Beschluss: Streitwertfestsetzung und Kostentragung nach Zurücknahme der Berufung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 DM fest. Nachdem der Berufungskläger die Berufung zurückgenommen hatte, stellte die Berufungsbeklagte gemäß § 515 Abs. 3 ZPO den Antrag, ihm die durch die Berufung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Dem Antrag wurde stattgegeben; der Zurücknehmer trägt die Berufungskosten.
Ausgang: Antrag der Berufungsbeklagten auf Auferlegung der durch die Berufung entstandenen Kosten nach Zurücknahme der Berufung gemäß § 515 Abs. 3 ZPO stattgegeben; Streitwert auf 4.000,00 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Streitwert für das Berufungsverfahren verbindlich festsetzen, auch wenn die Berufung zurückgenommen wird.
Nimmt die Berufung der Berufungsführer zurück, kann die Gegenpartei gemäß § 515 Abs. 3 ZPO die Aufhebung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten beantragen.
Wird dem Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO stattgegeben, sind dem Zurücknehmer die durch die Berufung entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Die Kostentragung nach Zurücknahme der Berufung ist im Beschlusswege zu regeln, wenn die gegen die Zurücknahme gerichtete Antragsbefugnis geltend gemacht wird.
Tenor
1) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 2) Nachdem der Berufungskläger die Berufung zurückgenom-men hat, werden ihm die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt. Dieser Beschluß ergeht auf Antrag der Berufungsbeklagten gemäß § 515 Abs. 3 ZPO.