Beschwerde: Zeugenvernehmung im selbständigen Beweisverfahren nach §485 ZPO angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte ein schriftliches Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren; das Landgericht ordnete das Gutachten an. Auf Anregung des Sachverständigen beantragten beide Parteien ergänzend die Vernehmung benannter Zeugen, was das Landgericht ablehnte. Das OLG hob den Beschluss auf und bestimmte, die Zeugen im Rahmen des einheitlichen §485-ZPO-Verfahrens zu vernehmen. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Zeugenvernehmung stattgegeben; Landgericht anzuweisen, die benannten Zeugen zu vernehmen.
Abstrakte Rechtssätze
Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist als einheitliches Verfahren zu verstehen; Absatz 1 und Absatz 2 sind nicht prozessual zu trennen.
Die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach § 485 Abs. 2 ZPO schließt die nachträgliche Anordnung von Zeugenvernehmungen nach § 485 Abs. 1 ZPO nicht aus.
Haben die Parteien der Vernehmung der jeweils von der Gegenpartei benannten Zeugen zugestimmt und bestehen keine sonstigen Zulässigkeitsbedenken, hat das Gericht der Zeugenvernehmung zu entsprechen.
Bei der Auslegung von § 485 ZPO ist der Zweck der Reform (Erleichterung/Beschleunigung der Verfahren) zu berücksichtigen; eine formelle Verfahrensaufspaltung wäre weder gesetzlich gestützt noch mit dem Reformzweck vereinbar.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten des anschließenden Rechtsstreits; eine gesonderte Kostenentscheidung im Beschluss ist regelmäßig entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 OH 11/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.2.2014 – 27 OH 11/13 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.3.2014 aufgehoben und das Landgericht angewiesen, die von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin benannten Zeugen im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens zu vernehmen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Fragen eines möglichen Festigkeitsverlustes der Grundstückseinfriedung und der Hauszuwegung des Objekts G 31 an der Grenze zum Objekt G 29 beantragt. Mit Beschluss vom 11.7.2013 hat das Landgericht antragsgemäß die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren angeordnet. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Professor Dr. I kommt in seinem Gutachten unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob die Antragsgegnerin den Winkelsteinen durch Abgraben des Geländeniveaus die stabilisierende Rückenstütze genommen habe, zweckmäßigerweise durch Zeugenbeweis zu klären sei. Neben der Anhörung des Sachverständigen haben daraufhin sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin die Vernehmung von Zeugen beantragt.
In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Vernehmung der benannten Zeugen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, bei dem Verfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO handele es sich um ein gegenüber § 485 Abs. 2 ZPO völlig eigenständiges Verfahren.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 13.3.2014.
II.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 569, 574 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Vernehmung der von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin benannten Zeugen abgelehnt. Der Beweissicherungsantrag der Antragstellerin ist gemäß § 485 Absatz 1 ZPO zulässig. Die Parteien haben der Vernehmung der jeweils von der Gegenpartei benannten Zeugen zugestimmt. Da auch im Übrigen Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, musste das Landgericht dem Antrag der Parteien auf Vernehmung der benannten Zeugen entsprechen.
Insbesondere steht der beantragten Zeugenvernehmung nach § 485 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, dass der Antragsteller zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO beantragt hat. Das selbständige Beweisverfahren folgt insoweit nicht den Regeln, die für das kontradiktorische Erkenntnisverfahren gelten. Demzufolge untersteht das selbständige Beweisverfahren auch nicht den Vorschriften über die Zulässigkeit der Klageänderung. Dem Antragsteller ist grundsätzlich unbenommen, nach Erhebung des Sachverständigenbeweises unter den Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO die Vernehmung von Zeugen zu beantragen. Bei dem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO handelt es sich um einheitlichen Verfahren.
Die vom Landgericht angenommene Trennung von Verfahren nach Abs.1 und Abs. 2 des § 485 ZPO findet im Wortlaut des § 485 ZPO keine Stütze und würde zudem dem Zweck des durch das RPflVereinfG reformierten selbständigen Beweisverfahrens, die Gerichte durch eine Erleichterung bzw. Beschleunigung der Prozesse zu entlasten, zuwiderlaufen, da der Antragsteller durch die prozessuale Trennung des selbständigen Beweisverfahrens auf die Einleitung verschiedener Verfahren verwiesen würde. Hierfür fehlt, wie dargelegt, zum einen eine gesetzliche Grundlage, zum anderen hätte dies ein der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufendes Nebeneinander mehrerer Verfahren mit im Wesentlichen deckungsgleichen Beweisthemen zur Folge. Hinzukommt im Streitfall, dass das Landgericht ohnehin dem Antrag der Parteien und des Streithelfers auf Anhörung des Sachverständigen nachzukommen beabsichtigt.
Auch der Bundesgerichtshof erkennt die Einheitlichkeit des selbständigen Beweisverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 des § 485 ZPO ohne Weiteres an (BGH BauR 2010, 248 ff.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten des anschließenden Rechtsstreits (BGH, BauR 2010, 248 ff; BGH, NJW 2005, 294).