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Oberlandesgericht Köln·16 W 24/2002·18.07.2002

Beschwerde gegen Zurückweisung des dinglichen Arrests wegen Werklohnforderung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf dinglichen Arrest wegen einer restlichen Werklohnforderung ein. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 917 ZPO (Arrestgrund) vorliegen. Das OLG bestätigt die Zurückweisung, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder glaubhaft gemacht wurden, die eine Vermögensentziehung oder -gefährdung nahelegen. Die Berufung wegen möglicher Auslandsvollstreckung blieb ebenfalls unbehelflich (EuGVÜ).

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Arrestantrags als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Der dingliche Arrest nach § 917 Abs. 1 ZPO setzt die Darlegung konkreter Tatsachen voraus, die die Besorgnis begründen, dass ohne Arrest die Vollstreckung eines Geldurteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird; bloßes Zahlungsverhalten genügt nicht.

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Zur Begründung eines Arrestgrundes sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, etwa Beiseiteschaffen, ungewöhnliche Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen ohne Gegenwert, Verschleuderung, Verdunkelung der Vermögenslage oder selbstschädigendes Geschäftsgebaren.

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Die behauptete Möglichkeit einer Vollstreckung im Ausland begründet nur dann ohne weitere Darlegung einen Arrestgrund, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 917 Abs. 2 ZPO einschlägig sind; im Anwendungsbereich des EuGVÜ tritt die Vermutung abstrakter Vollstreckungsschwierigkeiten nicht ein, sodass auch hier konkrete Anhaltspunkte erforderlich sind.

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Die behaupteten Tatsachen, die den Arrestgrund tragen sollen, müssen vom Antragsteller substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden; bloße Behauptungen reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 917 Abs. 1 ZPO§ 917 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ EuGVܧ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 81 C 328/02

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 27.6.2002 - 81 C 328/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 600,- Euro

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Aachen den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer angeblichen restlichen Werklohnforderung aus der Rechnung vom 30.6.01 in Höhe von E 1.254,43 nebst Zinsen in die Cessna der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

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Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr.2, 569 ZPO) aber unbegründet.

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Mit Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen eines Arrestgrundes verneint. Gemäß § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils wegen einer Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Um die Besorgnis darzutun, genügt es ersichtlich nicht allein, dass der Schuldner eine Restwerklohnforderung trotz mehrfacher Aufforderungen kommentarlos nicht ausgleicht. Hinzukommen müssen vielmehr immer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner über die Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Gläubiger hinaus auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen werde (vgl. OLG Saarbrücken NJW RR 99,143). Denn der Arrest findet, was die Antragstellerin übersieht, gegen zu befürchtende Veränderungen in der gegenwärtigen Vermögenslage des Schuldner statt (RGZ 67, 365, 369).Solche erst die Gefährdung der Vollstreckung zu besorgende Vermögensveränderungen (vgl. BGH VersR 1975,763) werden allgemein angenommen beispielsweise bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 94,454), bei einer Verschleuderung von Vermögen, bei ungewöhnlicher Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, ohne dass entsprechende Gegenwerte in das Schuldnervermögen fließen, bei einer Verdunkelung der Vermögenslage oder bei selbstschädigendem Geschäftsgebaren (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 917 Rdnr. 3; Zöller/Vollkommer ZPO § 917 Rdnr. 5 mwN). Nichts Gleichartiges hat indes die Antragstellerin dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.

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Mit Recht hat schließlich das Amtsgericht ebenso wenig einen Arrestgrund in dem Umstand einer möglichen Vollstreckung des Urteils im Ausland gesehen. Weil hier die Vollstreckung im Anwendungsbereich des EuGVÜ stattfinden würde, gilt gem. § 917 Abs. 2 Satz 2 ZPO der besondere Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO nicht, der die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Vollstreckung entbehrlich macht, weil ein zureichender Arrestgrund schon wegen der mit einer Auslandsvollstreckung verbundenen abstrakten Schwierigkeiten vermutet wird.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.