl. OLG Braunschweig, JurBüro 1977, 1148 ). Diesem Interesse kann nach § 3 ZPO der vorgenannte Wert beigemessen werden.