Kenntniszurechnung bei Kontovollmacht: Haftung des Kontoinhabers für Bereicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beruft gegen das Urteil des Landgerichts und verlangt Erstattung ungerechtfertigt vereinnahmter Beträge. Zentral ist, ob dem Kontoinhaber das Wissen des bevollmächtigten Nutzers über rechtsgrundlose Gutschriften zuzurechnen ist. Das OLG bejaht dies wegen übertragener Verantwortung nach §166 Abs.1 BGB und verurteilt die Kontoinhaberin gesamtschuldnerisch zur Zahlung. Eine deliktische Haftung der Kontoinhaberin wird dagegen verneint.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Zweitbeklagte mit Erstbeklagtem gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 34.316,25 DM verurteilt, weitergehendes Zinsverlangen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer einem Dritten ein Girokonto zum alleinigen Gebrauch überlässt und diesem Kontovollmacht erteilt, hat sich nach § 166 Abs.1 BGB das im Rahmen der Kontoführung erlangte Wissen des Dritten als eigenes zuzurechnen.
Eine auf das Konto gutgeschriebene, rechtsgrundlose Leistung begründet eine Bereicherung des Kontoinhabers; dieser ist zur Herausgabe verpflichtet, auch wenn ein Bevollmächtigter den Betrag abgehoben hat (§§ 812 Abs.1, 818 Abs.4, 819 Abs.1 BGB).
§ 818 Abs.3 BGB hindert die Erstattungspflicht nicht, wenn die Kenntnis des Verfügenden dem Kontoinhaber nach den haftungsverschärfenden Vorschriften zuzurechnen ist (vgl. §§ 819 Abs.1, 279 BGB).
Eine deliktische Haftung des Kontoinhabers setzt konkrete Anhaltspunkte für Teilnahme oder Kenntnis an der unerlaubten Verfügung voraus; die bloße Überlassung des Kontos und Erteilung einer Vollmacht begründet Deliktshaftung nicht ohne weitere Umstände.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 94/97
Leitsatz
Wer sein Girokonto einem Dritten zum alleinigen Gebrauch für die Abwicklung ausschließlich eigener Geldgeschäfte unter Erteilung einer Kontovollmacht überläßt, muß sich im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB das Wissen des Verfügenden über rechtsgrundlose Eingänge auf dem Konto (hier: zu Unrecht veranlaßte Überweisungen) zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Verfügende alle Eingänge auf dem Konto veruntreut hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5.8.97 - 3 O 94/97 - teilweise abgeändert und auch die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 34.316,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.9.96 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst bis auf einen Teil des Zinsverlangens Erfolg.
Die Zweitbeklagte ist als Gesamtschuldnerin mit dem Erstbeklagten der Klägerin zur Zahlung des beanspruchten Erstattungsbetrages von 34.316,25 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs.1 S.1, 2.Alt. 818 Abs.4, 819 Abs.1, 166 Abs.1, 279 BGB verpflichtet.
1) Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Zweitbeklagten nach §§ 823, 83o BGB fehlen. Für die Annahme, daß die Zweitbeklagte an der Manipulation des Erstbeklagten als Mittäterin oder Gehilfin beteiligt war, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
Nichts ist nach wie vor dafür dargetan oder ersichtlich, daß bestimmte Verdachtsmomente der Zweitbeklagten zumindest die begründete Befürchtung aufdrängen mußten, der Erstbeklagte werde wegen seiner ihr bekannten finanziellen Schwierigkeiten das Konto für unerlaubte Handlungen wie geschehen mißbrauchen. Selbst wenn sie deshalb das Konto nicht überwacht hätte, könnte ihr das als Haftungsgrund nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden.
2) Der Senat ist indes anders als das Landgericht der Auffassung, daß durch die Anfang September 96 auf ihrem Konto erfolgte Gutschrift von 42.888,96 DM eine rechtsgrundlose Bereicherung der Zweitbeklagten auf Kosten der Klägerin ein- getreten ist und sich die Zweitbeklagte infolge verschärfter Haftung nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
a) Dadurch, daß der Erstbeklagte den für die Klägerin bestimmten Scheck treuwidrig über das Konto der Zweitbeklagten, für das ihm Kontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das jeweilige Kontoguthaben eingeräumt war, einlöste, hatte diese "in sonstiger Weise" die entsprechende Geldleistung der Klägerin rechtsgrundlos erlangt (§ 812 Abs.1 S.1, 2.Alt. BGB). Für die Frage ihrer Bereicherung durch eine Leistung der Klägerin bleibt unerheblich, daß die Beklagten untereinander vereinbart hatten, daß das Konto wirtschaftlich allein dem Zweitbeklagten zustehe und sie sich jedem Zugriff auf das Konto zu enthalten habe. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß derjenige, unter dessen Namen das Konto eingerichtet wurde und geführt wird, über das Kontoguthaben zu verfügen berechtigt ist (BGH NJW 83,627). Zudem war hier mit der Bank keinerlei Beschränkung ihrer Verfügungsmacht vereinbart, so daß sie nach außen jederzeit zu Verfügungen berechtigt war und ihr die Bank also das jeweilige Guthaben auf ihr Verlangen hin hätte auszahlen müssen.
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert der Erstattungsanspruch nicht an § 818 Abs.3 BGB. Die Bereicherung ist nicht dadurch entfallen, daß nicht die Zweitbeklagte sondern der Erstbeklagte aufgrund seiner Kontovollmacht den rechtsgrundlos gutgeschriebenen Betrag abgehoben und für sich verwendet hat, denn sie hat für die Forderung der Klägerin nach den haftungsverschärfenden Vorschriften der §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1 BGB einzustehen.
Gemäß § 819 Abs.1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. Eigene Kenntnis der Zweitbeklagten scheidet hier zwar aus. Dafür, daß die Zweitbeklagte die Rechtsgrundlosigkeit der Überweisung der Klägerin gekannt hätte, fehlen begründete Anhaltspunkte. Haftungsverschärfende Kenntnis i.S. des § 819 Abs.1 BGB hatte aber der Erstbeklagte. Es bleibt deshalb - was das Landgericht nicht geprüft und entschieden hat - die Frage, ob sich die Zweitbeklagte im Rahmen des § 819 Abs.1 BGB über den Rechtsgedanken des § 166 Abs.1 BGB das Wissen ihres früheren Lebensgefährten über die Rechtsgrundlosigkeit der Gutschrift zurechnen lassen muß. Die Frage bejaht der Senat (wie schon BGH NJW 82, 1586; OLG Hamm WM 85, 129o; Palandt/Thomas BGB § 819 Rdnr.2; Lieb, in: Münch-Komm, BGB § 819 Rdnr.6 mwN).
Nach § 166 Abs. 1 BGB muß derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, daß ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Es ist anerkannt, daß der der Bestimmung zugrundeliegende Rechtsgedanke für eine Wissenszurechnung auch dann herangezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht vorliegen (vgl. z.B. Palandt/ Heinrichs BGB § 166 Rdnr. 6 mwN). Bedingung einer entsprechenden Anwendung ist, daß die im Streitfall gegebene Interessenlage so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses entspricht, daß es sachgerecht erscheint, das Wissen, das der Gehilfe/Dritte in Ausübung des ihm übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs.1 BGB dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Ein in dieser Hinsicht gleichgelagerter Sachverhalt ist zu bejahen, wenn der Geschäftsherr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - einen anderen mit der Erledigung bestimmter seiner Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut. Der Geschäftsherr muß es deshalb hinnehmen, daß ihm das in diesem Rahmen erlangte Wissen seines Gehilfen als eigenes zugerechnet wird, so daß er sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen kann (BGH aaO mwN; OLG Hamm aaO). So liegt der Fall hier.
Die Zweitbeklagte hatte ihr Girokonto unstreitig dem Erstbeklagten zum alleinigen Gebrauch für die Abwicklung aus- schließlich eigener Geldgeschäfte überlassen und ihm hierzu Kontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das jeweilige Kontoguthaben erteilt. Weil Kontoinhaber ausschließlich die Zweitbeklagte war, hatte deshalb der Erst-beklagte bei der Vornahme und der Abwicklung von Geldgeschäften über ihr Konto eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter. Dementsprechend erscheint es sachgerecht, der Zweitbeklagten das in diesem Rahmen erlangte Wissen des Erstbeklagten entsprechend § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen. Wenn die Zweitbeklagte in zweiter Instanz nunmehr unter Beweisantritt behauptet, sich regelmäßig um das Konto gekümmert und die Kontoführung stets sorgsam überprüft und darauf überwacht zu haben, daß der Erstbeklagte entsprechend der getroffenen Vereinbarung die Kontoführung ordnungsgemäß vornahm, ändert das nichts. Dabei kann zugunsten der Zweitbeklagten davon ausgegangen werden, daß sie mit diesem Einwand trotz ihrer Darstellung in erster Instanz, mit dem Konto nichts zu tun gehabt zu haben, nicht gemäß §§ 288, 29o ZPO ausgeschlossen ist. Jedenfalls teilt der Senat nicht die Meinung der Zweitbeklagten, der BGH habe in der genannten Entscheidung die Haftung des Kontoinhabers nur für den Fall für begründet erachtet, daß dieser sich auch um die Kontobewegungen überhaupt nicht gekümmert und selbst die Durchsicht der Kontoauszüge nicht vorgenommen hat. Damit wurde nur begründet, daß in dem Streitfall die Ehefrau des Kontoinhabers ohne dessen Wissen den Geldbetrag auf das Konto hatte überweisen lassen und auch abheben können. Die im übrigen auch nur pauschal behauptete Kontoüberprüfung und -Überwachung stellt aber - was entscheidend ist - nicht in Frage, daß die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten die Erledigung seiner Geldgeschäfte über ihr Konto in eigener Verantwortung übertragen hatte.
Damit ist der streitige rechtsgrundlos gutgeschriebene Betrag mit der Zweitbeklagten zuzurechnendem Wissen auf das auf ihren Namen laufende Konto gelangt. Demnach haftet die Zweitbeklagte als Bereicherungsempfänger verstärkt nach den §§ 819 Abs.1, 279 BGB und hat sie die Klägerin so zu stellen, als sei die Abhebung des Erstbeklagten nicht erfolgt. Das bedeutet, daß die Zweitbeklagte der Klägerin die beanspruchten restlichen 34.316,25 DM erstatten muß, und zwar als Gesamtschuldner mit dem Erstbeklagten im Hinblick auf die eingetretene Haftungsverschärfung. Daß der Zweitbeklagten im Umfang ihrer Verpflichtung Regreßansprüche gegen den Erstbeklagten aus schuldhafter Verletzung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses, das der Erteilung der Kontovollmacht zugrundeliegt, sowie aus Delikt zustehen, bleibt insoweit unerheblich.
3) Gemäß §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 284, 285, 288 BGB stehen der Klägerin auf den zuerkannten Betrag auch Verzugszinsen zu, allerdings nur in Höhe von 4% seit dem 9.9.96. Ihre Behauptung, Bankkredit in Anspruch zu nehmen, für den sie Zinsen in Höhe von 12% zu zahlen habe, ist nicht belegt. Die angekündigte Bankbescheinigung ist trotz des Bestreitens der Zweitbeklagten von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Der weitere auch erst im Schriftsatz vom 19.11.97 erfolgte Beweisantritt war schon mangels Angabe des Namens und der Anschrift des dafür angebotenen Zeugen nicht zu erheben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 7o8 Nr.1o, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision entsprechend der Anregung der Zweitbeklagten sieht der Senat keine begründete Veranlassung. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte zu 2): 34.316,25 DM.