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Oberlandesgericht Köln·16 W 24/94·29.05.1994

Beschwerde gegen selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung einer Restitutionsklage abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt ein selbständiges Beweisverfahren, um ein Gutachten zur Begründung einer Restitutionsklage wegen Vaterschaftsfeststellung zu erlangen. Das OLG Köln hält dies für unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine vorgezogene Beweiserhebung nicht vorliegen und das Verfahren nicht dazu dienen darf, Rechtskraft durch Umgehung zu erschüttern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung einer Restitutionsklage in einer Kindschaftssache als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO dient der vorgezogenen Beweiserhebung zur Vermeidung oder Vorbereitung eines bereits abzusehenden Rechtsstreits, nicht zur Ermöglichung einer sonst unzulässigen Restitutionsklage.

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§ 485 Abs. 1 ZPO rechtfertigt eine Beweisanordnung nur, wenn ohne Anordnung mit Zustimmung des Gegners nicht zu rechnen ist und ein Verlust oder eine erschwerte Benutzung des Beweismittels zu besorgen ist.

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§ 485 Abs. 2 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung voraus und ist auf noch nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten zugeschnitten; ihre Anwendung ist fraglich, wenn ein früherer Rechtstreit bereits durch rechtskräftiges Urteil beendet ist.

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Die Möglichkeit, eine Restitutionsklage nach § 641 i ZPO durch Vorlage eines neuen Gutachtens zu begründen, rechtfertigt nicht die Verwendung des selbständigen Beweisverfahrens zur Umgehung der Rechtskraft, weil dies die Rechtssicherheit und den Zweck der Restitutionsvorschriften untergräbe.

Relevante Normen
§ 580 ZPO§ 485 ZPO§ 641 I ZPO§ 641 i ZPO§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG§ 567 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 6 H 4/94

Leitsatz

Der durch rechtskräftiges Urteil als nichtehelicher Vater Festgestellte kann nicht mittels selbständigen Beweisverfahrens die Mitwirkung des Kindes und der Kindesmutter an der Erstellung eines Gutachtens erzwingen, mit dessen Hilfe er ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 641 i ZPO betreiben will.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 23.03.1994 - 6 H 4/94 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrages auf ein selb-ständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung einer Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth, durch das seine Vater-schaft zu dem Beklagten festgestellt worden ist.

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Das Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung zuständig, da das selb-ständige Beweisverfahren den Regeln der Hauptsache folgt und Hauptsache im vorliegenden Fall das Re-stitutionsverfahren gegen das Urteil in einer Kind-schaftssache ist.

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Die Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO an sich statthaft und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Zulässigkeit des beantragten Sachverständigenbewei-ses im Ergebnis zu Recht verneint.

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Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Vorausset-zungen eine Beweisanordnung nach § 485 Abs.1 ZPO zur Vorbereitung der Restitutionsklage in einer Kind-schaftssache in Betracht kommt, da nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers mit einer Zustimmung des Beklagten nicht zu rechnen ist und ein Verlust oder eine erschwerte Benutzung des Beweismittels nicht zu besorgen ist.

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Ebensowenig sind die Voraussetzungen für die Ein-holung eines Sachverständigengutachtens nach § 485 Abs. 2 ZPO erfüllt. Die Regelung gilt für den Fall, daß ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, und setzt ein rechtliches Interesse an der Beweiserhe-bung voraus. Es ist schon sehr fraglich, ob diese Vorschrift überhaupt angewandt werden kann, wenn ein Rechtsstreit schon stattgefunden hat und durch ein rechtskräftiges Urteil beendet worden ist. Als neuer noch nicht anhängiger Rechtsstreit kommt in diesem Falle nur das Restitutionsverfahren in Betracht, dessen Zulässigkeit jedoch an strenge Voraussetzun-gen geknüpft ist. Liegen diese erkennbar nicht vor, besteht auch kein Raum für eine vorgezogene Beweis-erhebung. Bei Kindschaftssachen besteht nun zwar die Besonderheit, daß die Restitutionsklage über die Fälle des § 580 ZPO hinaus gemäß § 641 i ZPO auch dann zugelassen ist, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbei-geführt haben würde. Der Antragsteller besitzt bis-her aber ein derartiges Gutachten nicht und kann es sich ohne Mitwirkungsbereitschaft des Antragsgegners auch nicht verschaffen. Das vorliegende selbständige Beweisverfahren soll dem Antragsteller erst zu einem Gutachten verhelfen und damit die Restitutionsklage ermöglichen. Der Senat ist der Auffassung, daß dieser Weg für den Antragsteller nicht gangbar ist, weil dies mit dem Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens und der nur beschränkten Zulassung der Restitutionsklage unvereinbar wäre. Bei dem selbständigen Beweisverfahren, das außerhalb eines Rechtsstreits stattfindet, wird die Beweiserhebung zeitlich vorverlagert, so daß ein Rechtsstreit entweder vermieden wird oder das Beweisergebnis im späteren Prozeß verwendet werden kann. Es ist hingegen nicht das Ziel der vorgezogenen Beweiser-hebung, überhaupt erst den Zugang zu der Restitu-tionsklage zu eröffnen, der ohne das Gutachten nicht beschritten werden könnte. Auch das Wesen einer Restitutionsklage, mit der die Rechtskraft eines Urteils durchbrochen werden kann,verbietet es, dem selbständigen Beweisverfahren eine derart weitrei-chende Bedeutung beizumessen. Durch § 641 i ZPO ist im Kindschaftsrecht bereits ein zusätzlicher Resti-tutionsgrund geschaffen worden. Die Voraussetzung, daß ein neues Gutachten vorgelegt werden muß, könnte jedoch von jeder Partei leicht erfüllt werden, indem die Einholung eines solchen Gutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens beantragt würde. Dies würde zu einer zunehmenden Rechtsunsicherheit führen, weil die Rechtskraft eines die Vaterschaft feststellenden Urteils immer wieder von neuem in Zweifel gezogen werden könnte. Die Gerichte würden auf diese Weise auch mittelbar gezwungen, in jeder Kindschaftssache ein Sachverständigengutachten ein-zuholen, obwohl gerade der vorliegenden Fall zeigt, daß der Amtsrichter dies erwogen, aber aus vertret-baren Gründen hiervon abgesehen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.