Sturz über unmarkiertes Podest im Warenhaus: Haftung und Verdienstausfall einer Schauspielerin
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturzunfall in einer Verkaufsstelle geltend. Streitpunkt war, ob ein niedriges, farblich kaum abgesetztes Podest ohne Sicherung/Markierung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt und wie Mitverschulden sowie Verdienstausfall zu bewerten sind. Das OLG bejahte eine schuldhafte Pflichtverletzung des Filialverantwortlichen und bestätigte die Haftung des Warenhausinhabers. Bei 25 % Mitverschulden sprach es u.a. Verdienstausfall und 8.000 DM Schmerzensgeld zu und wies die Berufung zurück.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu Schadensersatz/Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber eines Warenhauses hat seine Verkaufsräume so zu sichern, dass Kunden sich bei normalem Verhalten gefahrlos bewegen können und nicht mit verdeckten, unerwarteten Gefahrenquellen rechnen müssen; dabei ist mit abgelenkten und auch unaufmerksamen Kunden zu rechnen.
Ein niedriger, optisch kaum vom Boden abgesetzter Niveauunterschied (Podestkante) begründet eine Verkehrssicherungspflicht zu geeigneten Warn- oder Sicherungsmaßnahmen, wenn durch Entfernen eines Ausstellungsstücks eine scheinbare Gehflächen-/Abkürzungssituation entsteht.
Auch bei nur vorübergehend entstehenden Gefahrenlagen in Verkaufsräumen sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sofern der Bereich für Kunden zugänglich bleibt und die Gefahrenlage typischerweise wiederkehrt; die Zumutbarkeit einfacher Maßnahmen (Markierung, Absperrung, Platzhalter) ist zu berücksichtigen.
Ein Verdienstausfallschaden ist ersatzfähig, wenn der unfallbedingte Ausfall ursächlich dazu führt, dass ein Engagement nicht wahrgenommen und die Rolle dauerhaft anderweitig besetzt wird; ein Aufhebungsvertrag beseitigt die Ersatzpflicht nicht, wenn die Vergütungsansprüche wegen leistungsbedingten Unvermögens ohnehin entfallen.
Bei der Bemessung von Mitverschulden ist die Schwere der Verkehrssicherungspflichtverletzung sowie die vorhersehbare Ablenkung des Kunden durch die ausgestellten Waren zu berücksichtigen; eine bloße Unaufmerksamkeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine überwiegende Mithaftung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 0 558/95
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. September 1996 - 3 0 568/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 108.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls, der sich am 20. Oktober 1994 in der Verkaufsstelle der Beklagten zu 1) in dem Einkaufszentrum U in I ereignete. Die zur damaligen Zeit 52 Jahre alte Mutter des Klägers, die Schauspielerin Q I2-L, begab sich zu der Verkaufsstelle, um eine dort erworbene defekte Schreibmaschine umzutauschen. Der Beklagte zu 2) war aufgrund der Abwesenheit des Filialleiters in seiner Funktion als stellvertretender Filialleiter für die Verkaufsstelle verantwortlich. Während der Beklagte zu 2) wegen des Umtauschs einer anderen Filiale telefonierte, sah sich Frau I2-L in der Elektro-Großgeräte-Abteilung der Verkaufsstelle um. In dieser Abteilung waren auf etwa 8 cm hohen Podesten jeweils in Zweierreihen Elektro-Großgeräte - insbesondere Waschmaschinen - aufgestellt. Zwischen den Podesten befanden sich etwa 90-100 cm breite Gänge zur Benutzung durch die Kunden. Die Podeste wiesen eine dem Fußbodenbelag ähnliche graue Farbe auf und waren nicht markiert. Nachdem eine auf einer Ecke eines Podestes stehende Waschmaschine verkauft und entfernt worden war, blieb diese Eckfläche frei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird auf die mit der Klageschrift überreichten Lichtbilder und die zu den Akten gereichte Skizze verwiesen. Frau I2-L stolperte mit dem linken Fuß über die äußerste Ecke des Podestes und schlug mit der rechten Hüfte auf dem Fußboden auf. Bei dem Sturz brach sie sich das rechte Hüftgelenk und mußte bis zum 2. November 1994 stationär behandelt werden. Die Heilbehandlung war nach Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 5. April bis 3. Mai 1995 im wesentlichen abgeschlossen. Frau I2-L war bis zum 8. Mai 1995 arbeitsunfähig. Unter dem 4./5. Oktober 1994 hatte Frau I2-L mit der Firma H V Produktions GmbH einen Engagementvertrag hinsichtlich der Rolle der "S B" in der Fernsehserie „V2" geschlossen. Das Engagement sollte sich zunächst auf eine Staffel der Serie erstrecken. Für eine mögliche weitere Staffel der Serie enthielt der Engagementvertrag eine Option auf Verlängerung des Engagements. Mittlerweile wird die Serie in der dritten Staffel unter Beibehaltung der für Frau I2-L vorgesehenen Rolle der "S B" fortgesetzt. Ferner steht die Entscheidung an, ob die Serie auch in einer vierten Staffel weitergeführt werden soll. Frau I2-L konnte das Engagement aufgrund der durch den Unfall verursachten Verletzung nicht wahrnehmen, so daß die Rolle der "S B“ mit einer anderen Schauspielerin besetzt wurde. Am 31. Oktober 1994 schlossen Frau I2-L und die Firma H V Produktions GmbH einen Vertrag, in dem die Aufhebung des Engagementvertrags vom 4./5. Oktober 1994 mit Wirkung zum 30. November 1994 vereinbart wurde. Mit Vereinbarung vom 27. Juni/3. Juli 1995 trat Frau I2-L ihre Schadensersatzansprüche aufgrund des Unfalls am 20. Oktober 1994, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen waren, an den Kläger ab.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagten die ihnen gegenüber Frau I2-L obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Er hat behauptet, daß aufgrund des Unfalls ein Schaden - im wesentlichen Verdienstausfall - in Höhe von insgesamt 98.141,46 DM entstanden sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des geltend gemachten Schadens wird auf die Aufstellungen Seite 8 bis 13 der Klageschrift und Seite 2 bis 5 des Schriftsatzes vom 7. März 1996 verwiesen. Der Kläger hat ferner behauptet, Frau I2-L hätte die Rolle der "S B" auch nach dem Ende der ersten Staffel in den folgenden Staffeln der Serie weitergespielt. Diese Rolle hätte für Frau I2-L den Durchbruch als Schauspielerin in der Bundesrepublik bedeutet. Zum Ausgleich des Entgehens, dieser Chance und der aufgrund des Sturzes erlittenen Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,-- DM angemessen.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 98.148,46 DM nebst 4 % Zinsen aus 16.467,37 DM seit dem 20. Mai 1995, aus 40.382,65 DM seit dem 5. Dezember 1995 und aus 41.298,44 DM seit dem 19. März 1996 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 20. Mai 19985 zu zahlen,
3. festzustellen, daß die Beklagten gegenüber dem Kläger aus abgetretenem Recht der Frau Q I2-L wegen der Folgen des Unfalls vom 20. Oktober 1994, den diese in der Verkaufsstelle U EKZ, I, der Beklagten zu 1) erlitten hat, als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind, soweit derartige Ansprüche nicht auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Bereich der Elektro-Großgeräte sei eindeutig von dem für den Publikumsverkehr vorgesehenen Bereich abgegrenzt gewesen. Der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern sei von Frau I2-L selbst durch Unachtsamkeit verschuldet worden. Den Verdienstausfall habe Frau I2-L maßgeblich selbst verursacht, indem sie mit der Firma H V Produktions GmbH den Aufhebungsvertrag vom 31. Oktober 1994 geschlossen habe, obwohl sie auf der Einhaltung des Engagementvertrags vom 4./5. Oktober 1994 hätte bestehen können. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, daß die für Frau I2-L vorgesehene Rolle der "S B" beibehalten worden wäre, wenn sie diese tatsächlich übernommen hätte.
Durch Urteil vom 3. September 1996 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe vor 73.611,35 DM sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,-- DM zu zahlen. Ferner hat es ausgehend von einem Mitverschuldensanteil der Geschädigten von ¼ festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus abgetretenem Recht der Frau I2-L ¾ des unfallbedingten Schadens zu ersetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Sturz der Frau I2-L beruhe auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagte zu 2) habe dafür Sorge tragen müssen, daß ein Kunde nicht, versehentlich die Podestfläche betreten oder gegen die Podestkante laufen konnte, zumal das Podest relativ niedrig gewesen sei und sich optisch von dem Fußboden kaum abgehoben habe. Durch das Entfernen der auf der Ecke des Podestes stehenden Waschmaschine sei der Gehweg aus der Sicht des Kunden erweitert worden und, habe eine Ungefährlich erscheinende Abkürzungsmöglichkeit geboten. Damit sei die Gefahr eröffnet worden, daß der Eckkante des Podestes durch die Kunden nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verdienstausfalls sei davon auszugehen, daß Frau I2-L ohne die unfallbedingte Verletzung die Rolle der "S B" auch noch nach dem Ende der ersten Staffel weitergespielt hätte. Der Verdienstausfall sei auch nicht erst durch die von Frau I2-L geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 31. Oktober 1994 verursacht worden, weil aufgrund der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 323 Abs. 1 BGB ohnedies keine Gehaltsansprüche gegen die Firma H V Produktions GmbH bestanden hätten. Zudem wäre auch ohne die Aufhebungsvereinbarung kein Anschlußvertrag nach Ende der ersten Staffel der Serie geschlossen worden, da die für Frau I2-L vorgesehene Rolle bereits anderweitig besetzt worden sei.
Gegen das ihnen am 20. September 1996 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 18. Oktober 1996 Berufung eingelegt und diese am 18. November 1996 begründet.
Die Beklagten wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behaupten, Frau I2-L habe bei hinreichender Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen, können, daß die Ecke des Podestes ein Hindernis darstellte. Frau I2-L habe nach dem Unfall selbst erklärt, sie habe sich "dusselig verhalten". Die auf der Ecke des Podests stehende Waschmaschine sei unmittelbar vor dem Unfall veräußert und entfernt worden. Für den kurzen Zeitraum des Leerstehens des Podests seien Sicherheitsvorkehrungen nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls treffe Frau I2-L an dem Unfall ein weit überwiegendes Mitverschulden, welches das Landgericht mit einer Quote von 25 % zu niedrig bemessen habe. Die von Frau I2-L geschlossene Aufhebungsvereinbarung falle in ihre unternehmerische Verantwortung, so daß die daraus entstandenen Nachteile nicht von den Beklagten auszugleichen seien. Zudem beruhe die Beibehaltung der Rolle der „S B“ darauf, daß die Produktionsgesellschaft mit der Schauspielerin, die die Rolle übernommen habe, offensichtlich zufrieden sei. Daraus könne indes nicht geschlossen werden, daß die Produktionsgesellschaft die Rolle der "S B" auch dann beibehalten hätte, wenn sie von Frau I2-L übernommen worden wäre.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 1996 - 3 O 568/95 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, die Rolle der "S B" wäre auch dann beibehalten worden, wenn Frau I2-L sie übernommen hätte. Hauptrollen in Serien würden nur äußerst selten umbesetzt, da es zu den wesentlichen Kriterien einer Serie gehöre, daß die Zuschauer "ihre Helden" sehen wollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfang begründet.
Der Kläger ist aufgrund der mit Vereinbarung vom 27. Juni/3. Juli 1995 erfolgten Abtretung Inhaber der Schadensersatzansprüche der Frau I2-L gegen die Beklagten aufgrund des Vorfalls am 20. Oktober 1994 in der Verkaufsstelle der Beklagten zu 1) im Einkaufszentrum U in I. Der Wirksamkeit der Abtretung steht nicht der Umstand entgegen, daß sie - wie die Beklagten geltend machen - möglicherweise nur erfolgt ist, um Frau I2-L in dem vorliegenden Verfahren die Stellung einer Zeugin zu verschaffen. Denn auch unter Berücksichtigung eines solchen Umstands nutzt der Zedent nur in zulässiger Weise eine ihm gesetzlich gestattete Möglichkeit aus. Die Wirksamkeit einer unter solchen Umständen erfolgenden Abtretung ist anerkannt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 395 An. 26 f. m. w. N.).
1. Klageantrag zu 1):
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 398 BGB und von dem Beklagten zu 2) nach §§ 823 Abs. 1, 398 BGB die Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 73.611,35 DM verlangen.
Der Beklagte zu 2), hat in seiner Funktion als Leiter der Filiale der Beklagten zu 1) eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Der Inhaber eines Warenhauses hat dafür Sorge zu tragen, daß sich der Kunde bei normalem vernünftigen Verhalten sicher in den Räumen bewegen kann, und sich keinen versteckten, unerwarteten Gefahren ausgesetzt sieht. Dabei ist insbesondere dafür zu sorgen, daß auch der von den ausgestellten Waren abgelenkte Kunde, der sein Augenmerk nicht immer im erforderlichen Maße dem Fußboden zuwenden kann, ungefährdet durch die Verkaufsräume gehen kann (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 1419; LG Karlsruhe, VersR 1981, 583, 584). Es muß daher auch mit einem unaufmerksamen und ungeschickten Verhalten der Kunden gerechnet werden (vgl. OLG Köln OLG-Report 1995, 141). Die Kunden durften sich daher darauf verlassen, sich in der Verkaufsstelle der Beklagten zu 1) frei und im wesentlichen auf die angebotenen Waren konzentriert bewegen zu können, ohne zugleich auf nicht hinreichend gekennzeichnete Niveauunterschiede achten zu müssen. Der Beklagte zu 2) hat die ihm als Leiter der Verkaufsstelle obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er die erforderliche Vorsorge unterlassen und damit eine für die Besucher objektiv gefährliche Situation geschaffen hat. Das in der Verkaufsstelle vorhandene Podest, auf dem Waschmaschinen abgestellt waren, war mit einer Höhe von 8-10 cm relativ niedrig und hob sich - wie den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen ist - von dem Fußboden optisch kaum ab. Der Besucher, der sich beim Weg durch die Verkaufsstelle vornehmlich in Augenhöhe die ausgestellten Waren ansah und sich beim Vorbeigehen hinsichtlich des Abstandhaltens an den oberen Flächen der ausgestellten Waschmaschinen orientierte, konnte im Falle der Entfernung einer Waschmaschine - insbesondere an einer Ecke - leicht das Podest übersehen und folglich auch dagegenstoßen und zu Fall kommen. Mit einer solchen Gefahr mußte der Beklagte zu 2) rechnen und ihr durch entsprechende Maßnahmen - wie optisch auffällige Kennzeichnung der Podestkante, Absperrung der Podestfläche und insbesondere Aufstellen eines hinreichend großen Gegenstandes an der Stelle der entfernten Waschmaschine - vorbeugen. Derartige Maßnahmen waren den Beklagten auch zuzumuten, um die Gefährdung ihrer Besucher zu vermeiden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von den Beklagten vorgetragenen Umstands, daß die Ecke des Podests wegen des Verkaufs einer Waschmaschine nur für kurze Zeit frei war. Da der betreffende Bereich während dieser Zeit nicht gesperrt war, sondern für Besucher weiterhin zugänglich blieb, waren Vorkehrungen gegen die von dem Podest ausgehende Gefahr erforderlich und den Beklagten auch zumutbar, zumal der Verkauf von Waschmaschinen und damit deren Entfernung von dem Podest nicht selten vorgekommen sein dürfte. Die Beklagten haben zudem nicht dargelegt, daß die Ecke des Podests nur für eine so kurze Zeit frei war, daß eine Gefährdung von Besuchern ausgeschlossen war. Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Podestfläche sei nicht für das Betreten durch die Besucher vorgesehen. Das Podest grenzt an den für die Benutzung durch die Besucher vorgesehenen Gang. Der Beklagte zu 2) hatte daher im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht auch dafür Sorge zu tragen, daß die Besucher bei Benutzung des Gangs nicht über das Podest stolpern und zu Fall kommen konnten. Im Hinblick auf die Höhe und die farbliche Gestaltung des Podests war für die Besucher - insbesondere bei Ablenkung durch die Betrachtung ausgestellter Waren - im Falle des Fehlens einer Maschine im Eckbereich nicht ohne weiteres erkennbar, daß dieser Bereich nicht für die Benutzung durch den Publikumsverkehr vorgesehen war und nicht als Abkürzungsmöglichkeit zur Verfügung stand.
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war ursächlich für den Sturz der Frau I2-L und die infolgedessen entstandenen Verletzungen und Beeinträchtigungen. Wären die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere durch Aufstellen eines hinreichend großen Gegenstands an der Stelle der entfernten Waschmaschine getroffen worden, so wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Beklagte zu 2) hat auch schuldhaft - nämlich fahrlässig - gehandelt. Er hat den für sein Verschulden sprechenden Anschein (vgl. BGH, VersR 1986, 765, 766: LG Karlsruhe, a.a.0., S. 584) nicht widerlegt. Auch mit der Berufung haben die Beklagten nicht vorgetragen, daß von dem Beklagten zu 2) und dem Personal der Verkaufsstelle alle Sorgfalt aufgewendet wurde, um der objektiv gefährlichen Zustand in diesem Bereich zu vermeiden.
Da Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Frau I2-L durch den Unfall ein Schaden in Höhe von, insgesamt 98.148,46 DM entstanden ist. Die Beklagten haben die von dem Kläger detailliert und unter Vorlage von Belegen vorgenommene Schadensberechnung - insbesondere den Verdienstausfallschaden - in erster Instanz nicht und mit der Berufung nicht substantiiert bestritten.
Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein ersatzfähiger Schaden durch Verdienstausfall sei deshalb nicht entstanden, weil Frau I2-L am 31. Oktober 1994 mit der Firma H V Produktions GmbH die Aufhebung des Engagementvertrags vom 4./5. Oktober 1994 hinsichtlich der Rolle der "S B" in der Serie "V2" vereinbart habe. Infolge der bis zum 8. Mai 1995 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Frau I2-L hätten - abgesehen von der sechswöchigen Gehaltsfortzahlung durch die Produktionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - ohnedies keine Gehaltsansprüche bestanden. Denn die Produktionsgesellschaft war nach §§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 1 BGB aufgrund des krankheitsbedingten Unvermögens der Frau I2-L die geschuldete Leistung - nämlich die Mitwirkung als Schauspielerin bei der Herstellung der ersten Staffel der Serie (Folgen 1-230) in der Zeit bis zum 1. September 1995 - zu erbringen, von der Verpflichtung zur Zahlung von Gehalt befreit. Das Unvermögen beschränkte sich nicht nur auf den Zeitraum der bis zum 8. Mai 1995 dauernden Arbeitsunfähigkeit der Frau I2-L, sondern erstreckte sich auf die gesamte Dauer der Herstellung der ersten Staffel der Serie. Denn die Produktionsgesellschaft hatte die für Frau I2-L vorgesehene Rolle der "S B“ aufgrund ihrer unfallbedingten Erkrankung mit einer anderen Schauspielerin besetzt. Die Bedeutung des Darstellers für die Kontinuität der Serie wird in § 2 Ziffer 3 des Engagementvertrags ausdrücklich hervorgehoben und wird auch durch den Umstand deutlich, daß die Darstellerin der "S B" auch in den weiteren Staffeln der Serie nicht gewechselt hat. Eine Übernahme der Rolle durch Frau I2-L kam aufgrund der anderweitigen Besetzung daher euch nach ihrer Genesung nicht in Betracht. Hinsichtlich der weiteren Staffeln der Serie kann der Auflösungsvertrag bereits deshalb nicht zu Lasten der Frau I2-L berücksichtigt werden, weil in § 2 Ziffer 3 des Engagementvertrags lediglich eine Option der Produktionsgesellschaft für weitere Staffeln vorgesehen war. Es wäre daher aufgrund der anderweitigen Besetzung der Rolle auch ohne den Auflösungsvertrag kein Anschlußvertrag für weitere Staffeln geschlossen worden. Dies hat die Produktionsgesellschaft mit Schreiben vom 1. April 1996 zudem ausdrücklich bestätigt. Abgesehen von diesen Erwägungen käme eine zugunsten der Beklagten zu berücksichtigende Schadensminderung zudem auch dann nicht in Betracht, wenn die Produktionsgesellschaft Frau I2-L das Gehalt fortgezahlt hätte. Denn die Fortzahlung von Gehalt durch einen Dritten an den Geschädigten vermag den Schädiger nicht zu entlasten. Das Gehalt ist auf den Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen (vgl. Münchener Kommentar/Grunsky, BGB, Band 2, 3. Aufl., vor § 249 Rn. 103, 106 m. w. N). In diesem Zusammenhang können die Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ohne die Aufhebungsvereinbarung wäre Frau I2-L jedenfalls Krankengeld zugeflossen, wodurch eine Schadensminderung eingetreten wäre. Denn auch Leistungen der Krankenversicherung entlasten den Schädiger nicht. Insoweit hätte allenfalls eine Verlagerung des Schadens stattgefunden, da die Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB-X bzw. nach §§ 67 Abs. 1 VVG, 11 MB/KK (vgl. Prölss, VVG, 25. Aufl., § 67 Anm. 1 B; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2. Aufl., § 11 MB/KK Rn. 1, 3) auf den Versicherungsträger übergegangen wären, soweit er aufgrund des Unfalls Leistungen erbracht hätte.
Die Beklagten können ferner auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Unfall der Frau I2-L sei nicht ursächlich für den Verdienstausfall hinsichtlich der zweiten und dritten Staffel der Serie. Bereits unter Berücksichtigung der in § 2 Ziffer 3 des Engagementvertrags ausdrücklich hervorgehobenen Bedeutung des Darstellers für die Kontinuität der Serie ist davon auszugehen, daß auch die weiteren Staffeln ohne den unfallbedingten Ausfall, mit Frau I2-L hergestellt worden wären. Dafür spricht im übrigen auch die von dem Kläger vorgelegte ausdrückliche Bestätigung der Firma H V Produktions GmbH vom 1. April l996. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Herstellung weiterer Staffeln der Serie gerade auf die. Neubesetzung der Rolle der "S B“ zurückzuführen ist.
Da Landgericht ist zu Recht von einem mit einer Quote von 25 % zu bemessenden Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) der Frau I2-L ausgegangen. Ein höherer Mitverschuldensanteil ist in Anbetracht der gravierenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten tu 2) nicht angemessen. Das Mitverschulden der Frau I2-L kann zudem im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle und die von den Beklagten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigende Ablenkung durch die ausgestellten Waren nicht als schwerwiegend angesehen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten behaupteten Äußerung der Frau I2-L nach dem Unfall, sie habe sich "dusselig verhalten“, so daß der Senat keine Veranlassung für eine Vernehmung der zu dieser Behauptung benannten Zeuginnen L2 und S2 gesehen hat.
Die Beklagte zu 1) haftet für die Frau I2-L durch das Verhalten des Beklagten zu 2) entstandenen Schäden jedenfalls nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB. Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte zu 1) auch mit der Berufung nicht geführt.
2. Klageantrag zu 2):
Der Kläger kann von den Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 Abs. 1, 398 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,-- DM verlangen. Ein Schmerzensgeld in dieser Höhe ist unter Berücksichtigung der von Frau I2-L aufgrund des Unfalls am 20. Oktober 1994 erlittenen Beeinträchtigungen - insbesondere des Umfangs der erlittenen Verletzungen, der stationären Behandlung von 20 Tagen, der Benutzung von Gehstützen für die Dauer von 4 Monaten, der Rehabilitationsmaßnahme von einem Monat, aber auch der entgangenen Chance, ihren Bekanntheitsgrad als Schauspielerin durch die Rolle in der über Jahre laufenden, erfolgreichen Fernsehserie zu erhöhen - und im Hinblick auf das ihr zu Last zu legende Mitverschulden Angemessen.
3. Klageantrag zu 3):
Das Landgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers mit zutreffenden Erwägungen als zulässig und überwiegend begründet angesehen. In Zukunft eintretende, heute noch nicht zu beziffernde Schäden sind sowohl hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Frau I2-L, als auch hinsichtlich des Verdienstausfalls bei weiteren Staffeln der Serie denkbar. Ausweislich der Bescheinigung der Orthopädin Dr. U2 vom 20. Februar 1995 kommt als mögliche Dauerfolge des Unfalls eine Arthrose in Betracht.
Der hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Beklagten betragen 141.611,35 DM.