Schuldübernahme durch konkludente Genehmigung im Mietverhältnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung aus einem Mietvertrag, nachdem die Beklagte als neue Vertragspartnerin eingetreten war. Streitpunkt war, ob der Gläubiger die zwischen ursprünglichem Schuldner und Übernehmer vereinbarte Schuldübernahme genehmigt hat. Das OLG Köln bejahte eine konkludente Genehmigung wegen Kontoänderungsanzeige und vorbehaltloser Zahlungannahme; weitergehender Zinsschaden wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen; Kläger erhält 10.044,45 DM nebst Zinsen, weitergehender Zinsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme nach § 415 BGB kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten des Gläubigers erfolgen, wobei an das Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind.
Alleiniges Schweigen auf die Anzeige der Schuldübernahme oder die kommentarlos erfolgende Annahme von Zahlungen Dritter begründet keine Genehmigung; weitere objektive Indizien sind erforderlich.
Die Erteilung der Genehmigung bedarf nicht der Form des Hauptgeschäfts (§ 182 Abs. 2 BGB), so dass eine formfreie konkludente Zustimmung wirksam sein kann, obwohl der Vertragspartnerwechsel schriftlich geregelt ist.
Ob mit einer Forderungsabtretung auch Gestaltungsrechte (z. B. die Befugnis zur Genehmigung einer Schuldübernahme) übergehen, richtet sich nach dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung; eine weit gefasste Abtretung kann solche Rechte einbeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 138/97
Leitsatz
Der Gläubiger kann die zwischen dem Schuldner und einem Dritten vereinbarte Schuldübernahme auch durch konkludentes Verhalten genehmigen. Bloßes Schweigen oder die widerspruchslose Annahme von Zahlungen des Dritten reichen allein nicht aus, eine Genehmigung anzunehmen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. September 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 138/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zugesprochene Betrag von 10.044,45 DM mit 4 % seit 14.01.1997 zu verzinsen ist und hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage abgewiesen wird. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache bis auf die Reduzierung des Zinssatzes keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.044,45 DM aufgrund der §§ 3 und 4 des Mietvertrages vom 31.12.1991 zwischen der Firma A.-GmbH und dem Kläger in Verbindung mit der Vereinbarung vom 01.06.1994 verlangen, da die Beklagte anstelle der Firma A.-GmbH in deren Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag vom 31.12.1991 eingetreten ist, §§ 414, 415 BGB. Der Kläger hat - auch aus abgetretenem Recht - die erforderliche Genehmigung der befreienden Schuldübernahme durch schlüssiges Verhalten erteilt, §§ 415 Abs. 1, 398 BGB.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Vereinbarung zwischen der A.-GmbH und der Beklagten vom 01.06.1994 als befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB gewürdigt. Der von den Beteiligten gewählte Wortlaut, wonach die Beklagte als neue gewerbliche Zwischenvermieterin in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag vom 31.12.1991 eintritt (vgl. Bl. 12 d.GA), läßt daran keine Zweifel. Dieser Bewertung wird auch von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen.
Die vereinbarte Schuldübernahme zwischen der ursprünglichen Schuldnerin und der Übernehmerin bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gläubigers, § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierzu ist zunächst eine Mitteilung der Schuldübernahme an den Gläubiger erforderlich, § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese ist vorliegend durch das Schreiben vom 19.10.1994 und nochmals durch Schreiben vom 13.12.1994 (Bl. 34 d.GA) erfolgt.
Die ferner erforderliche Genehmigung als weiteres Wirksamkeitserfordernis der Schuldübernahme hat der Kläger - das ist der Beklagten zuzugeben - nicht ausdrücklich und auch nicht in der von ihr geforderten Form erklärt, wie sie es in den beiden erwähnten Schreiben ausdrücklich vorgesehen hatte. Gleichwohl liegt hier eine Genehmigung der Schuldübernahme vor, die der Kläger konkludent durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht hat.
Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten ist zulässig, wenngleich an deren Vorliegen strenge Anforderungen geknüpft sind. Allein ein Schweigen des Gläubigers auf die Anzeige der Schuldübernahme ist nicht ausreichend (vgl. beispielsweise BGH ZIP 96, 846; WM 78, 351; WM 75, 331; NJW 83, 679; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., §§ 414, 415, Rdz. 7; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 415, Rdz. 32 ff; MünchKomm/Möschel, BGB, 3. Aufl., § 415, Rdz. 8 a). Ebensowenig reicht die kommentarlose Annahme der Zahlungen Dritter als Genehmigungserklärung aus, da diese auch nach § 267 BGB geleistet haben können (vgl. BGH ZIP 96, 846; LAG Hamm, DB 1990, 939, wobei letztgenannter Fall anders liegt, als dort keine Mitteilung an den Gläubiger erfolgt ist). Im vorliegenden Fall hat der Kläger auf das zweite Anschreiben der Beklagten in dieser Sache unmittelbar mit seinem Fax vom 6. Januar 1995 (Bl. 35 d.A.) reagiert. In diesem bittet er die Beklagte um sofortige Umstellung der Zahlungsweise hinsichtlich sämtlicher Mietzahlungen sowie um Bestätigung dieser Kontoänderung. Ein entsprechendes Schreiben hat er nicht (mehr) gleichzeitig an die A.-GmbH gerichtet. Im weiteren Verlauf hat der Kläger sämtliche Mietzinszahlungen der Beklagten vorbehaltlos akzeptiert. Zu einer Korrespondenz oder sonstigen Kontakten mit der Firma A.-GmbH ist es nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Sachverhalt bis zum Beginn der vorliegenden Streitigkeit nicht mehr gekommen. Mit diesem Verhalten hat der Kläger auch aus der Sicht eines unbefangenen, vernünftigen Dritten dokumentiert, daß er nunmehr, spätestens ab Ende 1994, die Beklagte als ausschließliche Partnerin seines Mietvertrages/Garantievertrages ansieht und zugleich die zwischen ihr und der Firma A.-GmbH vereinbarte Schuldübernahme genehmigt. Neben der vorbehaltlosen Annahme der Zahlungen über einen Zeitraum von zwei Jahren, die für sich allein zwar als Indiz nicht ausreichen würde, tritt als wesentlicher Umstand die von ihm veranlaßte Anzeige der Kontoänderung, die er ausschließlich an die Beklagte, nicht mehr an die Firma A. übersandt hat. Wäre er nämlich zu diesem Zeitpunkt noch der Meinung gewesen, die A.-GmbH sei (daneben) Vertragspartnerin geblieben, so hätte er eine Durchschrift des Schreibens vom 06.01.1995 auch an diese Gesellschaft gesandt. In diesem Zusammenhang kann die Vereinbarung vom 01.06.1994 - entgegen der Meinung der Beklagten - nicht so verstanden werden, daß sie aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Teilen zusammengesetzt ist, nämlich zunächst einer Regelung dahin, daß die Beklagte in jedem Fall und unabhängig von etwaigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten den Mietzins an die Eigentümer auszahlt, und einer weiteren Abmachung (wohl ab dem 5. Absatz?), wonach eine Schuldübernahme durch die Beklagte völlig unabhängig vom ersten Teil der Regelung vereinbart werden soll. Gegen ein solches Verständnis des Vertrages vom 01.06.1994 sprechen sowohl die äußere Form, die keine deutliche Trennung erkennen läßt, insbesondere auch die sich auf den gesamten Inhalt beziehende Überschrift, als auch Wortlaut und Inhalt dieser Abmachung, die keine Anhaltspunkte für zwei völlig getrennte unabhängige Regelungen erkennen lassen.
Die Beklagte weist ferner darauf hin, daß eine konkludente Genehmigung des Klägers in Widerspruch dazu steht, daß er die geforderte ausdrückliche Genehmigung, wie sie von ihr verlangt worden sei, verweigert habe. In diesem Zusammenhang ist indes das klägerische Vorbringen zu sehen, er habe mit Schreiben ohne Datum den Vordruck zur Genehmigung unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt (Bl. 12, 13 d.GA). Die Beklagte hat zwar den Zugang dieses Schreibens bestritten. Danach bleibt gleichwohl offen, ob der Kläger das behauptete Schreiben ohne Datum abgesandt hat und ob es später auf dem Postweg verlorengegangen ist, so daß nicht zu seinen Lasten davon ausgegangen werden kann, er habe die ausdrückliche Genehmigung verweigert.
Der Wirksamkeit einer konkludenten Genehmigung steht nicht das Schriftformerfordernis der §§ 566, 580 BGB entgegen. Die Erteilung einer Genehmigung bedarf nämlich nicht der Form des Hauptgeschäftes, § 182 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 182, Rdz. 2). Der Vertragspartnerwechsel selbst ist formbedürftig, um die Wirksamkeit eines fünfjährigen Mietvertrages zu erreichen, § 566 BGB (Palandt/Putzo, 57. Aufl., § 566, Rdz. 15). Vorliegend ist der Eintritt eines neuen Vertragspartners in Schriftform geregelt worden. Ob darüberhinaus ein Erfordernis zur Verbindung dieser Urkunde mit dem ursprünglichen Vertrag vom 31.12.1991 besteht, kann dahinstehen. Denn Folge einer fehlenden Schriftform wäre lediglich die Möglichkeit der jährlichen Kündigung des im übrigen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages, § 566 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat sich indes erstmalig 1996 auf die Unwirksamkeit des gewerblichen Mietverhältnisses berufen. Da der ursprüngliche Vertrag ohnehin zum 31.12.1996 ausgelaufen wäre, hat ein möglicher Verstoß gegen die geforderte Schriftform des § 566 BGB im Jahre 1996 keine Auswirkungen mehr.
Dem vertraglichen Schriftformerfordernis, wie es § 18 des Mietvertrages vom 31.12.1991 vorsieht, ist mit der schriftlichen Vereinbarung vom 01.06.1994 Genüge getan, denn der eigentliche Übernahmevertrag weist die erforderliche Schriftform auf, während die Genehmigung, wie erwähnt, formfrei erteilt werden kann, § 182 Abs. 2 BGB.
Der Kläger hat auch wirksam aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Genehmigung der Schuldübernahme erteilt, soweit ursprünglich seine Ehefrau als Gläubigerin betroffen war. Die vorgelegte Abtretungserklärung vom 06.01.1995 umfaßt das Recht zur Genehmigung einer Schuldübernahme, § 398 BGB. Darüberhinaus kann der Kläger auch Zahlung der gesamten Restforderung an sich geltend machen, da die Abtretungserklärung sämtliche Rechte der Ehefrau gegenüber der Beklagten zum Inhalt hat.
Ob und in welchem Umfang bei einer Forderungsabtretung regelmäßig die mit der Gläubigerstellung verbundenen Gestaltungsrechte und sonstige Rechte übertragen werden, bestimmt sich im wesentlichen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung (vgl. beispielsweise BGH NJW 85, 2640, 2641). Die hier erfolgte Genehmigung ist eine Verfügung, die den Schuldgrund betrifft; im Regelfall bezieht sich die Abtretung nicht auf solche Rechte, es sei denn, diese Rechte sind zumindest stillschweigend mit abgetreten worden. Hier liegt ein solcher Abtretungsvertrag vor, da er ausdrücklich "sämtliche" die gemeinsame Wohnung betreffenden Ansprüche der Ehefrau gegen die A.-GmbH und die Beklagte aus dem Zwischenmietvertrag einbezieht (vgl. Bl. 45 d.GA). Diese weite Auslegung der Abtretungsvereinbarung, die sich aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung ergibt, steht auch im Einklang mit der damaligen Interessenlage der Eheleute. Diese wollten anläßlich ihrer Trennung offensichtlich die vorhandenen Vermögenswerte aufteilen. Die alleinige Nutzung der Wohnung liegt nunmehr bei dem Kläger. Deshalb ist es wirtschaftlich sinnvoll und naheliegend, daß die Ehefrau ihm sämtliche aus dem Mietverhältnis resultierenden Rechte abtritt.
Die Höhe der klägerischen Forderung ist mit 10.044,45 DM schlüssig dargelegt und nicht bestritten worden.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Der behauptete Zinsschaden von 9,25 % Zinsen ist nunmehr in der Berufungsbegründung bestritten worden. Der Kläger hat einen über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinsschaden nicht belegt, so daß es bei den gesetzlichen Zinsen verbleiben muß.
Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.07.1998 vorgetragene ganz neue Sachverhalt durfte bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Da nicht ersichtlich ist, warum diese Korrespondenz nicht früher vorgetragen wurde, scheidet auch eine Widereröffnung der mündlichen Verhandlung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert und Beschwer der Beklagten: 10.044,45 DM.