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Oberlandesgericht Köln·16 U 63/90·03.09.1991

Berufung zurückgewiesen: Kein nachgewiesenes HWS‑Schleudertrauma nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Halswirbelsäulen‑Schleudertraumas und einer Brustkontusion aus einem Verkehrsunfall am 03.08.1988. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da das ergänzte Sachverständigengutachten keine objektivierbaren Befunde und keine ausreichende Anprallenergie ergab. Mangels Nachweis der unfallbedingten Verletzungen sind die Ansprüche unbegründet; Fotokosten wurden ebenfalls nicht erstattet.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Schadensersatz‑ und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlenden Nachweises der unfallbedingten Verletzungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Begründung von Schadensersatz‑ und Schmerzensgeldansprüchen wegen weichteilverletzungen infolge eines Verkehrsunfalls ist in der Regel ein objektivierbarer Befund oder der Nachweis eines ausreichend starken Anpralltraumas erforderlich.

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Ein vom Kraftfahrzeug‑Sachverständigen festgestellter Stoßverlust ist nur dann geeignet, Hals‑ oder Brustwirbelsäulen‑Distorsionen zu begründen, wenn er medizinisch die für solche Verletzungen notwendigen Kräfte erkennen lässt.

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Fehlen radiologische oder sonstige objektivierbare Befunde, spricht dies gegen eine kausale Zurechnung dauerhafter Beschwerden zum Unfallereignis.

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Fotokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Fotografien dem angefragten Beweiszweck entsprechen und nicht durch bereits vorhandene, hinreichende Dokumentation ersetzt werden können.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 0 85/89

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 1990 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 0 85/89 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Auch die vom Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens hat nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.08.1988 ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma und eine Brustwirbelsäulen-Kontusion erlitten hat, dadurch berufsunfähig erkrankt war und dies zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt hat.

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Die von dem Kraftfahrzeug-Sachverständigen ermittelte unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung (Stoßverlust) ist vielmehr nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch aus medizinischer Sicht nicht geeignet, Distorsionen der Halswirbelsäule und/oder der Brustwirbelsäule zu bewirken, zumal der Anstoß für die Klägerin nicht unerwartet gekommen war und die Klägerin sich bremsend in den Sitz gepreßt hatte, was zu einer sich günstig auswirkenden Stabilisierung der Hals- und oberen Brustwirbelsäule geführt hatte.

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Darüber hinaus hat der medizinische Sachverständige überzeugend dargelegt, dass dies im Falle der Klägerin auch dadurch bestätigt wird, dass sich für eine unfallbedingte Verletzung kein objektivierbarer Befund gezeigt habe. Wegen des Fehlens eines dafür erforderlichen Anpralltraumas sei eine Kontusion der Brustwirbelsäule sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Und gegen eine Distorsion der Halswirbelsäule spreche folgendes: Da die Klägerin auch jetzt noch über die von ihr beschriebenen Beschwerden klagt, hätten die Verletzungen seinerzeit in einem Ausmaß eingetreten sein müssen, dass sie aus den Röntgenaufnahmen zu erkennen wären. Das aber sei nicht der Fall. Vielmehr hätten weder die von dem behandelnden Orthopäden Dr.    am 23.09.1988 noch die von dem Sachverständigen selbst am 20.02.1991 gefertigten Röntgenaufnahmen Gefügestörungen ergeben. Dann aber seien die Beschwerden der Klägerin nicht auf den Unfall vom 03.08.1988 zurückzuführen, müssen also andere Ursachen haben.

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Die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sind deshalb nicht berechtigt.

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Auch die Kosten der Fotographien in Höhe von 32,16 DM sind der Klägerin nicht zu erstatten. Denn seitens der Beklagten war gar nicht um Fotografien, sondern um einen Reparaturdauer-Nachweis gebeten worden. Dafür aber konnten die Fotos nicht dienen. Zudem hatte der von dem Ehemann der Klägerin zur Ermittlung des Fahrzeugschadens beauftragte Kraftfahrzeug-Sachverständige die Unfallschäden bereits hinreichend fotographisch dokumentiert.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und zugleich Beschwer der Klägerin:              5_930,21 DM.