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Oberlandesgericht Köln·16 W 25/10·15.08.2010

Streitwertfestsetzung bei Entziehung des Wohnungseigentums nach §49a GKG

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die WEG klagte auf Entziehung des Wohnungseigentums wegen Zahlungsrückständen; das Amtsgericht setzte den Streitwert auf 75.000 € fest. Die Beklagtenvertreter beantragten in der Streitwertbeschwerde die Festsetzung nach dem Verkehrswert von 150.000 €. Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde statt: Nach §49a GKG richtet sich das Interesse der Beteiligten nach dem Verkehrswert, der Streitwert darf dabei das Klägerinteresse nicht unterschreiten und ist hier auf 150.000 € festzusetzen.

Ausgang: Weitere Beschwerde der erstinstanzlichen Vertreterin der Beklagten insofern stattgegeben; Streitwert für die erste Instanz auf 150.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohungseigentums richtet sich nach § 49a GKG und erfasst die in § 43 WEG genannten Verfahren, einschließlich der Entziehungsklage.

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Das Interesse der Beteiligten i.S.v. § 49a GKG bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- bzw. Teileigentums.

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§ 49a GKG sieht zwar grundsätzlich eine Streitwertfestsetzung von 50 % des Interesses vor; der Streitwert darf jedoch das Interesse des Klägers nicht unterschreiten.

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Folglich kann bei einer Entziehungsklage der Streitwert dem vollen Verkehrswert des streitigen Wohnungseigentums entsprechen, wenn dies dem Interesse des Klägers entspricht und die gesetzlichen Ober- und Untergrenzen zu beachten sind.

Relevante Normen
§ 49a GKG§ 43 WEG§ FGG§ ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 108/09

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird unter Abänderung des Beschlusses der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.6.2010 - 29 T 108/09 - und der Streitwertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.6.2009 - 202 C 324/08 - der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hat Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums, gestützt auf Zahlungsrückstände, erhoben. Der Verkehrswert der beiden Wohnungen der Beklagten liegt bei insgesamt 150.000 €. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 75.000 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Streitwertbeschwerde, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf 150.000 € anstreben. Sie stützen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2006 (NJW 2006, 3428), wonach der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums bestimmt.

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Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

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II.

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

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1. Der Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohungseigentums richtet sich nach § 49a GKG. Die Vorschrift erfasst die in § 43 WEG genannten Verfahren, dazu gehört auch die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums, § 43 Nr. 2 WEG (Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 43 Rn 74; Timme/Hogenschurz, WEG, § 18 Rn 56; anders war es nach altem Recht, wonach für die WEG-Verfahren das FGG und für die Entziehungsklage die ZPO galten).

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Nach § 49a GKG ist der Streitwert grundsätzlich auf 50 % des Interesses aller Beteiligten festzusetzen, wobei der Streitwert nach unten durch das Interesse des Klägers und nach oben durch das Fünffache des Wertes des Interesses des Klägers sowie den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und des oder der Beklagten begrenzt ist.

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2. Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach sich das Interesse der Beteiligten nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- bzw. Teileigentums richtet (BGH NJW 2006, 3428; OLG Rostock, ZMR 2006, 476; Timme/Elzer, WEG, § 43 Rn 217; Timme/Hogenschurz, WEG, § 18 Rn 56; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., Anh. zu § 50 Rn 5). Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung auf den Wert der Störung, deren Beseitigung die Entziehungsklage dient, abgestellt hat (OLG Köln, ZMR 1999, 284; ähnlich Jennißen/Heinemann, WEG, 2. Aufl., § 19 Rn 18 ff.), hält er hieran nach Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und im Interesse der Rechtsklarheit nicht mehr fest. Die Bemessung des Streitwerts der Entziehungsklage anhand des Verkehrswerts des zu veräußernden Eigentums trägt der Bedeutung dieses Verfahrens für die Beteiligten angemessen Rechnung und ermöglicht eine rechtssichere Bemessung des Streitwerts.

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3. Nach § 49a GKG beträgt der Streitwert grundsätzlich lediglich 50 % des Interesses der Beteiligten. Dem entspricht die Wertfestsetzung durch das Amtsgericht.

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Allerdings darf der Streitwert das Interesse des oder der Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht unterschreiten. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die Gleichbehandlung mit Verfahren nach der ZPO erreichen. Andernfalls wären die Beteiligten eines Verfahrens nach dem WEG gegenüber den Parteien in anderen Verfahren ohne sachlichen Grund besser gestellt (Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-DrS 16/887 S. 53). Da auch das Interesse der Kläger an der Entziehung des Wohnungseigentums sich nach dem Streitwert des zu veräußernden Wohnungs- bzw. Teileigentums richtet (BGH a.a.O.), führt dies dazu, dass der Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums auch nach § 49a GKG dem vollen Verkehrswert des Wohnungseigentums des Beklagten entspricht.