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Oberlandesgericht Köln·16 W 18/98·26.05.1998

Kostenfolge der Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren (§ 269 Abs. 3 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens und Beauftragung eines Sachverständigen ihren Antrag zurück. Streitfrage war, ob bei Antragsrücknahme außerhalb eines anhängigen Hauptprozesses eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO möglich ist. Der Senat folgt der herrschenden Meinung und legt die Verfahrenskosten der Antragstellerin auf; die Entscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin erfolgreich; Kosten des Beweisverfahrens der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Antragsrücknahme in einem selbständigen Beweisverfahren außerhalb eines anhängigen Hauptprozesses kann auf Antrag des Antragsgegners nach § 269 Abs. 3 ZPO eine Kostenentscheidung getroffen werden.

2

Die Einführung des § 494a ZPO schließt nicht die Anwendung der allgemeinen Kostenvorschriften (§§ 91, 91a, 269 Abs. 3 ZPO) in Fällen der Antragsrücknahme oder Zurückweisung aus.

3

Nimmt der Antragsteller seinen Antrag vor Beendigung des Verfahrens zurück, begibt er sich in die Rolle der Unterlegenen und kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.

4

Die Zuständigkeit zur Kostenentscheidung in solchen Fällen kann sich auf § 91 ZPO stützen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 485, 269 Abs. 3§ 269 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 5 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 2, 3 ZPO§ 494 a ZPO§ 485 ff ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 OH 11/97

Leitsatz

Im selbständigen Beweisverfahren außerhalb eines bereits anhängigen Rechtsstreits ergeht, wenn der Antrag zurückgenommen wird, Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.03.98 - 3 OH 11/97 - abgeändert und werden die Kos-ten des Verfahrens antragsgemäß der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstel-lerin zu tragen. Beschwerdewert: 775,00 DM.

Gründe

2

Die Antragstellerin hat nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens und anschließend erfolgter Beauftragung des Sachverständigen ihren Antrag wieder zurückgenommen. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 16.04.98 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin unter dem 23.04.98 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

3

Das entsprechend § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Auf den Antrag der Antragsgegnerin ist auszusprechen, daß die Antragstellerin entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 + 3 ZPO die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat.

4

Die Frage, ob im selbständigen Beweisverfahren außerhalb eines bereits anhängigen Rechtsstreits eine Kostengrundentscheidung ergehen kann, wenn wie hier der Antrag zurückgenommen wird, ist nicht unumstritten. Der Senat teilt indes die inzwischen ganz herrschende Meinung, daß bei Antragsrücknahme vor Beendigung des Beweisverfahrens dem Antragsteller auf den Antrag des Antragsgegners die Kosten des Verfahren gemäß § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen sind (so beispielsweise OLG Köln - 19. ZS - OLGR 93, 359 = VersR 94, 957 = MDR 94, 315; 3. ZS - OLGR 93, 143 = MDR 93, 1131 = OLGZ 94, 236; 12. ZS - OLGR 93, 248; 22. ZS - OLGR 93, 188 = OLGZ 94, 237; OLG Hamm OLGZ 94, 233; OLG Düsseldorf OLGR 95, 44; OLG Hamburg OLGR 97, 403; OLG Brandenburg OLGR 96, 115; OLG Frankfurt OLGR 96, 83; OLG Nürnberg MDR 94, 623; OLG Stuttgart BauR 95, 278; OLG Celle OLGR 95, 16 + 136; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Selbständiges Beweisverfahren" m.w.N.; Schreiber in MünchKomm: § 485 ZPO Rdnr. 21; Thomas/Putzo, ZPO, § 494 a Rdnr. 5; Jagenburg NJW 95, 1710, 1715 m.w.N.; Notthoff/Buchholz JB 96, 5, 8 m.w.N.; a.A.: OLG Köln - 27. ZS - OLGZ 92, 493 = OLGR 92, 125 = VersR 92, 638 = JB 92, 632; OLG Koblenz MDR 96, 101; OLG Düsseldorf - 22. ZS - OLGR 95, 32).

5

Die für die Ausschluß einer Kostenentscheidung jeweils angeführte Begründung, zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehe kein Prozeßrechtsverhältnis, läßt sich spätestens nach der Einführung des § 494 a ZPO, der gerade eine Kostenentscheidung vorsieht, nicht mehr halten (vgl. etwa OLG Hamm a.a.O.). Ferner sehen die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff ZPO) zwar in der Tat nur unter den Voraussetzungen des neuen § 494 a ZPO, die hier nicht gegeben sind, einen Kostenentscheidung vor. Das rechtfertigt indes nicht den Schluß, daß dadurch jedwede Anwenung der allgemeinen Kostenregeln der §§ 91, 91 a und 269 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen sein soll, etwa bei Antragsrücknahme oder Zurückweisung eines unzulässigen Antrags. Die Ansicht, der neue § 494 a ZPO sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die eine Kostengrundentscheidung in allen anderen Fällen ausschließe, tritt nicht zu. Vielmehr erlaubt die gesetzliche Regelung in bestimmten Fällen die Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Kostentragungspflicht. Mit der Einführung der vorgenannten Bestimmung ist - nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesentstehung (vgl. näher dazu OLG Köln OLGR 93, 248 und OLG Brandenburg a.a.O.) - nur ein Sonderfall geregelt worden, nämlich wenn das Beweisverfahren durchgeführt wird und ein Hauptprozeß nicht anhängig ist. Wird dagegen die Beweiserhebung abgelehnt oder der Antrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt, so ermöglichen die hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen eine Kostengrundentscheidung, wie insbesondere § 269 Abs. 3 ZPO im Fall der Antragsrücknahme. In dem Fall findet ein Hauptprozeß, in dem über die Kosten der Beweisaufnahme entschieden würde, nicht statt. Der Antragsgegner hat somit auch nicht die Möglichkeit, gemäß § 494 a ZPO auf eine Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Danach hat sich hier die Antragstellerin durch die Rücknahme ihres Antrags - aus welchen Gründen auch immer - in die Rolle der Unterlegenen begeben und daher entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO auch die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin zu tragen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.