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Oberlandesgericht Köln·16 W 12/10·12.04.2010

Exequatur abgelehnt: fehlende Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales Zivilverfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils (Appellationsgericht Krakow). Die Antragsgegnerin rügte, die Vollstreckbarkeit sei im Ursprungsstaat bereits durch Beschluss eingestellt worden. Das OLG Köln sah hierin einen Ausschlussgrund nach Art. 38 EuGVVO und wies den Antrag zurück, da die Entscheidung bei Antragseinreichung nicht vollstreckbar war.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen fehlender Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO setzt voraus, dass die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung dort (auch nur vorläufig) vollstreckbar ist.

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Ist die Vollstreckbarkeit der Ausgangsentscheidung im Ursprungsstaat entfallen, fehlt es an der Voraussetzung für eine nach der EuGVVO zu treffende Exequaturentscheidung.

3

Die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO durch den Gläubiger enthebt die Kontrolle nicht; der Schuldner kann den Fortfall der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat mit Beschwerde oder, nach Fristablauf, mit einem Aufhebungsantrag nach Art. 27 AVAG geltend machen.

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Auch einstweilige Maßnahmen im Ursprungsstaat, wie die Aussetzung oder Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel, verhindern die Erklärungsfähigkeit des Titels nach der EuGVVO.

Relevante Normen
§ Art. 54 EuGVVO§ Art. 43 Abs. 5 EuGVVO§ Art. 38 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 27 AVAG§ Art. 38 ff. EuGVVO§ 8 Abs. 2 Satz 2 AVAG

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.02.2010 - 3 O 16/10 - aufgehoben.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Appellationsgerichts Krakow vom 20.04.2009 - I Aca 805/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Appellationsgerichts in Krakow vom 20.04.2009 ist die Antragsgegnerin verurteilt worden, an den Antragsteller 7.293.333,00 Zloty nebst gesetzlichen Zinsen ab dem 09.04.2004 zu zahlen. Unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteils und einer Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.01.2010 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Dem hat die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln unter Konkretisierung des Zinsausspruchs mit Beschluss vom 12.02.2010 entsprochen.

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Gegen den am 26.02.2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 04.03.2010 eingegangenen Beschwerde, die auf die unstreitige Tatsache gestützt ist, dass das Appellationsgericht Krakow bereits mit Beschluss vom 03.08.2009 die Vollstreckung seines Urteils bis zur Beendigung eines Kassationsverfahrens eingestellt hat.

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Demgegenüber meint der Antragsteller, die Einstellung sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

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II.

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Die zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 43 Abs. 5 EuGVVO eingelegte Beschwerde ist begründet.

8

Der Antrag ist unter Aufhebung der ergangenen Entscheidung zurückzuweisen, da es an einer Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung fehlt.

9

Gem. Art. 38 Abs. 1 EuGVVO können nur solche Entscheidungen für vollstreckbar erklärt werden, die auch im Ursprungsstaat vollstreckbar sind. Das Erfordernis der – sei es auch nur vorläufigen - Vollstreckbarkeit der Ausgangsentscheidung, hat die Folge, dass eine Exequaturentscheidung auch dann nicht ergehen kann, wenn der Titel zwar ursprünglich vollstreckbar war, die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat aber nachträglich entfallen ist. Ist gleichwohl, etwa – wie im vorliegenden Fall - wegen einer von dem Gläubiger beigebrachten Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO eine Vollstreckbarkeitserklärung ergangen, kann der Schuldner den Fortfall der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat mit der Beschwerde oder, falls die Veränderung nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 43 Abs. 5 EuGVVO eingetreten ist, mit einem Aufhebungsantrag nach Art. 27 AVAG geltend machen. Dabei ist es ohne Interesse, worauf der Fortfall der Vollstreckbarkeit beruht, etwa wegen Zeitablaufs oder wegen einer Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung (vgl. z. B. Kropholler, EZPR, 8. Auflage, Art. 38 EuGVVO Rz. 9; MünchKom/Gottwald, ZPO, 3. Auflage, Art. 38 EuGVO Rz. 8; Rauscher/Mankowski, EZPR, 2. Auflage, Art. 38 Brüssel I-VO Rz. 14b). Deshalb haben auch einstweilige Maßnahmen wie eine Aussetzung oder Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über ein im Ursprungsstaat eingelegtes Rechtsmittel die Folge, dass es an einer nach der EuGVVO anzuerkennenden Entscheidung fehlt (BGH, Beschluss vom 11.03.2010 – IX ZB 94/07).

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Die weiter von dem BGH (a. a. O. ) behandelte Problematik einer etwaigen zeitlichen Beschränkung der Aufhebung der Exequaturentscheidung stellt sich vorliegend nicht, da die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat nicht erst im Verlaufe des Verfahrens nach den Art. 38 ff. EuGVVO fortgefallen ist, sondern bereits bei Einreichung des Antrags nicht mehr bestand.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 AVAG.

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Beschwerdewert: bis 800.000,00 €