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Oberlandesgericht Köln·16 U 69/93·25.01.1994

Berufung gegen Klage auf Herausgabe/Auskunft über Aufnahmekriterien eines kirchlichen Kindergartens zurückgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Herausgabe, Einsicht und Feststellung zu Aufnahmekriterien eines von einer Kirchengemeinde betriebenen Kindergartens. Das OLG Köln erklärt den Zivilrechtsweg für eröffnet, weist die Berufung der Kläger aber zurück und hält die Klage in der Sache für unbegründet. Es fehlte an einer existierenden Vereinbarung oder schriftlichen Aufzeichnung; daher waren Herausgabe- und Herausgabeverlangen unmöglich. Ein abstraktes Feststellungsinteresse lag nicht vor.

Ausgang: Berufung der Kläger zurückgewiesen; weitergehende Klage in der Sache abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterhaltung einer Tageseinrichtung durch eine Kirchengemeinde ist keine rein innerkirchliche Angelegenheit; staatliche Gerichte sind zur Überprüfung zivilrechtlicher Ansprüche zuständig (Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 WRV).

2

Die Bindungswirkung der Feststellung des Zivilrechtswegs durch das erstinstanzliche Gericht erstreckt sich nach § 17a Abs.5 GVG auch auf zulässige im Berufungszug erweiterte Klageanträge.

3

Eine Klage auf Übergabe oder Einsichtnahme in eine Vereinbarung ist unbegründet, soweit die verlangte Vereinbarung nachweislich nicht existent ist; eine nicht existente Leistung ist objektiv unmöglich.

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Ein Leistungs- oder Unterlassungsanspruch gegen den Träger einer Tageseinrichtung setzt darzulegen voraus, dass der Träger seine Vertreter nicht veranlasst, im Rat der Tageseinrichtung an der Herbeiführung einer Vereinbarung mitzuwirken; bloße Nichtaufstellung von Kriterien durch den Rat begründet keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Träger.

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Für ein abstraktes Feststellungsbegehren fehlt es an Schutzwürdigkeit, wenn der festzustellende Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt und damit kein rechtlich relevantes Interesse begründet ist.

Relevante Normen
§ Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV§ 17a Abs. 5 GVG§ 264 Nr. 2 ZPO§ 7 GTK NW§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 12/93

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Juni 1993 - 3 O 12/93 - wird zurückgewiesen. Ihre weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Ihre Klage ist zwar insgesamt zulässig, sachlich aber unbegründet.

3

Für die Klagebegehren ist der Rechtsweg zu den staat-lichen Gerichten eröffnet, denn die Unterhaltung einer Tageseinrichtung für Kinder durch eine Kirchengemeinde als Trägerin der freien Jugendhilfe ist keine kirchen-interne Angelegenheit. Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV schränkt das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen durch die Schrankenklausel dahin ein, daß es nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" ausgeübt werden darf. Ob diese Schranke im Einzelfall beachtet ist, ist durch die staatlichen Ge-richte überprüfbar, an deren Entscheidungen auch eine Kirchengemeinde gebunden ist.

4

Die Bejahung des Zivilrechtswegs durch das Landgericht - im Gegensatz zum Verwaltungsrechtsweg - ist für den Senat nach § 17 a Abs. 5 GVG bindend. Diese Bindungs-wirkung erstreckt sich auch auf den nunmehr gestellten Klageantrag zu 1), der gegenüber dem erstinstanzlichen Klageantrag eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erwei-terung enthält. Der Klageantrag zu 1) ist trotz der von den Klägern erklärten Erledigung der Hauptsache entsprechend dem Antrag der Beklagten abzuweisen, da er von Anfang an unbegründet war. Stellt man auf den formulierten Wortlaut ab, ist dies evident, da es eine Vereinbarung von Aufnahmekriterien für den Kindergar-ten der Beklagten zwischen der Beklagten und dem Rat der Tageseinrichtung nicht gibt. Die in § 7 GTK NW angesprochene Vereinbarung über die Aufnahmekriterien ist eine solche, die innerhalb des Rates der Tages-einrichtung zwischen den dort vertretenen 3 Gruppen, nämlich Träger, Pädagogen und Elternrat, geschlossen werden soll. Der Rat der Tageseinrichtung trifft dage-gen keine Vereinbarung mit dem Träger. Aber auch wenn man den Antrag dahin versteht, daß er sich auf die innerhalb des Rates der Tageseinrichtung vereinbarten Aufnahmekriterien beziehen soll, ist er unbegründet, weil auch eine solche Vereinbarung nach der glaubhaf-ten Versicherung des Vertreters der Beklagtein in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht existiert. Eine nicht existente Vereinbarung konnte von Anfang an weder in Abschrift übergeben noch zur Einsicht vorge-legt werden. Der auf eine unmögliche Leistung gerich-tete Klageantrag war daher von vornherein unbegründet.

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Hinsichtlich der erstmals im Berufungsrechtszug in den Rechtsstreit eingeführten neuen Klageanträge zu 2) - 4) hält der Senat unter Zurückstellung seiner ursprünglichen Bedenken und unter Berücksichtigung der Argumente der Kläger zugunsten einer bloßen Klageerweiterung die Klageänderung zwecks endgültiger Bereinigung des Streits der Parteien für sachdienlich, wobei die geltend gemachten zusätzlichen Ansprüche selbstverständlich nur unter zivilrechtlichen Ge-sichtspunkten beurteilt werden können.

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Was den Klageantrag zu 2) angeht, so kann offen blei-ben, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet wäre, den Klägern die von ihr aufgestellten Aufnahmekriterien in Abschrift zu übergeben oder zur Einsicht vorzulegen. Beides würde voraussetzen, daß die Beklagte über ei-ne schriftliche Aufzeichnung dieser Aufnahmekriterien verfügt.

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Die Beklagte hat indes glaubhaft erklärt, solche schriftlichen Aufzeichnungen nicht zu besitzen, ohne daß die Kläger dem entgegengetreten sind. Die Klage erweist sich hiernach insoweit ebenfalls als unbegrün-det, weil mit ihr eine unmögliche Leistung beansprucht wird.

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Soweit die Kläger hilfsweise die Erteilung einer voll-ständigen Auskunft über die Aufnahmekriterien fordern, kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch besteht, weil die Beklagte ihn jedenfalls hinreichend erfüllt hat. Die Beklagte kann ihre Angaben nur in dem Maße präzisieren, wie sie ihr Auswahlermessen selbst ent-sprechend festgelegt hat. Daß sie eine noch präzisere Regelung getroffen hat, ist nicht ersichtlich.

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Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 4) a) ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte handelt nicht rechtswidrig, wenn sie mit dem Rat der Tageseinrich-tung keine Aufnahmekriterien vereinbart, weil dies - wie bereits oben ausgeführt - nicht ihre Aufgabe ist. Vielmehr sind die Aufnahmekriterien innerhalb des Rates der Tageseinrichtung von allen dort vertretenen drei Gruppen einvernehmlich aufzustellen. Die Beklagte würde sich nur rechtswidrig verhalten, wenn sie ihre Vertreter im Rat der Tageseinrichtung nicht veranlas-sen würde, dort an der Herbeiführung einer Verein-barung mitzuwirken. Daß der Beklagten insoweit eine Unterlassung vorzuwerfen wäre, haben die Kläger nicht dargetan.

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Der Antrag zu 4) b) ist unzulässig. Die Kläger haben kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten abstrakten Feststellung, die sich auf einen tatsäch-lich nicht vorhandenen Sachverhalt beziehen soll. Der Fall, daß die Beklagte Kriterien für die Aufnahme von Kindern in ihren Kindergarten nicht aufgestellt hat, liegt gerade nicht vor.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

12

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, da nur die Kosten-entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.