Antrag auf Rechtsnachfolgeklausel (§727 ZPO) mangels formgerechtem Nachweis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsschutzversicherung beantragte die Umschreibung eines vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses auf sich mit der Behauptung, die Kosten bezahlt zu haben. Das Gericht verneint die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel, da die gesetzlich vorgeschriebene Form des Nachweises (§727 ZPO i.V.m. §§794, 795 ZPO) nicht erbracht war. Es weist auf die Möglichkeit einer Klage nach §731 ZPO hin und bestätigt die Kostenentscheidung.
Ausgang: Antrag auf Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf die Rechtsschutzversicherung mangels formgerechtem Nachweis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Rechtsnachfolger nach §727 Abs. 1 ZPO setzt den Nachweis des gesetzlichen Rechtsübergangs in der von der Vorschrift geforderten Form voraus.
Für das vereinfachte Verfahren nach §727 ZPO genügen nur offenkundige Belege oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden; bloße schriftliche Zahlungsbestätigungen ohne öffentliche Beglaubigung genügen nicht.
Wenn der Nachweis der Rechtsnachfolge in der von §727 ZPO verlangten Form nicht vorhanden oder nicht beschaffbar ist, besteht für den Rechtsnachfolger das Recht, die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Wege der Klage nach §731 ZPO zu verfolgen; hierfür liegt regelmäßig Rechtsschutzbedürfnis vor.
Aufgrund der mit Blick auf Rechtsklarheit bestehenden Formerfordernisse ist von einer Ausnahmeschriftform (z. B. aufgrund bloßer Zahlungsbestätigung des Prozessbevollmächtigten) im Verfahren nach §727 ZPO abzusehen.
Gründe
I.
Mit rechtkräftigen Urteil vom 04.08.1992 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln die auf Zahlung von 91.949,56 DM gerichtete Klage der Klägerin gegen den Beklagten abgewiesen. Auf Antrag des Beklagten hat der Rechtspfleger des Landgerichtes mit Beschluß vom 09.09.1992 die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.213,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1992 festgesetzt.
Mit der Behauptung, als Rechtsschutzversicherer des Beklagten die festgesetzten Kosten abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 200,00 DM an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gezahlt zu haben, so daß der Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin in der entsprechenden Höhe auf sie übergegangen sei, hat die Antragstellerin beantragt,
den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluß vom 9.9.1992 im Umfang der von ihr übernommenen Kosten auf sie umzuschreiben.
Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Landgerichtes mit Beschluß vom 18.10.1993 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin den Nachweis des gesetzlichen Rechtsüberganges nicht in der Form des § 727 ZPO erbracht habe. Der hiergegen eingelegten, am 30.10.1993 bei Gericht eingegangenen Erinnerung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Beschluß vom 02.02.1994 die Abhilfe versagt.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 793 ZPO als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Zu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts den Antrag der Antragstellerin, ihr als Rechtsnachfolgerin des Beklagten gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9.09.1992 zu erteilen, zurückgewiesen. Denn die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind nicht gegeben.
Der titulierte Kostenerstattungsanspruch ist gemäß § 20 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG auf die Antragstellerin übergegangen, wenn und soweit sie die festgesetzten Kosten ausgeglichen hat. Daß sie die nach dem Titel erstattungsfähigen Kosten an den Beklagten bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten - wie sie geltend macht - gezahlt habe, ist jedoch weder offenkundig, noch durch eine öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde nachgewiesen. Nur in diesen Fällen gestattet es indessen die Vorschrift des § 727 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 795 ZPO, dem Rechtsnachfolger des Gläubigers im vereinfachten Verfahren eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu erteilen.
Auch die von der Antragstellerin dargelegten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Urkunden geben keinen Anlaß, die begehrte Rechtsnachfolgeklausel allein aufgrund einer bloßen schriftlichen Zahlungsbestätigung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die sie im übrigen nicht vorgelegt hat, zu erteilen. Das Gesetz sieht gerade für die Fälle, in denen die Nachweise nicht in der von § 727 ZPO verlangten Form geführt werden können, in der Vorschrift des § 731 ZPO die Möglichkeit vor, Klage auf Erteilung der Vollstrekkungsklausel zu erheben. In diesem Verfahren kann dann der erforderliche Beweis mit allen im Zivilprozeß vorgesehenen Beweismitteln erbracht werden. Es besteht daher kein Grund, zur Ermöglichung einer Durchsetzung des titulierten Anspruches von den auch im Interesse der Rechtsklarheit bestehenden Formerfordernissen des § 727 ZPO abzusehen.
Das für eine Klage nach § 731 ZPO erforderliche Rechtschutzbedürfnis liegt vor. Dies besteht namentlich dann, wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers die nach § 727 ZPO erforderlichen Urkunden nicht besitzt und nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann. Gleiches gilt dann, wenn sein Antrag auf Klauselerteilung - wie hier - wegen Fehlens oder wegen Unzulänglichkeit der vorhandenen Urkunden abgewiesen worden ist und Erinnerung und Beschwerde erfolglos geblieben sind (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 18. Aufl., 1993, § 731 Rn. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 4.013,44 DM.