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Oberlandesgericht Köln·16 W 14/99·01.06.1999

Beschluss zum dinglichen Arrest: Strafbare Handlungen begründen nicht automatisch Arrestgrund

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte dinglichen Arrest; das Landgericht lehnte den Arrestantrag mangels Arrestgrund ab und auferlegte ihr die Kosten. Der Senat bestätigte die Entscheidung und stellte klar, dass frühere strafbare Handlungen des Schuldners allein regelmäßig nicht die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung begründen. Es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts zurückgewiesen; Arrestantrag ohne erforderlichen Arrestgrund abgelehnt, Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung des dinglichen Arrests nach § 917 Abs. 1 ZPO bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die glaubhaft die Besorgnis begründen, dass ohne Arrest die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

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Dass der Schuldner zuvor strafbare Handlungen gegen das Vermögen des Gläubigers begangen hat, reicht für sich allein regelmäßig nicht aus, die erforderliche Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung zu begründen.

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In Ausnahmefällen können Art, Anzahl oder die Umstände der Straftaten selbst konkrete Anhaltspunkte für die Fortsetzung unredlichen Verhaltens und damit für das Vorliegen des Arrestgrundes liefern.

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Fehlen die erforderlichen Arrestgründe, ist dem Antragsteller die Kostenbelastung nach § 91a ZPO zuzuweisen; die Kostenentscheidung kann auf § 97 ZPO gestützt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 917 Abs. 1 ZPO§ ZPO § 917§ 91a Abs. 2 ZPO§ 577 ZPO§ 91a ZPO§ 917 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 124/99

Leitsatz

Es genügt nicht zur Darlegung des Arrestgrundes, daß der Schuldner bereits gegen das Gläubigervermögen gerichtete unerlaubte Handlungen begangen hat. Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4.5.99 verkündeten Beschluß des Landgerichts Köln - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.800,- DM

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Arrestverfahrens der Antragstellerin auferlegt mit der Begründung, dem Arrestantrag habe der notwendige Arrestgrund gefehlt, denn neben dem kriminellen Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin seien keine zusätzlichen Umstände dargetan oder ersichtlich, die die konkrete Besorgnis begründen, daß ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

3

Die gegen den ihr am 14.5.99 zugestellten Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.5.99 ist zulässig (§§ 91 a Abs. 2, 577 ZPO), aber unbegründet.

4

Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, daß unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die Kostenbelastung der Antragstellerin gemäß § 91 a ZPO billigem Ermessen entspricht, weil dem Arrestantrag von vorneherein der nach § 917 Abs. 1 ZPO erforderliche Arrestgrund fehlte.

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Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Er darf deshalb nur angeordnet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte gegeben sind, die erheblich nachteilige Einwirkungen auf das der künftigen Zwangsvollstreckung offenstehende Vermögen des Schuldners befürchten lassen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begründeten im Streitfall nicht bereits die den Ersatzanspruch der Antragstellerin auslösenden kriminellen Handlungen (Untreue-, Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte) des Antragsgegners diese Besorgnis.

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Zweck des dinglichen Arrests ist ausschließlich die Verhinderung der Verschlechterung der Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners und mithin die Stillegung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung der Hauptsache (vgl. OLG München NJW 83, 2577 a.E.). Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. -erschwerung zu begründen, muß mithin zumindest glaubhaft sein, daß eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht. Daran fehlte es hier. Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach von demjenigen, der gegen das Gläubigervermögen gerichtete strafbare Handlungen begangen hat, im Regelfall erwartet werden kann, daß er auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen wird (so aber etwa OLG Dresden MDR 98, 795; OLG München MDR 7o, 934; LAG Frankfurt NJW 65, 989). Es existiert kein Erfahrungssatz dahin, daß ein Schuldner, der durch kriminelle Handlungen den Gläubiger geschädigt hat, sich nach deren Aufdeckung weiterhin unredlich verhalten, d.h. versuchen wird, die ihm wegen der Schadensersatzforderung drohende Vollstreckung in sein Vermögen zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (vgl. OLG Köln MDR 86, 595 und 59, 933; OLG Düsseldorf NJW-RR 86, 1192 und VersR 8o, 5o = MDR 5o, 15o; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 143). Mit der Aufdeckung seiner Straftaten ist für den Schuldner, worauf bereits das OLG Düsseldorf (VersR 8o, 5o = MDR 8o, 15o) mit Recht hinweist, eine neue Situation eingetreten, und nicht für den Regelfall davon auszugehen, daß die kriminelle Energie des Schuldners nun auch darauf gerichtet sein wird, eine Vollstreckung des Gläubigers wegen dessen Ersatzforderung in sein Vermögen zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Zu verlangen sind daher stets - was der BGH als rechtens bestätigt hat (vgl. BGH WM 75, 641 und WM 83, 614) - konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Besorgnis, der Schuldner werde in Fortsetzung seines unredlichen Verhaltens auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen (Walker in: Schuschke/Walker, Bd. II, 2.Aufl., § 917 ZPO Rdnr.3). Im Ausnahmefall können sich diese Anhaltspunkte schon aus der Art und den Umständen der Straftat ergeben ( vgl. OLG Köln MDR 86, 595; OLG Düsseldorf VersR 8o, 5o). Zu folgen ist deshalb nur dem Ausgangspunkt des OLG Dresden (aaO), daß gegen das Gläubigervermögen gerichtete kriminelle Handlungen bzw. Straftaten, aus denen der Arrestanspruch erwachsen ist, einen Arrestgrund dann begründen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Straftat bzw. die unerlaubte Handlung die Annahme rechtfertigt, der Schuldner werde seine unredliche Verhaltensweise gegenüber dem Gläubiger fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil bzw. sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen versuchen.

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Im Streitfall ist nicht näher dargetan oder sonst ersichtlich, daß sich die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. -erschwerung schon aus der Art, der Anzahl oder der Intensität der kriminellen Handlungen des Antragsgegners als des damaligen Mitgeschäftsführers der Antragstellerin herleiten läßt. Die Straftaten des Antragsgegners durch fortlaufende Spesenbetrügereien, Beteiligung am Versicherungsbetrug, fraudulöse Geschäfte mit sich selbst, rechtswidrigen Verkauf der Kundenadressen, Veruntreuung von an die Antragstellerin gerichteter Schecks und Unterschriftsfälschungen auf Wechseln sind für sich genommen nicht ohne weiteres geeignet, die ernsthafte Befürchtung zu rechtfertigen, der Antragsgegner werde nunmehr auch alles daran setzen, sein noch vorhandenes Vermögen dem drohenden Zugriff der Antragstellerin zu entziehen. Ein entsprechender Ausnahmefall liegt mithin nicht vor.

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Die für die Besorgnis erforderlichen zusätzlichen Umstände konnten sich nur aus dem schon in erster Instanz gebrachten Vortrag der Antragstellerin ergeben, der Antragsgegner sei offensichtlich bemüht, sein möglicherweise noch vorhandenes privates Restvermögen "vor Gläubigerzugriff in Sicherheit zu bringen" bzw. "dem Gläubigerzugriff zu entziehen", und zwar durch Übertragung auf seine Kinder bzw. Dritte. Der Vortrag kann indes keine Berücksichtigung finden, auch wenn der Antragsgegner dazu keine Angabe gemacht hat. Er enthält keinerlei konkrete Tatsachen, die die bloß pauschal aufgestellte Behauptung auch nur andeutungsweise erhärten könnten, und auf die dem Antragsgegner daher eine Stellungnahme möglich und zuzumuten gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.