Beschwerde gegen Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung. Das OLG Köln verwirft ihre Beschwerde als unzulässig; eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen nach §§ 719, 707 ZPO ist nur in Ausnahmefällen möglich. Selbst bei Zulässigkeit hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie sicherungsunfähig sei und die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts wegen Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nach § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO setzt voraus, dass glaubhaft gemacht ist, der Schuldner sei zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage und die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.
Beschlüsse der Vorinstanz über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO sind der sofortigen Anfechtung regelmäßig entzogen; eine sofortige Beschwerde kommt nur ausnahmsweise bei offensichtlicher Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO bezweckt, die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs ohne Sicherheitsleistung zu erschweren und nicht zu erleichtern.
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unmöglichkeit der Sicherheitsleistung sowie für das Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils obliegt dem Antragssteller.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 124/99
Leitsatz
Auch dann, wenn ein Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus ihm ohne Sicherheitsleistung zusätzlich voraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.08.1999 - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 5.000,00 DM
Gründe
Gegen das gegen sie ergangene Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung. Durch den angefochtenen Beschluß bewilligte das Landgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß das Urteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die Säumnis unverschuldet war.
Die gegen den ihr am 03.09.1999 zugestellten Beschluß eingelegte Beschwerde der Beklagten vom 17.03.1999, mit der sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung weiterverfolgt, ist unzulässig, da die Entscheidung des Landgerichts nach §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen ist. Soweit ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde dann für zulässig angesehen wird, wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach den §§ 719, 707 ZPO verkannt hat (vgl. hierzu Zöller/Herget ZPO, § 707 Rdnr. 22 m.w.N.), so liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob die angebliche Rechtsprechung der Kammer zu § 29 a ZPO zutreffend ist oder nicht. Auch dann, wenn das Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen wäre, setzt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO zusätzlich gemäß §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO voraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Thomas/Putzo, § 719 Rdnr. 2; Zöller/Herget, § 719 Rdnr. 2; Schuschke/Walker, Bd. I, § 719 Rdnr. 6; a.A.: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 719 Rdnr. 3; Musielak/Lackmann, § 719 Rdnr. 6). Denn S. 2 des § 719 Abs. 1 ZPO will die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung im Falle des Versäumnisurteils nicht erleichtern, sondern erschweren. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.