Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 769 Abs. 1 ZPO auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen nach § 769 Abs.1 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Eine Ausnahme gilt nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit, die hier nicht dargelegt ist. Rügen bloßer Fehler in der Rechtsanwendung begründen diese Ausnahme nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen; Ausnahme der greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar; eine Beschwerde ist insoweit regelmäßig unzulässig.
Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit besteht nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit.
Greifbare Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn das Ermessen verletzt, kein Ermessen ausgeübt, die Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, dem Gesetz inhaltlich fremd ist oder besonders grobe Verfahrensverstöße vorliegen.
Rügen, die lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses betreffen, begründen keine greifbare Gesetzeswidrigkeit und sind im Beschwerdeverfahren unzulässig.
Leitsatz
Anfechtung von Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
ZPO § 769 Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt.
16 W 2/2000
3 0 573/99 LG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 28.Januar 2000
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.12.1999, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde - 3 0 573/99 -, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15.12.1999, durch den der Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abgelehnt wurde, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars M.K. vom 20.12.1996 (Urkunden-Nr. ....) iVm. mit der notariellen Urkunde vom 30.6.1997 (Urk. Nr. 985/1995) vorläufig einzustellen, ist nicht statthaft und damit unzulässig, da ablehnende Entscheidungen nach § 769 Abs.1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 707 Abs.2 S. 2, 719 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar sind und die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" nicht schlüssig dargetan sind (vgl. OLG Köln, FamRZ 97, 1093).
Es entspricht herrschender Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Anfechtbarkeit der Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich verneint wird (vgl. Beschluß des Senats vom 27.3.1992, OLGR 92,223 m.w.N.; ebenso die übrigen Senate des OLG Köln: s. dazu Beschluß des 14. Senat, FamRZ 97,1093 mit Darstellung der Rechtsprechung der weiteren Senate und Hinweis auf die hM sowie Beschluß des 25. Senat des OLG Köln, FamRZ aaO.; Schuschke/Walker, Vollsteckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl, § 769 Rz 14 ). Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" (vgl. Senat vom 27.3.1992 aaO.; OLG Köln, FamRZ 97 aaO. je mwN.). Der Grund für diese einschränkte Anfechtbarkeit liegt darin, dass das Beschwerdegericht nicht sein Ermessen an Stelle desjenigen des Erstgerichts setzen und eine Präjudizíerung der Hauptsache seitens der nächsten Instanz vermieden werden soll.
Mit der Beschwerde ist ein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit schon nicht schlüssig dargetan. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung ermessenfehlerhaft ist, d.h. dass die Grenzen des Ermessens verkannt oder ein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt worden ist. Im übrigen käme eine greifbare Gesetzeswidrigkeit in Betracht, wenn die Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, dem Gesetz inhaltlich fremd ist oder besonders grobe Verfahrensverstösse erkennbar sind. Das wird mit dem Vorbringen des Klägers, das Erstgericht habe die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses sowie die Erfolgsaussichten der Klage falsch beurteilt, nicht geltend gemacht. Vielmehr handelt es hierbei um Rügen zur (fehlerhaften) Rechtsanwendung. Diese sind im Beschwerde-verfahren nicht statthaft. Damit würde sonst eine an sich verschlossene Instanz eröffnet und die gesetzlich geregelte Begrenzung eines Instanzenzuges umgangen werden.
Im Übrigen wäre das nicht statthafte Rechtsmittel auch unbegründet, da die angegriffene Entscheidung aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit bietet.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 140.000,- DM ( 1/5 des Hauptsachewertes )
Dr. Schuschke Jennissen Dr. Ahn-Roth