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Oberlandesgericht Köln·16 U 74/95·09.04.1996

Beschluss: Streitwertfestsetzung und Kostentragung nach Zurücknahme der Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 DM fest. Nachdem der Berufungskläger die Berufung zurückgenommen hatte, stellte die Berufungsbeklagte gemäß § 515 Abs. 3 ZPO den Antrag, ihm die durch die Berufung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Dem Antrag wurde stattgegeben; der Zurücknehmer trägt die Berufungskosten.

Ausgang: Antrag der Berufungsbeklagten auf Auferlegung der durch die Berufung entstandenen Kosten nach Zurücknahme der Berufung gemäß § 515 Abs. 3 ZPO stattgegeben; Streitwert auf 4.000,00 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Streitwert für das Berufungsverfahren verbindlich festsetzen, auch wenn die Berufung zurückgenommen wird.

2

Nimmt die Berufung der Berufungsführer zurück, kann die Gegenpartei gemäß § 515 Abs. 3 ZPO die Aufhebung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten beantragen.

3

Wird dem Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO stattgegeben, sind dem Zurücknehmer die durch die Berufung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

4

Die Kostentragung nach Zurücknahme der Berufung ist im Beschlusswege zu regeln, wenn die gegen die Zurücknahme gerichtete Antragsbefugnis geltend gemacht wird.

Relevante Normen
§ 515 Abs. 3 ZPO

Tenor

1) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 2) Nachdem der Berufungskläger die Berufung zurückgenom-men hat, werden ihm die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt. Dieser Beschluß ergeht auf Antrag der Berufungsbeklagten gemäß § 515 Abs. 3 ZPO.