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Oberlandesgericht Köln·16 W 115/89·01.12.1989

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten im Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, das die Erfolgsaussichten einer Klage über 5.000 DM verneint hatte (PKH-Prüfung). Streitpunkt ist, ob ein verschwundener Unfallzeugenbericht und die Erinnerung der Polizeibeamten den Nachweis des Verschuldens des Beklagten ermöglichen. Das OLG hält die Beweisführung für höchst unwahrscheinlich und bestätigt die Einschätzung des Landgerichts. Bei fehlendem Verschulden wäre ohnehin hälftige Schadensteilung maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage über 5.000 DM abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren der Prüfung der Prozesskostenhilfe ist eine Abschätzung des voraussichtlichen Ergebnisses einer Beweisaufnahme zulässig.

2

Die Erfolgsaussichten einer auf Zahlung gerichteten Klage sind zu verneinen, wenn der Kläger die zur Begründung seiner Haftungsthese erforderlichen Beweise, insbesondere unzweifelhafte Unfallzeugen, voraussichtlich nicht vorführen kann.

3

Behauptete mündliche Äußerungen verschwundener unbeteiligter Zeugen, die nicht in der polizeilichen Anzeige dokumentiert sind, sind regelmäßig nur schwer beweisbar; dies rechtfertigt eine negative Prognose zur Beweisführung.

4

Lässt sich das Verschulden des Gegenparts nicht nachweisen, so ist bei gleicher Betriebsgefahr der Fahrzeuge eine hälftige Schadensteilung anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 0 301/89

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.08.1989 - 3 0 301/89 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten für eine Klage, die auf Zahlung von mehr als 5.000,-- DM gerichtet ist, zu Recht verneint.

4

Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, daß der Kläger dem Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Verkehrsunfall wird nachweisen können, das nur dann gegeben wäre, wenn dieser bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre. Unmittelbare Unfallzeugen stehen nicht zur Verfügung. Zwar behauptet der Kläger, ein hinter ihm Fahrender C-Fahrer habe erklärt, die alleinige Schuld an dem Unfall treffe den Beklagten zu 1), weil er, der Kläger, noch bei Gelblicht in die Kreuzung gefahren sei. Der C-Fahrer war nach Eintreffen der Polizei verschwunden; der Kläger will aber dessen Äußerung gegenüber der Polizei wiederholt und der Beklagte zu 1) soll im Gespräch bestätigt haben, daß der Zeuge die behauptete Äußerung abgegeben habe. Hierfür hat der Kläger die beiden Polizeibeamten als Zeugen benannt. Zwar ist dieser Vortrag entgegen der Ansicht des Landgerichts an sich schlüssig. Daß er sich auch wird beweisen lassen, erscheint aber höchst unwahrscheinlich. Der Beklagte zu 1) ist dem Vortrag des Klägers von Anfang an entgegengetreten, indem er behauptet hat, der Kläger sei an der vorhergehenden Ampel bei Gelblicht weitergefahren, während der C-Fahrer dort angehalten habe; die Ampelschaltung sei so, daß der Kläger an der Unfallkreuzung "Rot" gehabt haben müsse. Hätte er tatsächlich gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, daß der unbeteiligte Zeuge ihn als Rotfahrer bezeichnet hatte, hätte nichts näher gelegen, als daß der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte dies in seiner Anzeige vermerkt hätte, weil dieses Zugeständnis einen bedeutsamen Hinweis auf sein Verschulden enthalten hätte. Die angebotene Vernehmung der Polizeibeamten verspricht aus heutiger Sicht kaum Erfolg. Erfahrungsgemäß vermögen sich Polizeibeamte, die ständig mit Verkehrsunfallsachen befaßt sind, nach so langer Zeit

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an einzelne Äußerungen, die bei der Aufnahme eines Unfalls mit verhältnismäßig geringen Folgen gefallen sind, nicht mehr zu erinnern, zumal wenn diese nicht einmal in die Anzeige Eingang gefunden haben. So wird es aller Voraussicht nach auch hier sein. Im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist eine Abschätzung des voraussichtlichen Ergebnisses einer Beweisaufnahme zulässig.

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Falls sich ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht beweisen läßt, bleibt es bei einer hälftigen Schadensteilung, da die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich hoch zu bewerten ist. Der hälftige Schaden beträgt nach dem Vortrag des Klägers weniger als 5.000,-- DM.