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Oberlandesgericht Köln·16 W 13/10·08.03.2010

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung für Vollstreckungsabwehr zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage bzw. hilfsweise für eine Erinnerung gegen die Vollstreckung eines in Polen ergangenen Urteils. Das Landgericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab; das OLG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück. Begründet wird dies damit, dass kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den Titel vorgetragen wird, die Erinnerung noch unzulässig ist und das Amtsgericht zuständig ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage ist zu versagen, wenn die Partei keinen materiell-rechtlichen Einwand gegen den titulierten Anspruch substantiiert vorträgt.

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Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die auf dem Verbot der Einzelzwangsvollstreckung beruhen (§ 89, § 294 InsO), sind grundsätzlich mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen (Erinnerung § 766 ZPO oder Rechtspflegererinnerung § 11 RpflG) und nicht durch eine Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen.

3

Die Erinnerung nach § 766 ZPO richtet sich gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen und ist daher regelmäßig erst nach Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen zulässig; sie ist unzulässig, solange noch kein Eingriff oder keine konkrete Maßnahme droht.

4

Die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen bestimmt sich nach § 764 ZPO; als Vollstreckungsgericht zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, nicht das Prozessgericht, das die Vollstreckungsklausel erteilt hat.

5

Eine spätere Gewährung der Restschuldbefreiung führt erst mit ihrer Erteilung zur Umgestaltung der titulierten Forderung; die bloße Möglichkeit einer künftigen Restschuldbefreiung begründet noch keinen derzeitigen Vollstreckungseinwand.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 34 EuGVVO§ 766 ZPO§ 14 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 767 ZPO§ 89 InsO§ 294 Abs. 1 InsO§ 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Januar 2010 - 9 O 467/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Mit Beschluss vom 20.01.2006 wurde gegen den Antragsteller unter Bestellung eines Treuhänders das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Danach, nämlich mit Beschluss vom 19.12.2007 wurde durch Beschluss des Vorsitzenden einer Zivilkammer des Landgerichts Aachen ein am 14.12.2005 ergangenes Urteil des Amtsgerichts Krakow/Polen gegen den Antragsteller auf Zahlung von 54.725,87 PLN nebst Zinsen und Verfahrenskosten für vollstreckbar erklärt. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde nahm der Antragsteller zurück, nachdem er seitens des Senats darauf hingewiesen worden war, dass Versagungsgründe nach Artikel 34 EuGVVO nicht hinreichend dargetan seien und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits vor der Einleitung eines Vollstreckbarkeitsverfahrens keinen Einfluss auf letzeres habe. Danach erwirkte der Antragsgegner noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Antragsteller wegen der Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens.

4

Vorliegend begehrt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen das Urteil des Amtsgerichts Krakow in Verbindung mit dem Vollstreckbarkeitsbeschluss vom 06.02.2008. Dieses Begehren stützt er darauf, dass wegen des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung unzulässig sei, jedoch der Antragsgegner eine Aufforderung, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen nicht beantwortet, sondern im Gegenteil danach noch das Kostenfestsetzungsverfahren betrieben habe.

5

Nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht verfolgt der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde sein Begehren weiter und ergänzt dieses nunmehr hilfsweise dahingehend, dass Prozesskostenhilfe auch für eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO begehrt wird.

6

II.

7

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

8

Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert.

9

Ziel des erstinstanzlichen Begehrens des Antragstellers war es nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, für die Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens Vollstreckungsmaßnahmen aus dem für vollstreckbar erklärten polnischen Urteil und dem ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu verhindern. Damit hat der Antragsteller indes keinen materiell-rechtlichen Einwand gegen den titulierten Anspruch selbst geltend gemacht, der alleine Gegenstand einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 14 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 767 ZPO sein könnte. Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers, die gegen das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gemäß § 89 InsO bzw. – wie hier – § 294 Abs. 1 InsO ergehen, können dagegen nur mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen, also der Erinnerung nach § 766 ZPO bzw. der Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG angefochten werden (vgl. z.B. MünchKomm/Ehricke, InsO, 2. Aufl., § 294 Rz. 16). Auch dies hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt.

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Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass im Rahmen der beantragten Restschuldbefreiung die Wohlverhaltensphase im Januar 2012 auslaufe, vermag dem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die bloße Möglichkeit, dass es demnächst zu einer Restschuldbefreiung kommen kann, begründet alleine noch keinen Einwand gegen den titulierten Anspruch selbst. Erst die Restschuldbefreiung selbst gemäß den §§ 300, 301 InsO führt zu einer Umgestaltung der titulierten Forderung, nämlich zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Deswegen kann der Einwand eines Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Titel könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, zwar im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2008, 3640 mit Nachweisen auch zu der Gegenmeinung, die auch in dieser Situation nur eine Erinnerung für zulässig hält). Eine derartige Umgestaltung der titulierten Forderung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit infolge einer gewährten Restschuldbefreiung ist indes noch nicht erfolgt und es ist derzeit, lange vor Ablauf der Wohlverhaltensphase auch nicht absehbar, ob es dazu kommen wird.

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Für eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO fehlt es – entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss – bereits an einer Zuständigkeit des Landgerichts. Auch wenn für einen auf § 294 InsO gestützten Einwand gegen eine Vollstreckungsmaßnahme nicht das Insolvenz-, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig sein sollte, was offen bleiben kann (vgl. zum Meinungsstand MünchKomm/Ehricke a.a.O. Rz. 18), ist das Amtsgericht zuständig; denn nur dieses ist nach § 764 ZPO Vollstreckungsgericht. Die durch § 14 Abs. 2 AVAG begründete Zuständigkeit des Landgerichts als Gericht, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat, bezieht sich nur auf eine Klage nach § 767 ZPO, ist also eine Zuständigkeit des – titelschaffenden – Prozessgerichts, das auch bei Vollstreckungsgegenklagen gegen unmittelbar in Deutschland geschaffene Titel gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zuständig ist. Die anschließende Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel erfolgt wiederum nach den allgemeinen Regeln des 8. Buches der ZPO mit der Folge, dass auch für Rechtsbehelfe gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Regeln gelten, mithin auch die durch § 764 ZPO begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht.

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Im Übrigen und unabhängig hiervon ist eine Erinnerung auch deswegen derzeit unzulässig, weil die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen hat. Da dieser Rechtsbehelf nur gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet werden kann, ist er jedenfalls bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung und solange, wie noch keine Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Schuldners drohen, erst nach Beginn einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig (vgl. z.B. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 766 ZPO Rz. 21). Vorliegend ist aber noch nicht einmal ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegner in Angriff nehmen will. Die bloße Nichtreaktion auf die ultimative Aufforderung des Antragstellers vom 28.05.2008 zur Abgabe einer Erklärung, auf die der Antragsteller keinen Anspruch hatte, lässt insoweit Schlüsse nicht zu. Dass der Antragsgegner in der Folgezeit wegen der Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt hat, war sein gutes Recht, an dessen Ausübung er durch § 294 Abs. 1 InsO nicht gehindert war (vgl. dazu MünchKomm/Ehricke a.a.O. Rz. 15).