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Oberlandesgericht Köln·16 W 20/98·23.06.1998

Beschwerde gegen Aufhebung der Kostenentscheidung (§91a ZPO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die vom Landgericht verfügte Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs und verlangte stattdessen eine Quotelung von 2,5 % zu Lasten des Klägers. Das OLG weist die Beschwerde zurück, da die erstinstanzliche Kostenaufhebung nach §91a ZPO und die darauf gestützte Verteilung nach §97 ZPO nicht revisionsbedürftig erscheint. Eine im Vergleich akzeptierte geringe Kaufpreisminderung begründet keinen wahrscheinlichen Erfolg der Beklagten in der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Aufhebung der Kostenentscheidung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der Kostenverteilung nach §91a ZPO durch das erstinstanzliche Gericht ist zulässig, wenn die Parteien den Rechtsstreit im Ergebnis durch Vergleich für erledigt erklären.

2

Eine im gerichtlichen Vergleich aus wirtschaftlichen Gründen akzeptierte geringe Kaufpreisminderung rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass die unterliegende Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegt hätte.

3

Ein Vergleichsverzicht oder eine Preisreduzierung lässt allenfalls Rückschlüsse auf den Wert der streitigen Eigenschaft zu, nicht auf deren Vorliegen; daraus folgt keine zwingende Beurteilung des Prozessausgangs.

4

Die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach §97 ZPO durch das Beschwerdegericht erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung; bloße Vermutungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 46/98

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.06.1998 - 3 O 46/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, mit der die Beklagte eine Quotelung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs in Höhe von 2,5 % zu 97,5 % zu Lasten des Klägers verlangt, hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Mit Recht hat das Landgericht, nachdem beide Parteien infolge des Vergleichsabschlusses den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.

4

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es muß für die Kostenverteilung entscheidungsunerheblich bleiben, daß die Beklagte im Vergleich vom Kaufpreis über 850.000,-- DM im Wege der Kaufpreisminderung einen Abzug von letztlich nur 20.000,-- DM akzeptiert hat.

5

Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage war die Frage, ob der Kläger mit Recht die Wandlung des Kaufvertrages erklärt hat und deshalb die Kaufpreisforderung weggefallen ist. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war nach dem bisherigen Sach- und Streitstandes offengeblieben, wer obsiegt hätte, d.h. ob der Kläger mit seiner Wandlungserklärung wegen Fehlens einer "zugesicherten Eigenschaft" Erfolg gehabt hätte. Soweit die Beklagte dann im Wege des gerichtlichen Vergleichs - wenn auch aus wirtschaftlichen Gründen - die vorgenannte nur geringe Kaufpreisminderung akzeptiert hatte, rechtfertigt das ersichtlich nicht den Rückschluß darauf, daß mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtsstreit zu ihren Gunsten ausgegangen wäre, d.h. die zugesicherte Eigenschaft gar nicht gefehlt hatte und die Wandlungseinrede erfolglos gewesen wäre. Die eingeräumte Kaufpreisreduzierung besagt allenfalls etwas über den Wert der streitigen Eigenschaft, nichts aber darüber, ob die Eigenschaft gefehlt hat oder nicht, wovon der Ausgang des Rechtsstreits abgehangen hatte. Demgemäß entspricht die angefochtene Kostenentscheidung billigem Ermessen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

7

Beschwerdewert: 47,5 % der erstinstanzlichen Prozeßkosten.