Straßenbahnbrand: Kontrollpflicht an Endhaltestelle schützt auch vor gefährlichen Gegenständen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Straßenbahnbrand Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob Fahrerin und Verkehrsbetrieb Verkehrssicherungspflichten an der Endhaltestelle verletzt hatten. Das OLG bejahte eine Pflichtverletzung, weil der hintere Wagen entgegen Dienstanweisung nicht geöffnet, nicht nach Fundgegenständen kontrolliert und nicht gründlich gelüftet wurde. Wegen überwiegenden Mitverschuldens des stark alkoholisierten Klägers sprach das Gericht nur 40.000 DM, 120 DM monatliche Rente und eine Haftungsquote von 20 % für künftige materielle Schäden zu.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 40.000 DM Schmerzensgeld, 120 DM Schmerzensgeldrente und Feststellung von 20 % Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden.
Abstrakte Rechtssätze
Dienstanweisungen, die an Endhaltestellen das Durchsehen von Wagen nach Fundgegenständen verlangen, dienen nicht nur dem Eigentumsschutz, sondern auch der Gefahrenabwehr zum Schutz der übrigen Fahrgäste.
Unterlässt das Fahrpersonal die in einer Dienstanweisung vorgesehenen Kontrollen und Lüftungsmaßnahmen an Endhaltestellen, kann darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fahrgästen liegen, auch ohne konkrete Hinweise auf eine akute Gefahr.
Ein Verkehrsunternehmen kann aus Organisationsverschulden haften, wenn es nicht hinreichend sicherstellt, dass sicherheitsrelevante Endhaltestellenkontrollen Vorrang vor Fahrplanpünktlichkeit haben und insbesondere nicht einsehbare Wagen persönlich kontrolliert werden.
Für Pflichtverletzungen des Fahrpersonals haftet der Verkehrsbetrieb zudem nach § 831 BGB, wenn er sich nicht durch ausreichende Auswahl-, Schulungs- und Überwachungsmaßnahmen exkulpieren kann.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld und Haftungsquote ist ein weit überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten, der sich infolge erheblicher Alkoholisierung nicht mehr selbst schützen kann, anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 566/94
Leitsatz
Die Vorschrift in der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen, daß die Wagen an Endhaltestellen nach Fundgegenständen durchzusehen seien, dient nicht nur dem Schutze des Eigentums der Fahrgäste, die etwas in dem Zug verloren haben, sondern auch dem Schutze aller übrigen Fahrgäste vor gefährlichen Gegenständen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Septem-ber 1999 - 3 O 566/94 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 40.000,00 DM zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. Januar 1993 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 120,00 DM zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 20 % der ihm aufgrund des Unfalls am 21. Dezember 1992 in dem Straßenbahnwagen der Linie .. der Beklagten zu 2) künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Die Kosten der ersten Instanz und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfah-rens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%. Von den Kosten des Revisi-onsverfahrens haben der Kläger 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-te. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Allen Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Rubrum
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Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Unfalls in Anspruch, der sich am 21. Dezember 1992 in einem von der Beklagten zu 1) geführten Straßenbahnzug der Linie .. der Beklagten zu 2) nachts gegen 05... Uhr ereignete. Der Kläger und der mit ihm fahrende Zeuge Karl Dieter W. hatten am Abend zuvor erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen. Eine bei dem Kläger am morgen des 21.12.1992 um 07.50 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab noch eine Blutalkoholkonzentration von 2,75 ##blob##permil;. Eine bei dem Zeugen W. am gleichen Tage um 09.00 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab sogar eine Blutalkoholkonzentration von 3,91 ##blob##permil;. Der Kläger und der Zeuge W., die zuvor einen Einbruch in einem Geschäft in der Neusser Straße in Köln verübt und dabei eine größere Menge Zigaretten entwendet hatten, waren gegen 04.30 Uhr in der U-Bahnstation Ebertplatz in die Straßenbahn der Linie .. in Richtung K.-M. eingestiegen. Bei dieser Straßenbahn handelte es sich um einen Doppelzug. Der Kläger und der Zeuge W. stiegen in den hinteren Wagen ein. Der Kläger nahm in der letzten Vierersitzgruppe in Fahrtrichtung rechts Platz, wobei er die in Plastiktüten mitgeführten erbeuteten Zigaretten auf dem Boden vor einem Warmluftschacht abstellte. Als die Straßenbahn um 05.03 Uhr die Endhaltestelle T. erreichte, verließen der Kläger und der Zeuge W. die Bahn nicht. Während der Kläger auf der Bank am Fenster saß, lag der Zeuge W. auf dem Fußboden vor der hintersten Sitzgruppe der Straßenbahn (Bl. 8 der Beiakte 91 Js 48/93 StA Köln) und war von außen nicht zu sehen. Die Beklagte zu 1) kontrollierte den hinteren Straßenbahnwagen an der Endhaltestelle T. lediglich von außen, wobei sie keine Auffälligkeiten feststellte.
Die Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen sah in ihrer Ausgabe September 1990 in § 52 für das Verhalten an Endhaltestellen unter anderem folgendes vor:
"5. Der Zug ist an jeder Endhaltestelle nach Fundgegenständen durchzusehen."
In § 26 der gleichen Dienstanweisung heißt es darüber hinaus unter Ziffer 1:
"Der Zug ist an den Endhaltestellen gründlich zu lüften."
Wegen weiterer Einzelheiten der Regelungen in der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen (Ausgabe September 1990) wird auf das von der Beklagten zu 2) zu den Akten gereichte Exemplar verwiesen.
Nach Abfahrt der Straßenbahn von der Endhaltestelle um 05.06 Uhr in Richtung K.-M. entwickelte sich in der Gegend des hinteren Straßenbahnwagens, in der der Kläger saß, ein Brand, der zwischen 05... Uhr und 05.17 Uhr auf der Strecke zwischen Herler Ring und Mülheimer Ring durch den Fahrer der entgegenkommenden Straßenbahn bemerkt wurde. Die Beklagte zu 1) hielt den Straßenbahnzug um 05.17 Uhr am Mülheimer Ring an. Der Kläger und der Zeuge W. wurden aus dem brennenden Zug gerettet. Der Kläger erlitt durch den Brand schwerste Verletzungen. Insgesamt waren 49 % der Körperoberfläche verbrannt. Die Verbrennungen an der rechten Hand und an beiden Beinen machten Amputationen erforderlich. Der Kläger mußte bis zum 30. März 1993 im Schwerstverbranntenzentrum in Köln-Merheim stationär versorgt, bis zum 26. April 1993 im Heilig-Geist-Krankenhaus in Köln stationär betreut und anschließend in einem Langzeitpflegeheim untergebracht werden. In der Folgezeit mußte sich der Kläger noch mehrfach in stationäre Behandlungen begeben. Er ist bis heute auf einen Rollstuhl angewiesen.
Der Kläger hat behauptet, der Brand sei innerhalb des Warmluftkanals der Heizung in dem Straßenbahnwagen aufgrund eines technischen Defekts entstanden. Bereits an der Endhaltestelle T. habe der Brand entdeckt werden können. In den hinteren Wagen seien nämlich deshalb bei der Weiterfahrt keine Fahrgäste zugestiegen, da diese den Wagen wegen der Rauchentwicklung gemieden hätten. In Anbetracht der Schwere der Verbrennungen des Klägers sei davon auszugehen, daß das Feuer längere Zeit auf ihn eingewirkt habe. Er selbst sei nicht in der Lage gewesen, sich vor dem Feuer zu retten, weil er unabhängig von seiner Alkoholisierung eine Rauchvergiftung erlitten habe, die zur Bewußtlosigkeit geführt habe. Seine schweren Verbrennungen hätten vermieden werden können, wenn der Brand bereits an der Endhaltestelle T. bemerkt worden wäre.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 200.000,00 DM jedoch nicht unterschreiten sollte;
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2.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 600,00 DM, beginnend ab dem 1. Januar 1993, zu zahlen;
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3.
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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall vom 21.12.1992 in der ..-Linie .. künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, an der Endhaltestelle T. sei um 05.03 Uhr in dem Wagen, in dem der Kläger gesessen habe, keine Rauchentwicklung und kein Brand feststellbar gewesen. Die Beklagte zu 1) habe dem Kläger, als sie an dem Wagen entlang gegangen sei, ins Gesicht gesehen. Sie habe dabei keine Auffälligkeiten festgestellt, insbesondere habe sie nicht erkennen können, daß der Kläger etwa hilflos gewesen sei.
Das Landgericht hat zu den Ursachen des Brandes und zu der Frage der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ferner hat das Landgericht zu den Ursachen und dem Hergang des Brandes Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D.W. und H.L.. Zu der Frage, wie lange das Feuer auf den Kläger einwirkte, hat das Landgericht seine schriftliche Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. S. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme in erster Instanz wird auf die Akten Bezug genommen.
Durch Urteil vom 03.09.1996 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen damit begründet, daß die Beklagten keine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hätten.
Gegen das ihm am 18.09.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 06.01.1997 begründet.
Der Kläger hat im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Der Kläger hat in der Berufung zunächst beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.09.1996 abzuändern und
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1.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 200.000,00 DM jedoch nicht unterschreiten sollte;
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2.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 600,00 DM beginnend ab dem 01.01.1993 zu zahlen;
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3.
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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall vom 21.12.1992 in der ..-Linie .. künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie haben behauptet, für die Beklagte zu 1) seien keinerlei Anzeichen zu erkennen gewesen, daß der Kläger sich in einem hilflosen Zustand befunden habe. Der Kläger habe aufrecht in dem Straßenbahnwagen gesessen und die Augen geöffnet gehabt.
Durch Urteil vom 23.06.1997 hat der Senat in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 50.000,00 DM zu zahlen sowie ab dem 01.01.1993 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von ..0,00 DM. Darüber hinaus hat der Senat festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger 25 % der ihm aufgrund des Unfalls vom 21.12.1992 künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen seien. Im übrigen hat der Senat die Klage abgewiesen.
Nachdem der Bundesgerichtshof den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Revision gegen das Urteil des Senats abgelehnt hat, weil insoweit die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, hat der Kläger gegen das Urteil des Senats kein Rechtsmittel eingelegt. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) hin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 24.11.1998 - VI ZR 217/97 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hat der Senat in seiner ersten Entscheidung die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt. Das Fahrpersonal habe sich erst dann um die Sicherheit eines einzelnen Fahrgastes zu kümmern, wenn für die Hilfsbedürftigkeit dieses Fahrgastes deutlich erkennbare Anhaltspunkte bestünden. Von einer solchen Ausnahmesituation könne hier nicht ausgegangen werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird auf dessen Urteil in den Akten Bezug genommen.
Der Kläger wiederholt auch in der erneute Verhandlung vor dem Senat sein bisheriges Vorbringen. Er beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.09.1996 - 3 O 566/94 - wie folgt zu erkennen:
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1.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 50.000,00 zu zahlen.
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2.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. Januar 1993 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von ..0,00 DM zu zahlen.
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3.
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Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 25 % der ihm aufgrund des Unfalls am 21. Dezember 1992 in dem Straßenbahnwagen der Linie .. der Beklagten zu 2) künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung auch mit diesem neuen Antrag des Klägers zurückzuweisen.
Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Beide Parteien stellen klar, daß es 1992 noch keine Vorschrift in der Dienstanweisung für Straßenbahnfahrer gegeben habe, nach der der Fahrer verpflichtet gewesen sei, an der Endhaltestelle die Fahrgäste aufzufordern, den Wagen zu verlassen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 09.08.1999 durch Vernehmung des Zeugen Dipl.-Ing. B. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.12.1999 in den Akten Bezug genommen.
Die von den Parteien zu den Akten gereichten Dienstanweisungen für den Fahrdienst mit Straßenbahnen in den Ausgaben von September 1990, August 1987, April 1984 sowie Januar 1997 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die beigezogenen Strafakten 91 Js 48/93 StA Köln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen in den Akten sowie auf die Vernehmungsprotokolle der Zeugen in den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch mit den neuen Anträgen, die der Kläger nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Senat nunmehr nur noch weiterverfolgt, nur teilweise Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB die Leistung von Schadensersatz und die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 120,00 DM verlangen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben die von dem Kläger aufgrund des Brandes am 21.12.1992 in dem von der Beklagten zu 1) geführten Straßenbahnzug der Linie .. der Beklagten zu 2) erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen durch die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten bzw. durch die Verletzung von Organisationspflichten verursacht. Dagegen haftet die Beklagten zu 2) dem Kläger nicht aufgrund eines ihr zuzurechenden Versagens technischer Einrichtungen des Straßenbahnzuges. Hinsichtlich dieses Punktes, der nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Bundesgerichtshof an den Senat im Streit der Parteien auch keine Rolle mehr gespielt hat, verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 23.06.1997 (Bl. 419 bis 423 d. A.), die er in vollem Umfange wiederholt und die insoweit durch den Bundesgerichtshof auch nicht beanstandet worden sind, sodaß von einer erneuten Darstellung abgesehen wird.
Die Beklagte zu 1) hat die ihr obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt, in dem sie im Rahmen ihres Kontrollganges an der Endhaltestelle T. den hinteren Wagen, in dem sich der Kläger und der Zeuge W. befanden, nicht geöffnet hat, um ihn nach Fundgegenständen durchzusehen, wie § 52 Ziffer 5 der damals geltenden Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen vorsah, und in dem sie den Zug nicht an der Endhaltestelle T. gründlich lüftete, wie § 26 Ziffer 1 der nämlichen Dienstanweisung es vorschreibt und wie es wiederum nur durch ein Öffnen der Türen des hinteren Fahrzeuges möglich gewesen wäre. Hätte die Beklagte zu 1) die Türen des Wagens geöffnet und auch nur einen Blick in den Wagen geworfen, so hätte sie dort den auf dem Boden liegenden Zeugen W. sehen müssen. Hätte sie diesen Zeugen aber gesehen, dann hätte sie nach § 82 der Dienstanweisung in der Fassung von September 1990 verfahren müssen, also den Zeugen W. durch ein Unfallhilfefahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder der Polizei aus der Straßenbahn bergen lassen müssen. In diesem Zusammenhang wäre dann auch das in der Straßenbahn verstreute Diebesgut aufgefallen. Es wäre dann nicht zu vermeiden gewesen, daß auch der Kläger aus der Straßenbahn entfernt worden wäre. Wäre dies geschehen, so wäre es unmöglich, daß der Kläger später in den Straßenbahnzug erhebliche Brandverletzungen erlitten hätte.
Die Vorschriften in § 52 Ziffer 5 und § 26 Ziffer 1 der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen in der Ausgabe September 1990 dienen dem Schutze aller Fahrgäste, sie dienten also auch dem Schutze des Klägers. Die Vorschrift des § 26 Nr. 1 dient dem Schutze der Gesundheit der Fahrgäste; sie soll sicherstellen, daß sich in den Fahrzeugen hinreichend gesunde Atemluft befindet. Die Vorschrift des § 52 Nr. 5 dient, wie die Beklagte zu 2) selbst in ihrem Schriftsatz vom 22.05.1997 (Bl. 366 ff. d. A.) ausgeführt hat und wie auch durch den Zeugen B. bei seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt wurde, der allgemeinen Sicherheit und Ordnung in den Straßenbahnwagen und damit ebenfalls nicht nur dem Schutze des Eigentums der Fahrgäste, die etwas im Zug verloren haben, sondern auch dem Schutze aller übrigen Fahrgäste vor herumliegenden gefährlichen Gegenständen usw.. Hätte die Beklagte zu 1) den hinteren Wagen von der Endhaltestelle T. geöffnet, um ihren Verpflichtungen, auch zum Schutze des Klägers, aus §§ 26 Nr. 1, 52 Nr. 5 nachzukommen, wäre der nachfolgende Unfall, wie bereits dargelegt, mit absoluter Sicherheit vermieden worden. Erst durch die Verletzung der durch die Vorschriften der §§ 26 Nr. 1, 52 Nr. 5 der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen in der Fassung von September 1990 konkretisierten Verkehrssicherungspflicht wurde es ermöglicht, daß bei der Weiterfahrt von der Endhaltestelle T. wieder zurück in Richtung K.-M. der Brand in der Straßenbahn sich derartig auswirkte, daß der Kläger die erheblichen Verletzungen davon trug, durch die er nun sein ganzes Leben gekennzeichnet ist.
Die Beklagte zu 1) handelte auch, als sie die ihr obliegenden Verpflichtungen zugunsten des Klägers vernachlässigte, schuldhaft. Ihr Verschulden mag gering sein, da sie durch einen anderen Fahrgast von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen abgelenkt wurde und da sie eine konkrete Gefahr, die dem Kläger drohte, in diesem Augenblick auch nicht erkennen konnte. Insoweit folgt der Senat der persönlichen Einlassung der Beklagten zu 1), daß der Kläger an der Endhaltestelle unauffällig im Straßenbahnwagen saß und daß für einen außen am Straßenbahnwagen Vorbeigehenden der erheblich alkoholisierte Zustand des Klägers und die aus diesem folgende Hilflosigkeit nicht erkennbar waren. Dafür, daß die Beklagte zu 1) bereits an der Endhaltestelle Anzeichen eines Brandes erkennen konnte, hat die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme keine Anzeichen ergeben. Der Zeuge D.W., der an der Haltestelle V.straße in die Bahn eingestiegen ist, hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeichen eines Brandes wahrgenommen. Der Zeuge L., der an der Haltestelle D. zugestiegen ist, hat ebenfalls weder von Rauch noch Feuer im hinteren Wagen des Fahrzeugs etwas bemerkt. Beide Zeugen waren nur deshalb in den vorderen Wagen eingestiegen, weil ihnen dies für das spätere Umsteigen günstiger erschien.
Mag die Beklagte zu 1) deshalb auch keinen aktuellen Anlaß gehabt haben, an der Endhaltestellen T. den hinteren Wagen zur Abwendung einer Notlage des Klägers zu öffnen, so war dies keine Rechtfertigung dafür, ihre Pflichten aus §§ 26 Nr. 1, 52 Nr. 5 der Dienstanweisung zu vernachlässigen. Diese Pflichten stellen gerade nicht auf eine konkrete Notlage ab, wollen den Fahrer vielmehr veranlassen, sich auch ohne konkrete Hinweise zu vergewissern,daß Gefahren für die allgemeine Sicherheit und Ordnung der Fahrgäste bei einer Weiterfahrt nicht drohen.
Die vom Kläger erlittenen Verbrennungen beruhen auch auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2) in der Form eines Organisationsverschuldens. Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 2) dem Kläger aus § 831 BGB, da sie sich für das Verhalten ihrer Fahrerin, der Beklagten zu 1), nicht exkulpieren konnte.
Die Beklagte zu 2) hat zur Erfüllung der ihr aufgrund der Eröffnung oder Veranstaltung des Verkehrs obliegenden Verkehrssicherungspflicht die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, etwaige Schädigungen der Fahrgäste zu verhindern. Dazu hat sie insbesondere diejenigen Kontrollen zu veranlassen bzw. zu ermöglichen, die geeignet und erforderlich sind, Schadensfällen vorzubeugen, bereits eingetretene Schäden zu erkennen und eventuell erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. In diesem Rahmen hätte die Beklagte zu 2) durch eine eindeutige Anweisung des Fahrpersonals sicherstellen müssen, daß die Verpflichtungen aus § 26 Nr. 1 und § 52 Nr. 2 der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen absoluten Vorrang vor einer pünktlichen Abfahrt an der Endhaltestelle haben und daß das Fahrpersonal an den Endhaltestellen ohne jede Ausnahme auch den zweiten Straßenbahnwagen, gerade weil dieser vom Fahrersitz nicht einsehbar ist, persönlich zu durchschreiten haben. Daß die Fahrer in dieser Weise von der Beklagten zu 2) instruiert worden sind, konnte der Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht bestätigen. Er konnte überhaupt keine Aussage dazu machen, zu welchen Themen die Beklagte zu 1) bei den Nachschulungen vor 1992, als er diese Aufgabe übernahm, geschult wurde. Er mußte aber einräumen, daß bei seiner Unterweisung der konkrete Fall, daß an einer Endhaltestelle zwischen der Pflicht des Fahrers, den Wagen persönlich nach zurückgebliebenen Gegenständen zu durchsuchen, und der Pflicht, den Fahrplan möglichst pünktlich einzuhalten, Kollisionen auftreten können, und wie die Fahrer sich in solchen Fällen zu verhalten haben, nicht besprochen wurde. Hieraus kann die Vermutung abgeleitet werden, daß eine solche konkrete Unterweisung auch vorher nicht stattgefunden hat. Indem die Beklagte zu 2) es unterlassen hat, der Beklagten zu 1) die überragende Bedeutung der Pflichten aus § 52 Nr. 5 und § 26 Nr. 1 der Dienstanweisung und den Vorrang der Erfüllung dieser Pflichten vor der Einhaltung der Pünktlichkeit zu vermitteln, hat sie eine Gefahrenlage geschaffen, die im vorliegenden Falle dazu führen könnte, daß die Beklagte zu 1) der Pünktlichkeit den Vorrang vor der Durchsuchung des hinteren Wagens einräumte.
Die Beklagte zu 2) hat sich darüber hinaus auch nicht hinsichtlich der Schulung und Überwachung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren können. Dies folgt bereits aus den vorstehenden Darlegungen zur eigenen Pflichtverletzung der Beklagten zu 2).
Zum Ausgleich der Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers erscheinen dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 120,00 DM angemessen. Der Kläger hat schwerste Verbrennungen erlitten die dazu geführt haben, daß ihm beide Beine und ein Arm amputiert werden mußten. Er wird sein Leben lang an diesen Folgen zu leiden haben und ist auf unabsehbare Zeit einen Rollstuhl angewiesen.
Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente sind das den Kläger treffende weit überwiegende Mitverschulden und der Umstand zu berücksichtigen, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Verschulden der Beklagten geringer bewertet werden muß, als der Senat dies ursprünglich getan hatte. Der Kläger hatte sich selbst so sehr unter Alkoholeinfluß gesetzt, daß er die von dem Brand ausgehende Gefahrenlage nicht mehr erkennen und dem Brandherd entfliehen konnte. Jedem nüchternen Fahrgast wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in einen anderen Teil des Straßenbahnwagens zu fliehen, so bald auch nur die ersten Anzeichen von Rauch auftraten, und gegebenenfalls die Notbremse zu betätigen. Gegenüber dem erheblichen Verschulden des Klägers wirkt, wie bereits oben dargelegt wurde, das Verschulden der Beklagten zu 1) relativ gering. Sie hatte, jedenfalls nach ihrer nicht zu wiederlegenden Einlassung, keine Veranlassung, von einer konkreten Gefahrenlage für den Kläger an der Endhaltestelle in T. auszugehen. Daß sie deshalb unter den konkreten Bedingungen ausnahmsweise der Pünktlichkeit der Abfahrt den Vorzug vor einer persönlichen Kontrolle des hinteren Straßenbahnwagens gab, war zwar fehlerhaft, aber bei weitem nicht in gleichem Umfange vorwerfbar, wie das eigene Verhalten des Klägers. Auch das Verschulden der Beklagten zu 2) ist nicht so schwerwiegend. Immerhin hatte die Beklagte zu 2) in der Dienstanweisung Vorschriften vorgesehen, die die Fahrer verpflichteten, an jeder Endhaltestelle persönlich auch den hinteren Straßenbahnwagen zu durchschreiten. Damit hatte sie jedenfalls dafür gesorgt, daß gewissenhafte Fahrer, die alle Vorschriften der Dienstanweisung einhalten, auch diese unbedingte erforderliche Maßnahme an den Endhaltestellen zum Schutze der Fahrgäste treffen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch die Haftungsquote für das Feststellungsbegehren des Klägers.
Auch nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Daß im Rahmen des § 4 HPflG zu berücksichtigende erhebliche mitwirkende Verschulden des Klägers führt keinesfalls zu einer höheren Haftungsquote, als im Rahmen der vorstehenden Ausführungen zu §§ 823 Abs. 1, 847 BGB angenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt bis zur Entscheidung des Senats vom 25.08.1997 261.000,00 DM und nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Bundesgerichtshof an den Senat 65.250,00 DM (ist gleich 50.000,00 DM + 9.000,00 DM + 6.250,00 DM).
Die Beschwer des Klägers durch das vorstehende Berufungsurteil beträgt 13.050,00 DM, die Beschwer der beiden Beklagten beträgt jeweils 52.200,00 DM.