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Oberlandesgericht Köln·16 W 20/96·28.03.1996

Keine einklagbare Entlastung von Vorstandsmitgliedern; negative Feststellungsklage zulässig

ZivilrechtVereinsrechtOrganhaftungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entlastung für seine Vorstandstätigkeit; nach Verweigerung erhob er Klage und beschritt sofortige Beschwerde. Das Gericht stellt die zentrale Frage, ob Entlastung einklagbar oder nur eine Feststellung über das Nichtbestehen von Ersatzansprüchen möglich ist. Der Senat verneint einen klagbaren Entlastungsanspruch, lässt aber die negative Feststellungsklage als zulässig und voraussichtlich begründet gelten; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Anspruch auf Entlastung abgewiesen, negative Feststellungsklage als zulässig und voraussichtlich begründet angesehen; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einklagbarer Anspruch auf Entlastung von Vorstandsmitgliedern besteht nicht; Entlastung ist als Billigungshandlung nicht erzwingbar.

2

Vorstands- bzw. Organentlastung liegt im Ermessensspielraum der Mitglieder und begründet keine rechtlich durchsetzbare Ansprüche gegen den Verein.

3

Bei verweigerter Entlastung ist eine negative Feststellungsklage zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, daß Ersatzansprüche gegen das Organ geltend gemacht werden können.

4

Die strengen allgemeinen Voraussetzungen für das Feststellungsinteresse sind bei verweigerter Entlastung nicht in gleicher Weise anzuwenden; die Ablehnung der Entlastung kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründen.

5

Fehlen hinreichend substantiiertes Vorbringen konkreter Ersatzansprüche, ist die negative Feststellungsklage in der Sache begründet.

Relevante Normen
§ BGB § 27§ 91a Abs. 2 S. 1 ZPO§ 256 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 488/95

Leitsatz

Vorstandsmitglieder eines Vereins haben keinen einklagbaren Anspruch auf Entlastung. Sie können bei verweigerter Entlastung aber negative Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, daß dem Verein keine Ersatzansprüche aus ihrer Vorstandstätigkeit gegen sie zustehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 1996 - 3 O 488/95 - abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten - werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben; denn der Kläger wäre mit dem Hauptantrag unterlegen, während der Hilfsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

4

Der Kläger konnte den beklagten Verein nicht mit Erfolg auf Entlastung in Anspruch nehmen. Der Senat teilt die - für das GmbH-Gesellschaftsrecht entwickelte - Auffassung des BGH (Z 94, 324, 326, 328), der unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung des RG (Z 89, 396) im Anschluß an Karsten Schmidt (ZGR 1978, 437, 440) einen Anspruch auf Entlastung verneint und lediglich eine negative Feststellungsklage nach allgemeinen Grundsätzen für zulässig angesehen hat, wenn der Kläger festgestellt haben will, daß Ersatzansprüche gegen ihn nicht bestehen.

5

Ein Recht auf Entlastung wäre weder mit deren Zweck vereinbar noch um der an sie geknüpften Rechtsfolgen willen geboten; denn die Entlastung ist die Billigung der bisherigen Amtsführung und der Ausspruch des Vertrauens für die künftige; bei der Beurteilung der Amtsführung besteht aber eine breite Spanne des Ermessens, die es erlaubt, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen; das Vertrauen der Gesellschafter kann selbstverständlich nicht erzwungen werden (vgl. BGH, a.a.O., S. 326f). Auch unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses etwaiger Schadensersatzansprüche gibt es keinen Anspruch auf Entlastung; denn im Falle des Bestehens von Ansprüchen ist nicht ersichtlich, weshalb auf sie verzichtet werden sollte, im Falle des Nichtbestehens gibt es nichts, worauf verzichtet werden könnte (vgl. BGH, a.a.O., S. 328). Dies gilt auch für das Vereinsrecht (vgl. MünchKomm/Reuter, 3. Aufl. 1993, § 27 Rdnr. 23.). Die in der Literatur vertretene Auffassung, ein Anspruch auf Entlastung könne aus der Satzung hergeleitet werden, wenn diese für die ordentliche Mitgliederversammlung den Tagesordnungspunkt "Entlastung des Vorstandes" vorsehe, darüber hinaus sei ein solcher anzunehmen, wenn die Entlastung im Verein einer Observanz (Vereinsgewohnheitsrecht) entspreche (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 5. Aufl. 1993, Rdnr. 1542), überzeugt demgegenüber nicht. Auch für das Vereinsrecht gelten die genannten, im Hinblick auf Zweck und Rechtsfolgen der Entlastung bestehenden Bedenken gegen einen klagbaren Anspruch auf Entlastung.

6

Dem Feststellungsbegehren des Klägers wäre demgegenüber voraussichtlich Erfolg beschieden gewesen. Der Senat vertritt die Auffassung, daß in den Fällen der verweigerten Entlastung ein Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage jedenfalls dann vorliegt, wenn nicht auszuschließen ist, daß Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Übernahme der strengen allgemeinen Grundsätze zur negativen Feststellungsklage, nach denen ein Feststellungsinteresse erst dann gegeben ist, wenn der Beklagte sich konkreter Ersatzansprüche gegen den Kläger berühmt, ist in den Fällen der verweigerten Entlastung nicht geboten. Der Sinn dieser Grundsätze liegt nämlich im Prozeßrisiko dessen, gegen den eine negative Feststellungsklage erhoben wird. Die Abweisung einer solchen Klage setzt voraus, daß das Bestehen von Ansprüchen gegen den Kläger festgestellt werden kann; denn die Beweislast trägt bei der negativen Feststellungsklage derjenige, der auch bei der korrespondierenden Leistungsklage die Beweislast trüge (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 256 Rdnr. 18). Diese Beweislast braucht sich nicht jeder potentielle Gläubiger aufbürden zu lassen, sondern grundsätzlich nur der, der durch die Anspruchsberühmung bereits in die Angriffsposition gegangen ist; eine solche nimmt der Beklagte, der dem Kläger die Entlastung verweigert, aber bereits dann ein, wenn nach seinen Erklärungen Ersatzansprüche gegen diesen im Raume stehen (vgl. mit gleicher Argumentation, aber im Ergebnis noch weitergehend Karsten Schmidt ZGR 1978, 437, 443f; offengelassen in BGHZ 94, 324, 329f).

7

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach den Äußerungen des Beklagten war die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Kläger nicht ausgeschlossen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 3. Januar 1995 um "Aufklärung" hinsichtlich der Vorwürfe gebeten, er habe eine leere Kasse hinterlassen und an den Beklagten seitens der öffentlichen Hand gezahlte Gelder nicht zweckentsprechend verwendet. Diese Aufklärung war ihm mit Schreiben vom 5. April 1995 verweigert worden, weil er darauf infolge seines Austritts kein Recht mehr habe. In dem Schreiben war nochmals die zweckwidrige Verwendung von Geldern angesprochen und dem Kläger vorgeworfen worden, er habe Altschulden hinterlassen. Damit war für ihn ein Feststellungsinteresse gegeben.

8

Die negative Feststellungsklage hätte voraussichtlich auch in der Sache Erfolg gehabt; denn für konkrete Ersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger fehlt es an hinreichend substantiiertem Vorbringen des Beklagten.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.