Hinweisbeschluss: Architektenhonorar für Vorplanung (LPH 1–2) und Umbauzuschlag
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln kündigt an, die Berufung zweier Beklagter gegen ein Urteil auf Zahlung von Architektenhonorar durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitpunkt waren insbesondere Auftragsumfang, Leistungserbringung in LPH 1 und 2, Honorarzone, anrechenbare Kosten sowie Sonderleistungen und Umbauzuschlag. Der Senat hält die landgerichtliche Beweiswürdigung und die Heranziehung des Sachverständigengutachtens für rechtsfehlerfrei. Auch ein Anspruch auf Vergütung der Digitalisierung von Bestandsplänen sowie ein Umbauzuschlag nach § 35 Abs. 1 S. 2 HOAI 2009 werden bestätigt.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und setzt Stellungnahmefrist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Der Umfang eines Architektenauftrags ist durch Auslegung der Vereinbarungen und des Parteiverhaltens zu bestimmen; eine Beweiswürdigung hierzu ist hinzunehmen, wenn sie umfassend, nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei erfolgt.
Für die Vergütung von Architektenleistungen nach § 631 Abs. 1 BGB ist maßgeblich, ob die beauftragten Leistungen tatsächlich erbracht wurden; eine fehlende Schriftform einzelner Arbeitsergebnisse schließt die Feststellung der Leistungserbringung nicht aus, wenn tragfähige Anknüpfungstatsachen vorliegen.
Ist der Architektenauftrag auf die Leistungsphasen 1 und 2 begrenzt, bildet die Kostenschätzung die maßgebliche Grundlage der Honorarermittlung; eine Vorstatik ist hierfür nicht erforderlich, da sie regelmäßig erst in Leistungsphase 3 zu erstellen ist.
Die nachträgliche Digitalisierung und Übertragung alter Bestandspläne mit zumindest punktueller Vor-Ort-Kontrolle kann eine gesondert zu vergütende Sonderleistung darstellen; ein Umbauzuschlag nach § 35 Abs. 1 S. 2 HOAI 2009 fällt ohne schriftliche Vereinbarung bei Leistungen ab Honorarzone II in Höhe von 20 % an.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.03.2020 – 7 O 371/11 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht für die Beklagten zu 2 und 3 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2 und 3 hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.03.2020 zu Recht der Klage im tenorierten Umfang stattgegeben.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 69.732,99 € nach § 631 Abs. 1 BGB.
Auftragsumfang:
Die von den Beklagten erhobenen Rügen gegen die Ermittlung und Feststellung des Auftragsumfangs durch das Landgericht, insbesondere die von diesem vorgenommene Beweiswürdigung, greifen nicht durch.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung den Auftragsumfang weder offen gelassen, noch diesen als Rückschluss aus der von ihm angenommenen Erfüllung einzelner Grundleistungen ermittelt.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Landgericht seine Feststellungen zum Auftragsumfang auf Grund der Angaben der Zeugen H. und ZW., und nicht als Rückschluss aus den Erkenntnissen der Sachverständigen Dipl.-Ing. YA., getroffen hat. Das Landgericht hat die Bekundungen der genannten Zeugen, sowie weiterer, insoweit nicht ergiebiger Zeugen, rechtsfehlerfrei umfassend, nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt und ist hierbei zu dem Schluss gelangt, dass der der Klägerin erteilte Planungsauftrag sich auf das gesamte Objekt JG.-straße N07-N08 einschließlich der Hallen 1-3 erstreckte und dahin ging, ein Flächennutzungskonzept zur Erschließung der einzelnen Gebäudeteile zu einem Gesamtkomplex mit dem Ziel zu erstellen, eine maximal zu vermietende Fläche unter Aufwertung der Gebäude zu generieren. Insbesondere hat der Zeuge H. darauf verwiesen, dass dem Beklagten zu 3. Zwischenstadien der Planung vorgelegt und von diesem nicht wegen Auftragsüberschreitung zurückgewiesen, sondern mit Änderungs- oder Ergänzungswünschen versehen worden sind. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass das Landgericht die Beauftragung eines Gesamt-Vermarktungskonzepts festgestellt habe, und hieraus weitere rechtliche Schlüsse ziehen, findet dieser Ansatz in dem angefochtenen Urteil keine Stütze. Daher vermögen die Beklagten auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Planung eines Zwischenbaus und einer Brücke zwischen zwei Gebäuden könne schon deshalb nicht beauftragt gewesen sein, weil man sich noch keine Gedanken über eine konkrete Nutzung und Anbindung der entstehenden Räume gemacht habe.
Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 1:
Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 1 durch die Klägerin sind nicht zu beanstanden.
Mit Recht hat sich das Landgericht insoweit zunächst auf die von der Sachverständigen Dipl.-Ing. YA. gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Dieser hat insbesondere die Vorarbeiten des Zeugen QL. im Einzelnen bewertet, und – was die Leistungsphase 1 angeht – eine Bearbeitung von Grundleistungen durch den Zeugen nachvollziehbar und überzeugend verneint. Angesichts dessen greift der Einwand der Beklagten nicht durch, eine Leistungserbringung der Klägerin bezüglich der Leistungsphase 1 scheide schon deshalb aus, weil diese bereits von dem Zeugen QL. erbracht worden sei. Das Landgericht hat sodann in seinem Urteil im Einzelnen überzeugend dargelegt, wieso es trotz Nichtvorliegens schriftlicher Unterlagen von der Leistungserbringung durch die Klägerin im jeweils festgestellten Umfang ausgegangen ist. Die insoweit vom Landgericht herangezogenen Anknüpfungstatsachen begründen die vom Landgericht gewonnenen Erkenntnisse rechtsfehlerfrei, nachvollziehbar und überzeugend. Der Einschätzung der Beklagten, das Landgericht habe insoweit mit haltlosen Unterstellungen gearbeitet, tritt der Senat nicht bei.
Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 2:
Die vorstehend ausgezeigten Erwägungen gelten auch für die vom Landgericht festgestellte Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 2 durch die Klägerin. Auch insoweit hat das Landgericht seine Entscheidung nicht auf Mutmaßungen gestützt, sondern unter Rückgriff auf Anknüpfungstatsachen rechtsfehlerfrei, nachvollziehbar und überzeugend begründet.
Insbesondere hat die Klägerin die die Statik betreffenden Leistungen zu Leistungsphase 2e (Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter) in Form einer Abstimmung mit dem Tragwerksplaner AD. erbracht. Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, dass es an einer von der Klägerin in ihre Planungen zu integrierenden Vorklärung der Statik fehle, so dass die Leistungen der Klägerin vollkommen wertlos und wegen mangelnden Werkerfolges insgesamt nicht weitergehend zu vergüten seien.
Soweit sich die Beklagten in erster Linie darauf stützen, dass die Vorarbeiten des Zeugen AD. mit einer Aufstockung nichts zu tun gehabt hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Die von dem Zeugen AD. erstellten und der Klägerin von dem Zeugen QL. übergebenen Pläne „Ü 1“ (AnlO unter HR 1 als H1) und „L 1“ (AnlO unter HR 1 als H2) tragen u.a. die Bezeichnung: „Bauvorhaben: Aufstockung Gebäude JG.-straße N07-N09“. Während der Plan Ü 1 die neuen Bauteile im Prinzipschnitt (Dimensionen neuer Geschossdecken und statisch erforderlicher Stützen) sowie die Lage dieser Stützen an der Gebäudeaußenwand im Erdgeschoss zeigt, benennt der Plan L 1 die bestehende und die im Falle einer Aufstockung zu erwartende Lastverteilung am Wandfuß des Erdgeschosses. Die Email des Zeugen AD. vom 22.12.2009 (Anl. HWH 24, Bl. 696-700 GA) trägt u.a. den Betreff: „Aufstockung JG.-straße N07-N09“. Der Email waren 3 Detailpläne D 1, D 2 und D 3 beigefügt, die folgende Gründungsvarianten darstellten: „Gründung zur eingeschossigen Aufstockung“ (D 1), „Gründungsvorschlag zur zweigeschossigen Aufstockung nach Bodengutachten“ (D 2) und „Gründungsvorschlag zur zweigeschossigen Aufstockung nach Tragwerksplaner“ (D 3).
Die Beklagten dringen auch mit ihrer Einschätzung nicht durch, dass die Klägerin die Vorarbeiten des Zeugen AD. nicht ausreichend in ihre Vorplanung integriert habe, weil sich die von ihr geplanten zusätzlichen neuen Fensteröffnungen teilweise dort befunden hätten, wo die von dem Zeugen AD. projektierten neuen Stützen zu stehen kommen sollten.
Die Beklagten lassen hierbei außer Acht, dass die Klägerin bei ihrer Planung von dem Tragwerkskonzept des Zeugen AD. abgewichen und eine Lastenabtragung mit Ringbalken statt mit Stützen vorgesehen hat. Das Konzept der Klägerin spiegelt Anl. HWH 28 (Bl. 792 GA) wider. Im Rahmen ihres Konzeptes konnte die Klägerin die weiteren Fensterdurchbrüche im Erdgeschoss an den von ihr eingezeichneten Stellen planen, ohne in Kollision zu Bauteilen des Tragwerks zu geraten.
Dass die Klägerin mit dem Zeugen AD. über dieses veränderte Konzept gesprochen hat, ergibt sich - worauf bereits die Sachverständige Dipl.-Ing. YA. auf S. 11 ihres 2. Ergänzungsgutachtens (Bl. 871 GA) sowie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 28.05.2019 (Bl. 979R GA) hingewiesen hat - aus der Email des Zeugen AD. vom 22.12.2009 (Anl. HWH 24, Bl. 696-700 GA).
Hierin weist er nämlich im Hinblick auf geplante Fensterdurchbrüche im Erdgeschoss nicht etwa darauf hin, dass mittig zwischen den alten Fensteröffnungen ja die von ihm im Plan Ü 1 geplanten neu zu errichtenden Stützen stünden, sondern darauf, dass die bereits vorhandenen Stahlstützen des Bestandes nicht überall in die Mitte zwischen den vorhandenen Fensteröffnungen fluchten. Dieser Hinweis des Zeugen AD. wäre indes unverständlich, wenn es bei seinem Tragwerkskonzept geblieben wäre. Dann hätten ja die neu zu errichtenden Stützen die geplanten neuen Fensteröffnungen ohnehin verhindert, ohne dass es noch auf die Flucht der Bestandstützen angekommen wäre. Da der Zeuge AD. in der genannten Email der Klägerin die möglichen Verstärkungsvarianten für die Gebäudefundamente sowie die Mindestbreite für die verbleibenden Mauerpfeiler im Erdgeschoss mitteilte, besaß die Klägerin Kenntnis von den für ihre Vorplanung erforderlichen statischen Rahmenbedingungen.
Dass es sich bei der Klägerin um ein erfahrenes Architekturbüro handelt und infolgedessen im Rahmen der Vorplanung keine weitere Abstimmung mit dem Tragwerksplaner erforderlich war, hat das Landgericht in nachvollziehbarer und überzeugender Weise den Bekundungen der Zeugen ZW. und H. entnommen. Soweit die Beklagten eine mangelnde Erfahrung der Klägerin aus der Skizze Anl. HWH 28 (Bl. 792 GA) ableiten, die zeige, dass die Klägerin nicht einmal die Richtung der Lastabtragung im Bestandsbau zutreffend erkannt habe, vermögen sie hiermit nicht zu überzeugen. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck die fragliche Skizze angefertigt worden ist, ist die Klägerin nämlich vom Konzept des Zeugen AD. abgewichen und hat ein eigenes Tragwerkskonzept erstellt, mit dem der Zeuge AD. in seiner Eigenschaft als Sonderfachmann ausweislich seiner Email vom 22.12.2009 (Anl. HWH 24, Bl. 696-700 GA) – wie dargelegt – einverstanden war.
Mit Recht hat das Landgericht auch die von der Sachverständigen Dipl.-Ing. YA. gewonnenen Erkenntnisse bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Insbesondere sind Zweifel an der Kompetenz der Sachverständigen und der Überzeugungskraft ihrer gutachterlichen Feststellungen nicht – wie die Beklagten meinen – auf Grund schwankender Einschätzungen der Sachverständigen begründet. In Wahrheit liegen solche nicht vor.
Zunächst ging die Sachverständige davon aus, dass die Klägerin das in Plan Ü 1 niedergelegte Tragwerkskonzept des Zeugen AD. verfolgt habe. Mit diesem war – unstreitig - die Schaffung der zusätzlichen Fensteröffnungen im Erdgeschoss nicht vereinbar. Nachdem sich dann herausgestellt hatte, dass die Klägerin ein eigenes Tragwerkskonzept verfolgt hatte, entfiel dieses von der Sachverständigen zunächst mit Recht hervorgehobene Hindernis für eine spätere Verwirklichung der klägerischen Planung, so dass die Sachverständige nunmehr in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zu einem abweichenden Ergebnis kam. Dass die Sachverständige dann später in einem Ergänzungsgutachten nochmals feststellte, dass die Planung der Klägerin nicht verwirklichungsfähig gewesen sei, hatte seinen Grund allein darin, dass die Sachverständige hierbei – wie von Beklagtenseite schriftsätzlich vorgegeben - nur die Kompatibilität der klägerischen Planung mit dem Tragwerkskonzept des Zeugen AD. beurteilte, was jedoch, wie aufgezeigt, nicht der seinerzeitigen tatsächlichen Situation entsprach, so dass diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine Relevanz besitzt.
Honorarzone:
Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe der Sachverständigen Dipl.-Ing. YA. die Beantwortung der Rechtsfrage überlassen, in welche Honorarzone die Objektplanung der Klägerin einzuordnen ist, geht fehl.
Ausweislich des Inhalts des angefochtenen Urteils hat das Landgericht diese Rechtsfrage, wie es seine Aufgabe ist, selbst beantwortet und hierbei in zulässiger Weise die von der Sachverständigen ermittelte Tatsachengrundlage bewertet und mit den Angaben der vernommenen Zeugen sowie den von den Parteien vorgelegten Urkunden und Unterlagen abgeglichen.
Die vom Landgericht vorgenommene Zuordnung der streitgegenständlichen Planung zu Honorarzone IV ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere hat es die Anzahl der Funktionsbereiche in überzeugender Weise berücksichtigt. Dass zum Planungszeitpunkt aktuell vorwiegend Büronutzung in den Gebäuden und Lagernutzung in den Hallen stattfand, ist schon deshalb nicht entscheidend, weil die Planung der Klägerin darauf gerichtet war, in Zukunft eine vielfältige Nutzung durch räumliche Flexibilität zu ermöglichen, um die Vermarktungschancen des Gesamtkomplexes zu erhöhen.
Da nicht nur ein innerer Aus- bzw. Umbau der Gebäude vorgesehen war, sondern u.a. auch eine Aufstockung, ist das Merkmal „Einbindung in die Umgebung“ vom Landgericht mit Recht in die Bewertung einbezogen worden.
Soweit die Beklagten die Berechnung der Honorarzone im Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. YA. als fragwürdig rügen und behaupten, das Landgericht habe eine von der Sachverständigen getroffene „Mehrheitsentscheidung 2:3“ einfach übernommen, findet dies im Text des angefochtenen Urteils keine Stütze.
Anrechenbare Kosten:
Auch die Rechtsfrage, welche Kosten anrechenbar sind, hat das Landgericht nachvollziehbar und überzeugend beantwortet.
Mit Recht hat es sich hierbei der von der Sachverständigen Dipl.-Ing. YA. gewonnenen Erkenntnisse bedient.
Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die Sachverständige nach ihren eigenen Angaben für den Bereich „Abrechnung im Hochbau / Baupreisermittlung“ nicht öffentlich bestellt ist, bestehen anknüpfend hieran keine Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Sachverständigen vorgenommenen Plausibiltätsprüfung der Kostenschätzung der Klägerin. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich lediglich darauf an, ob sich die Klägerin mit ihrer Kostenschätzung noch innerhalb eines ihr eingeräumten Bewertungsspielraums hält oder nicht, was wiederum davon abhängt, ob sich die von ihr geschätzten Kosten nach sachverständig technischen Gesichtspunkten in einem gängigen Rahmen bewegen. Angesichts dessen hat das Landgericht Zweifel an der für die Beantwortung dieser Frage notwendigen Sachkunde der Sachverständigen – in Übereinstimmung mit der von dieser selbst erklärten Einschätzung – nachvollziehbar und überzeugend verneint.
Fehler der Sachverständigen bei der Berechnung haben auch die Beklagten nicht aufgezeigt, sondern die Auffassung vertreten, es hätten Planungsteile wegen Unbrauchbarkeit bzw. Nichtbeauftragung unberücksichtigt bleiben müssen. Dies ist jedoch keine Frage der Richtigkeit der Berechnung.
Es bedurfte auch nicht der Erstellung einer Vorstatik, um die anrechenbaren Kosten zutreffend ermitteln zu können. Eine Vorstatik als schriftliche überschlägige statische Berechnung und Bemessung des Tragwerksplaners ist erst in Leistungsphase 3 zu erstellen. Der Auftrag an die Klägerin endete jedoch bereits in der Leistungsphase 2. Damit ist - worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – die Kostenschätzung vorliegend die maßgebliche Grundlage für die Honorarermittlung der Klägerin; einer Kostenermittlung bedurfte es nicht.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seiner Entscheidung die von der Klägerin in ihre Rechnung vom 25.05.2012 (Anl. HWH 23, Bl. 597-601 GA) übernommene Kostenschätzung der Sachverständigen Dipl.-Ing. YA. über 6.199.000 € zugrunde gelegt, nachdem die Klägerin ursprünglich in der Kostenschätzung vom 11.05.2010 (Anl. HWH 6, Bl. 58 GA i.V.m. Anl. HWH N09, Bl. 220-240 GA) noch von anrechenbaren Kosten in Höhe von 6.135.112 € ausgegangen war und in ihrer Rechnung vom 15.02.2012 (HWH 15, Bl. 203-204 GA) sogar lediglich 4.110.280 € zugrunde gelegt hatte.
Eine Selbstbindung der Klägerin durch ihre letztgenannte Rechnung in dem Sinne, dass sie damit auf die Berücksichtigung höherer anrechenbarer Kosten verzichtet hätte, ist zu verneinen. Ein entsprechender Erklärungsgehalt ist der Rechnung nicht zu entnehmen. Auch war die Klägerin nicht gehindert, im laufenden Verfahren die von der Sachverständigen ermittelten Kosten aufzugreifen und ihre Klageforderung hierauf zu stützen. Eine dem nach § 242 BGB entgegenstehenden Vertrauenstatbestand (dazu OLG N. NZBau 2005, 467, 469) hat die Klägerin den Beklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt gesetzt).
Dass das Landgericht der Klägerin nicht mehr zugesprochen hat als von dieser begehrt, ergibt sich bereits daraus, dass nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO der Maßstab hierfür nicht eine vorprozessuale Anspruchserhebung, sondern der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag ist.
Auf einzelne Rechengrößen zur Herleitung des gestellten Antrags bzw. des ausgeurteilten Betrages bezieht sich das Verbot des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht (Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Rn. 2 zu § 308).
Sonderleistungen:
Einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Erfassung der Bestandspläne als Sonderleistung hat das Landgericht mit Recht bejaht und sich insoweit nachvollziehbar und überzeugend auf die Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen DK. und H. gestützt. Die Bedenken der Beklagten gegen die Aussagekraft der Zeugenangaben teilt der Senat nicht.
Bei der Erfassung der Bestandspläne durch die Klägerin handelte es sich auch nicht um eine nicht gesondert zu vergütende Grundleistung. Soweit es in dem von den Beklagten zitierten Werk von Werner/Pastor heißt, dass es heute zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehört, dass Planungsunterlagen auch in digitalisierter Form erstellt und an den Auftraggeber herausgegeben werden und die EDV-mäßige Bearbeitung also keine besondere Leistung, sondern die übliche Grundleistung (CAD) ist, folgt hieraus nichts anderes. Die genannten Ausführungen beziehen sich erkennbar auf von vorneherein mittels eines CAD-Programms erstellte Planungsunterlagen, nicht jedoch auf nachträglich händisch in digitale Form übertragene alte Baupläne nebst mindestens punktueller Vor-Ort-Kontrolle.
Umbauzuschlag:
Schließlich steht der Klägerin auch der vom Landgericht ausgeurteilte Umbauzuschlag zu.
Der Hinweis der Beklagten auf eine fehlende entsprechende Vereinbarung führt nicht weiter. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 HOAI 2009 fällt, sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
Eine von den Beklagten geforderte Differenzierung dergestalt, dass der Umbauzuschlag jedenfalls nur auf den Umbauteil nebst der mit verarbeiteten Bausubstanz berechnet werde, ist nicht veranlasst.
Die Auffassung, dass der Umbauzuschlag nur auf die reinen Umbaukosten zu gewähren sei, ist praktisch schon deshalb nicht durchführbar, weil der Zuschlag nicht bezogen auf Kosten, sondern als Zuschlag auf das Honorar berechnet wird (Seifert in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl., Rn. 16 zu § 35).
II.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO) liegen ebenfalls vor. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Rechtsstreit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision zuzulassen wäre. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
III.
Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird vorsorglich hingewiesen.