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Oberlandesgericht Köln·16 W 16 + 17/10·04.05.2010

Berichtigung nach § 319 ZPO: Tenorergänzung um Zinsen und Zitierfehler

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Berichtigung eines Beschlusses nach § 319 ZPO, weil der Tenor versehentlich Zinsen nicht auswies und in den Gründen eine falsche Gesetzesstelle genannt war. Das OLG Köln gab der Berichtigung statt und ergänzte den Tenor um die Zinsbeträge sowie die Vollstreckungsklausel. Es stellte klar, dass Verjährungseinreden im Berichtigungsverfahren unbeachtlich sind und die Durchsetzbarkeit von Zinsansprüchen ggf. im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären ist. Zudem wurde ein Zitierfehler in den Gründen korrigiert.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tenors und Korrektur eines Zitierfehlers nach § 319 ZPO vom OLG Köln stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigungsschrift nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der verkündete Tenor wegen eines offensichtlichen Versehens von der in der Entscheidung erkennbaren Entscheidung abweicht.

2

Fehlt im Tenor irrtümlich die Zinsfestsetzung, obwohl die Entscheidung Zinsen umfasst, ist der Tenor zu berichtigen, um den tatsächlichen Entscheidungsinhalt widerzuspiegeln.

3

Einwendungen aus Verjährung sind im Verfahren nach § 319 ZPO ohne Belang; die Durchsetzbarkeit von Zinsansprüchen ist gegebenenfalls in einem Vollstreckungsverfahren oder nach § 767 ZPO zu klären.

4

Offensichtliche Schreib- oder Zitierfehler in den Entscheidungsgründen sind nach § 319 ZPO zu berichtigen, soweit die Korrektur dem erkennbaren Inhalt der Entscheidung entspricht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 241 BGB§ 767 ZPO

Tenor

wird der Beschluss vom 05.05.2010 wie folgt entsprechend. § 319 ZPO berichtigt:

1. Der Tenor wird im 2. Absatz um die fett gedruckte Passage ergänzt und lautet wie folgt:

"Der Rechtspfleger des Landgerichts Köln wird angewiesen, dem Antragsteller als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Titelgläubigerin B. und N. Beteiligungsgesellschaft AG in Höhe von jeweils 583.696,92 DM = 298.439,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1990 Vollstreckungsklausel zu den Urteilen

- 16 U 134/88 OLG Köln vom 24.05.1989 gegen den Antragsgegner zu 1,

und

- 16 U 24/89 vom 04.04.1990 gegen die Antragsgegnerin zu 2.

zu erteilen."

2. In den Gründen lautet die unter 2. a), bb) in der ersten Zeile zitierte Vorschrift "§ 241 BGB" und nicht " § 242".

Gründe

2

Zu 1.

3

Aus der gesamten Entscheidung ergibt sich, dass antragsgemäß entschieden worden ist und auch entschieden werden sollte. Der Antrag erfasste indes auch die Zinsen, was bei der Fassung des Tenors versehentlich nicht berücksichtigt worden ist.

4

Die von dem Antragsgegner zu 1. aus einer Verjährungseinrede hergeleiteten Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Ob und inwieweit Zinsansprüche durchgesetzt werden können, mag im Verfahren nach § 767 ZPO geklärt werden, das einen gänzlich anderen Streitgegenstand hat als das vorliegende Verfahren, also nicht vorgreiflich ist mit der Folge, das auch für eine Aussetzung kein Raum ist.

5

Zu 2.

6

Es handelt sich um die Korrektur eines zunächst nicht aufgefallenen Schreibfehlers.

7

Köln, den 05.05.2010

8

Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat