Straßenbahn: Organisationspflicht zur Kontrolle hilfloser Fahrgäste an Endhaltestellen
KI-Zusammenfassung
Nach einem Brand in einer nachts verkehrenden Straßenbahn verlangte ein stark alkoholisierter Fahrgast Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das OLG verneinte eine Haftung wegen technischer Mängel oder fehlender Brandmeldeanlage, bejahte aber ein Organisations- und Überwachungsverschulden. Das Unternehmen müsse organisatorisch sicherstellen, dass Fahrer an Endhaltestellen bei Nacht alle Wagen öffnen, durchgehen und sitzengebliebene Fahrgäste auf Hilflosigkeit prüfen. Eine planmäßige Wendezeit von nur drei Minuten sei hierfür regelmäßig unzureichend; deshalb sprach das Gericht dem Kläger vermindertes Schmerzensgeld und eine Rente zu.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schmerzensgeld (50.000 DM) und Schmerzensgeldrente (150 DM) wegen Organisations-/Überwachungsverschuldens zugesprochen, weitergehende Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Straßenbahnunternehmen hat organisatorisch sicherzustellen, dass Fahrer bei Nachtfahrten an Endhaltestellen kontrollieren, ob sitzengebliebene Fahrgäste hilflos sind und sich im Gefahrenfall nicht selbst retten können.
Zur Erfüllung dieser Kontrollpflicht genügt ein bloßes äußeres Entlanggehen und Hineinsehen in die Wagen regelmäßig nicht; vielmehr sind die Wagen zu öffnen und eine unmittelbare Kontrolle im Wageninneren durchzuführen, ggf. durch Ansprechen der Fahrgäste.
Der Umfang der Organisationspflicht bestimmt sich auch nach erhöhten Nachtrisiken (geringere soziale Kontrolle, erhöhte Gefahr mutwilliger Handlungen) und erfordert eine hierfür angemessene Wende- und Kontrollzeit.
Ein Haftungsgrund wegen fehlender technischer Brandmeldevorrichtungen setzt voraus, dass deren Vorhandensein nach dem festgestellten Brandverlauf den Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert oder wesentlich vermindert hätte.
Die Verkehrssicherungspflichtverletzung kann auch dann haftungsbegründend sein, wenn die Brandursache im Verantwortungsbereich eines Fahrgastes liegt, sofern das Unternehmen pflichtwidrig eine Rettungs- oder Schutzmöglichkeit gegenüber erkennbar hilflosen Personen nicht sicherstellt.
Leitsatz
Organisationsverschulden eines Straßenbahnunternehmens im Hinblick auf die Verhinderung von Körperschäden hilfloser Fahrgäste
BGB § 823 Abs. 1 Ein Straßenbahnunternehmen muß dafür Sorge tragen, daß der Fahrer sich jedenfalls bei Nachtfahrten vergewissert, ob im Zug an der Endhaltestelle sitzengebliebene Fahrgäste nicht infolge Krankheit, Drogen- oder Alkoholgenusses oder Müdigkeit derart hilflos sind, daß sie bei während der Weiterfahrt auftretenden Gefahren, etwa beim Ausbruch eines Brandes, nicht mehr reagieren können und den Gefahren daher schutzlos ausgeliefert sind. Die Fahrer müssen insoweit angehalten werden, alle Wagen zu öffnen, selbst durch diese Wagen zu gehen und die sitzengebliebenen Fahrgäste gegebenenfalls anzusprechen. Hierfür muß den Fahrern eine angemessene Zeit eingeräumt werden. Eine Aufenthaltszeit von 3 Minuten zwischen Ankunft und Abfahrt an der Endhaltestelle ist insoweit regelmäßig nicht ausreichend.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Unfalls in Anspruch, der sich am 21. Dezember 1992 in einem von der Beklagten zu 1) geführten Straßenbahnzug der Linie .. der Beklagten zu 2) ereignete. Der damals 23 Jahre alte betäubungsmittelabhängige Kläger nahm in der Nacht zum 21. Dezember 1992 zusammen mit dem Zeugen K. D. W. in erheblichen Mengen alkoholische Getränke zu sich. Eine bei dem Kläger am Morgen des 21. Dezember 1992 um 7.50 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,75 Promille. Eine bei dem Zeugen W. am 21. Dezember 1992 um 9.00 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,91 Promille. Nachdem der Kläger und der Zeuge W. in den "K.'s Drugstore" auf der N. Straße in K. eingebrochen waren und dort eine größere Menge Zigaretten entwendet hatten, stiegen sie gegen 4.30 Uhr in der U-Bahnstation E. in die eintreffende Straßenbahn der Linie .. in Richtung K.-M.. Bei der Straßenbahn handelte es sich um einen Doppelzug. Der Kläger und der Zeuge W. stiegen in den hinteren Wagen ein. Der Kläger nahm in der letzten Vierersitzgruppe in Fahrtrichtung rechts Platz, wobei er die in Plastiktüten mitgeführten erbeuteten Zigaretten auf dem Boden vor einem Warmluftschacht abstellte. Dort entwickelte sich in der Folgezeit ein Brand, der zwischen 5.15 Uhr und 5.17 Uhr auf der Strecke zwischen H. Ring und M. Ring in K. durch den Fahrer der entgegenkommenden Straßenbahn bemerkt wurde. Der Kläger und der Zeuge W. hatten die von der Beklagten zu 1) geführte Straßenbahn bei der Ankunft an der Endhaltestelle T. um 5.03 Uhr nicht verlassen. Die Beklagte zu 1) setzte ihre Fahrt um 5.06 Uhr von der Endhaltestelle T. fort.
Durch den Brand wurden dem Kläger schwerste Verletzungen zugefügt. Insgesamt waren 49 % der Körperoberfläche verbrannt. Die Verbrennungen an der rechten Hand und an beiden Beinen machten Amputationen erforderlich. Der Kläger mußte bis zum 30. März 1993 im Schwerstverbranntenzentrum in K.-M. stationär versorgt, bis zum 26. April 1993 im H.-G.-Krankenhaus in K. stationär betreut und anschließend in einem Langzeitpflegeheim untergebracht werden. Im August 1993 mußte sich der Kläger erneut in das Schwerstverbranntenzentrum in K.-M. begeben, da er an heftigen Schmerzen in den Stümpfen der Beine litt. In der Zeit vom 6. Dezember 1993 bis zum 20. Januar 1994 erfolgte ein weiterer Aufenthalt in dem Schwerstverbranntenzentrum in K.-M. zur Durchführung eines operativen Eingriffs an den Stümpfen der Beine. Der Kläger ist bis heute auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine Prothesenversorgung wird erst nach Durchführung weiterer operativer Eingriffe möglich sein.
Der Kläger hat behauptet, der Brand sei innerhalb des Warmluftkanals der Heizung in dem Straßenbahnwagen entstanden. Die Beklagte habe an der Endhaltestelle T. keine Kontrolle des Straßenbahnzuges durchgeführt. Der hintere Straßenbahnwagen habe bereits an der Endhaltestelle in Brand gestanden, da in der Folgezeit Fahrgäste wegen der Rauchentwicklung nicht in diesen Wagen eingestiegen seien. In Anbetracht der Schwere seiner Verbrennungen sei davon auszugehen, daß das Feuer längere Zeit eingewirkt haben müsse. Er habe sich nicht selbst retten können, weil er - unabhängig von seiner Alkoholisierung - eine Rauchvergiftung erlitten habe, die zur Bewußtlosigkeit geführt habe. Jedenfalls wäre die Amputation seiner Gliedmaßen nicht erforderlich gewesen, wenn der Brand bereits an der Endhaltestelle T. bemerkt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 200.000,-- DM jedoch nicht unterschreiten sollte;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 600,-- DM beginnend ab dem 1. Januar 1993 zu zahlen;
3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall vom 21. Dezember 1992 in der KVB-Linie Nr. .. künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe an der Endhaltestelle T. um 5.03 Uhr den Straßenbahnzug pflichtgemäß auf besondere Vorkommnisse überprüft. Zu diesem Zeitpunkt sei weder Feuer noch die Entwicklung von Rauch erkennbar gewesen. Auch an der Haltestelle D. sei die Entwicklung eines Brandes noch nicht feststellbar gewesen.
Das Landgericht hat zu den Ursachen des Brandes und zu der Frage der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 8. Juni 1995 Bezug genommen. Ferner hat das Landgericht zu den Ursachen und dem Hergang des Brandes Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. W. und H. L.. Zu der Frage, wie lange das Feuer auf den Kläger einwirkte, hat das Landgericht durch eine schriftliche Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Juli 1996 und die schriftliche Aussage des Zeugen Prof. Dr. S. vom 20. Juni 1996 verwiesen.
Durch Urteil vom 3. September 1996 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten keine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Brand sei nicht auf das Versagen technischer Einrichtungen des Straßenbahnzuges zurückzuführen. Zudem sei davon auszugehen, daß der Brand erst nach der Haltestelle V.straße zum Ausbruch gekommen sei. Da der Brand bereits zwischen H. R. und M. R. bemerkt worden sei, habe er allenfalls in einem Zeitraum von 2 bis 3 Minuten unkontrolliert entstehen und sich fortsetzen können. Dies reiche jedoch als Anknüpfungspunkt für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch nicht hinreichende Organisation des betrieblichen Ablaufs und durch unzureichende technische Kontrollvorrichtungen nicht aus. Die Beklagte zu 1) habe ihren Kontroll- und Überwachungspflichten genügt, indem sie an der Endhaltestelle T. an dem Straßenbahnzug entlang gegangen sei und dabei in die Wagen hineingesehen habe.
Gegen das ihm am 18. September 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 6. Januar 1997 begründet.
Der Kläger wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, der Brand müsse sich über eine längere Schwel- und Rauchphase entwickelt haben, wobei das Glühzentrum in der Nähe der Lamellen des Lüftungsschachts gelegen haben müsse, falls der Brand nicht ohnehin innerhalb des Warmluftkanals entstanden sei. Es sei auch unter Berücksichtigung des Grades seiner Alkoholisierung ausgeschlossen, daß er nichts von dem Feuer gespürt hätte, wenn er nicht bereits zum Zeitpunkt des Ausbruchs der offenen Flammen bereits durch die Rauchentwicklung betäubt gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 1996 - 3 O 566/94 - abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 200.000,-- DM jedoch nicht unterschreiten sollte;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 600,-- DM beginnend ab dem 1. Januar 1993 zu zahlen;
3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall vom 21. Dezember 1992 in der KVB-Linie Nr. .. künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behaupten, für die Beklagte zu 1) seien keinerlei Anzeichen zu erkennen gewesen, daß sich der Kläger in einem hilflosen Zustand befinden könnte. Der Kläger habe aufrecht in dem Straßenbahnwagen gesessen und die Augen geöffnet gehabt. Die Beklagte zu 2) trägt vor, den Fahrern ihrer Straßenbahnzüge werde im Rahmen ihrer Ausbildung vermittelt, wie man hilflose Personen als solche erkenne und sich diesen gegenüber verhalte. Die Beklagte zu 1) habe ihre Ausbildung ordnungsgemäß absolviert. Die Nachschulungen und regelmäßigen Überprüfungen der Beklagten zu 1) hätten keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Die Beklagte zu 2) verweist ferner auf § 82 der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen ( DFStrab ), wonach der Fahrer hilflosen und verletzten Personen Hilfe zu leisten habe. Zudem habe der Fahrer an der Ankunftsstelle oder am Warteplatz die vorgeschriebenen Endkontrollen hinsichtlich Belüftung, Fundgegenständen, Sandvorrat und Verschmutzungen durchzuführen, wodurch sichergestellt sei, daß keine hilflosen Personen unbemerkt in den Wagen zurückbleiben würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB die Leistung von Schadensersatz und die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,-- DM sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 150,-- DM verlangen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die von dem Kläger aufgrund des Brandes am 21. Dezember 1992 in dem von der Beklagten zu 1) geführten Straßenbahnzug der Linie .. der Beklagten zu 2) erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen durch die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten, beziehungsweise durch die Verletzung von Organisationspflichten verursacht.
1. Eine Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich allerdings nicht bereits aufgrund eines ihr zuzurechnenden Versagens technischer Einrichtungen des Straßenbahnzuges. Der Brand in dem Straßenbahnwagen ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in dem schriftlichen Gutachten vom 8. Juni 1995 nicht auf das Versagen technischer Einrichtungen zurückzuführen. Der Straßenbahnwagen entsprach nach den Feststellungen des Sachverständigen den Anforderungen für den Brandschutz. Der Sachverständige hat zudem plausibel dargelegt, daß der Brand - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Brandbildes an der Luftaustrittsöffnung - nicht von dem unter dem Sitz des Klägers angebrachten Warmluftkanal ausgegangen ist, sondern von den in Plastiktüten befindlichen Zigarettenschachteln, die der Kläger vor dem Sitz auf dem Boden abgestellt hatte. Diese Feststellung ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil sich die Heizung nicht in dem Wagen, sondern unter dem Wagen befindet und die Warmluft eine maximale Austrittstemperatur von lediglich 50 C aufweist. Ein Wärmestau konnte nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht auftreten. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, daß die Zigarettenschachteln von oben nach unten abgebrannt sind, was in Anbetracht eines nicht vorhandenen stärkeren Einbrandes im Boden des Wagens nachvollziehbar ist. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen hat der Sachverständige eine Inbrandsetzung der Zigarettenschachteln mit einer offenen Flamme für wahrscheinlich gehalten. Die Ausführungen des Sachverständigen werden durch die Feststellungen des Sachbearbeiters für Brandfälle der Kriminalpolizei K. - Kriminalhauptkommissar St. - in dem Vermerk vom 8. Januar 1993 ( Bl. 36, 38 der Ermittlungsakte 91 Js 48/93 Staatsanwaltschaft K. ) bestätigt, der von einer offenen Flamme als Brandursache ausgeht. 2. Die Beklagte zu 2) haftet für die Verletzungen des Klägers auch nicht wegen unzureichender technischer Kontrollvorrichtungen. Zwar läge ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 2) vor, wenn die Beklagte zu 1) nach dem vorgesehenen betrieblichen Ablauf und der ihr zur Verfügung stehenden technischen Kontrollvorrichtungen nicht in der Lage war, einen im hinteren Wagen des Straßenbahnzugs ausgebrochenen Brand nach Ablauf einer Zeit von wenigen Minuten zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen ( vgl. Senat, Beschluß vom 18. Dezember 1995 - 16 W 62/95 - ). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß nachts oder in den frühen Morgenstunden in den Straßenbahnen weniger Fahrgäste verkehren als tagsüber. Infolgedessen ist es nicht ohne weiteres gewährleistet, daß Gefahren, die vom Zustand des Fahrgastraums oder von anderen Fahrgästen ausgehen, durch aufmerksame und verantwortungsbewußte Fahrgäste festgestellt, beseitigt oder weitergemeldet werden. Zudem ist die Gefahr der mutwilligen Beschädigung von Einrichtungen des Fahrgastraums, der Inbrandsetzung sowie der Belästigung, Bedrohung oder Verletzung durch andere - alkoholisierte oder kriminelle - Fahrgäste nachts besonders groß. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß vorliegend bei Vorhandensein entsprechender Kontrollvorrichtungen - etwa einer Brandmeldeanlage - die Verletzungen des Klägers vermieden worden wären. Ausgehend von den in sich schlüssigen und übereinstimmenden Bekundungen der Beklagten zu 1) und der Zeugen W. und L. spricht alles dafür, daß der Brand erst nach der Haltestelle V.straße zum Ausbruch gekommen ist. Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) den Zustand des Straßenbahnwagens an der Endhaltestelle T. kontrolliert hat und daß der Wagen zu dieser Zeit nicht gebrannt hat bzw. mit Rauch gefüllt war. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung plausibel erklärt, sie sei an der Endhaltestelle T. planmäßig um 5.03 Uhr angekommen, ausgestiegen, an dem Straßenbahnzug entlang gegangen und habe in den hinteren Wagen hineingesehen. Dabei ist der Beklagten zu 1) der in dem Wagen sitzende Kläger aufgefallen. Die Beklagte zu 1) hat ferner bekundet, der Zustand des Wagens sei normal gewesen; insbesondere sei in dem Wagen kein Rauch oder Feuer festzustellen gewesen. Die Bekundungen der Beklagten zu 1) werden durch die Aussagen der Zeugen L. und W. bestätigt, daß es bei dem Zusteigen an den folgenden Haltestellen D. und V.straße keine erkennbaren Anzeichen für eine Rauch- oder Brandentwicklung in dem hinteren Wagen gegeben habe. Der Zeuge L. hat erklärt, er habe die Bahn an der ersten Haltestelle in D. bestiegen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, nicht in den hinteren Wagen einzusteigen. Er sei lediglich deshalb vorn eingestiegen, weil ihm dies für das Umsteigen am Hauptbahnhof günstiger erschienen sei. Der Zeuge hat ferner bekundet, er hätte die Fahrerin darauf aufmerksam gemacht, wenn er in dem hinteren Wagen Rauch oder Feuer bemerkt hätte. Übereinstimmend damit hat der Zeuge W. ausgesagt, es habe für ihn an der Haltestelle V.straße keinen Grund gegeben, nicht in den hinteren Wagen einzusteigen. Der Zeuge hat den vorderen Wagen nach seinem Bekunden ebenfalls nur deshalb bestiegen, weil ihm dies für sein späteres Umsteigen günstiger erschien. Dafür, daß der Brand erst nach der Haltestelle V.straße zum Ausbruch gekommen ist, sprechen im übrigen auch die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. in seiner schriftlichen Aussage vom 20. Juni 1996. Der sachverständige Zeuge hat dargelegt, daß schwere Verbrennungen bereits nach wenigen Sekunden der Einwirkung durch Feuer entstehen können. Im Hinblick auf die schwere Entflammbarkeit der - verkohlten - Jeans hat es der Zeuge im vorliegenden Fall für vorstellbar gehalten, daß "die Einwirkungsdauer des Feuers bereits in den Minutenbereich hineingereicht hat". Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist anhand des Fahrplans der Beklagten zu 2) für die Linie .. daher von folgendem Zeitablauf auszugehen:
4.30 Uhr E. Einsteigen des Klägers in den hinteren Wagen 5.03 Uhr T. Ankunft an der Endhaltestelle 5.06 Uhr T. Abfahrt von der Endhaltestelle 5.08 Uhr D., H.str. Zusteigen des Zeugen L. 5.10 Uhr D., M. 5.12 Uhr N.str. 5.13 Uhr M.-H.-Str. 5.14 Uhr V.straße Zusteigen des Zeugen W. 5.15 Uhr H. Ring Auf der Stecke Bemerken des Brandes durch den Fahrer der entgegenkommenden Straßenbahn 5.17 Uhr M. Ring Anhalten der Bahn und Rettung des Klägers
In Anbetracht dieses Zeitablaufs konnte der Brand allenfalls in einem Zeitraum von 2-3 Minuten unkontrolliert ausbrechen und sich fortsetzen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Fehlen entsprechender technischer Kontrollvorrichtungen - vor allem einer Brandmeldeanlage - ursächlich für die Verletzungen des Klägers war.
Der Senat sieht in Anbetracht der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H., der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. und des Ergebnisses der Vernehmung der Beklagten zu 1) und der Zeugen L. und W. auch keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Entstehung und Entwicklung des Brandes einzuholen. Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen, daß die übereinstimmenden Bekundungen der Beklagten zu 1) und der Zeugen L. und W. unzutreffend sind, hat der Kläger auch mit der Berufung nicht vorgetragen. Die Erwägung, es habe sich vorliegend um einen Schwelbrand gehandelt, der sich über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt habe, stellt lediglich eine nicht aufgrund konkreter Tatsachen begründete Vermutung dar. Gegen diese Vermutung spricht bereits die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H. und von der Kriminalpolizei K. bejahte Wahrscheinlichkeit eines offenen Brandes. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, daß mit einem Schwelbrand eine große Rauchentwicklung verbunden ist, die von der Beklagten zu 1) und den Zeugen L. und W. hätte wahrgenommen werden müssen. Abgesehen
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Fortsetzung: 16 U 78/96A Datensatznummer: 2145