Zustimmung zur Kündigung nach Auflösung der Lebenspartnerschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom früheren Lebensgefährten die Mitwirkung an der Kündigung des gemeinsam bewohnten Mietverhältnisses nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft. Streitgegenstand ist, ob mieterschutzrechtliche Vorschriften oder eine Vertragsklausel dem Anspruch entgegenstehen. Das OLG Köln bestätigt den Anspruch und weist die Beschwerde zurück, da Mieterschutzvorschriften nicht analog anwendbar sind und die Klausel restriktiv auszulegen ist.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen den landgerichtlichen Beschluss abgewiesen; Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Kündigung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft kann jeder frühere Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen.
Mieterschutzvorschriften gelten nur im Verhältnis Vermieter–Mieter und können einem Anspruch des früheren Mitbewohners auf Zustimmung zur Kündigung nicht ohne ein besonderes Bedürfnis analog entgegengehalten werden.
Vertragsklauseln, die Willenserklärungen regeln, sind restriktiv auszulegen; Willenserklärungen, mit denen das gesamte Vertragsverhältnis beendet wird, sind regelmäßig nicht von derartigen Klauseln erfasst, sofern die Klausel nicht insgesamt nach § 9 AGBG unwirksam ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung besteht, wenn eine einschränkende Auslegung vertraglicher Bestimmungen eine gerichtliche Klärung der Zustimmungsfrage erforderlich macht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 0 1/99
Leitsatz
Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.4.1999 -3 0 1/99 -wird zurückgewiesen.
Gründe
Das gem. § 127 II ZPO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen den Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses bietet keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Zur Begründung wird auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenen Gründen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Ergänzend ist, insbsondere in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, noch darauf hinzuweisen, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage schon deshalb zu bejahen ist, weil die Bestimmung in § 22 Nr. 2 des Mietvertrages einschränkend dahin auszulegen ist, daß jedenfalls Willenserklärungen, mit denen das gesamte Vertragsverhältnis beendet werden kann, nicht erfaßt sind, wenn nicht schon die gesamte Klausel wegen Verstosses gegen § 9 AGBG als nichtig angesehen wird (vgl. dazu beispielsweise Ulmer/Brandner, AGBG, 8. Aufl., Anhang zu §§ 9 - 11 Rz. 563; OLG Celle, WuM 90, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 92, 396, 400; OLG Nürnberg NJW-RR 88, 1220, 1221).
Gegenüber dem dem Kläger zustehenden Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung, der aus der Auflösung der Gesellschaft oder der Aufhebung der Gemeinschaft folgt und den das Landgericht zu Recht bejaht hat, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf Mieterschutzvorschriften berufen, da diese nur in dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten und hier auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung besteht. Sofern die Beklagte an einer Fortführung des Mietverhältnisses interessiert ist, bleibt es ihr unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren (vgl. dazu auch Schuschke, NZM 99, 481). Ebenso wenig besteht Veranlassung zu einer analogen Anwendung der Vorschriften der HausratsVO, wie die Beschwerdebegründung meint.