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Oberlandesgericht Köln·16 U 58/92·01.12.1992

Gebrauchtwagenkauf: Typbezeichnung sichert 6‑Zylinder nur bei Erlöschen der Betriebserlaubnis

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte nach Privatkauf eines Gebrauchtwagens trotz Gewährleistungsausschlusses Wandlung nach § 463 BGB, weil statt eines 6‑Zylinder- ein 4‑Zylinder-Motor eingebaut gewesen sein soll. Streitpunkt war, ob daraus eine zugesicherte Eigenschaft oder arglistiges Verschweigen folgt. Das OLG wies die Klage ab, weil weder eine (auch stillschweigende) Zusicherung des 6‑Zylinders schlüssig dargetan noch Arglist bewiesen war. Aus der Marken-/Typangabe folgt eine Motorgarantie nur, wenn die Abweichung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt; dazu fehlte Vortrag/Beweis. Auch eine behauptete nachträgliche Wandlungsabrede blieb unbeweisen.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Wandlungsanspruch wegen fehlender Zusicherung/Arglist und unbeweisener Wandlungsabrede verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei wirksam vereinbartem Gewährleistungsausschluss bestehen Gewährleistungsrechte nur bei Zusicherung einer Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 463 BGB a.F.).

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Eine Zusicherung setzt voraus, dass der Verkäufer erkennbar die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft übernehmen will; die bloße Bejahung einer Nachfrage genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Ob die Angabe von Hersteller- und Typbezeichnung im Kaufvertrag zugleich bestimmte Eigenschaften zusichert, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Käufers zu bestimmen.

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Aus einer Typbezeichnung kann eine Einstandspflicht für solche, von der Betriebserlaubnis erfassten Fahrzeugmerkmale folgen, von denen der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis abhängt; eine weitergehende Zusicherung eines „typengerechten“ Motors liegt nur vor, wenn eine Abweichung die Betriebserlaubnis erlöschen lässt.

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Eine behauptete nachträgliche Vereinbarung über die Rückabwicklung (Wandlungsabrede) ist von der sich darauf berufenden Partei zu beweisen; bei Beweisfälligkeit ist der Anspruch abzuweisen.

Relevante Normen
§ STVZO §§ 463 S. 1, 2 I.V.M. §§ 18, 20,22§ OLGR 93, 082§ FAMRZ 93, 230§ 463 BGB§ 459 BGB§ 18 ff. StVZO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 0 452/91

Leitsatz

Mit der Bezeichnung des Herstellers und Typs eines privat verkauften Gebrauchtwagens im Kaufvertrag ist die Zusicherung einer typengerechten Beschaffenheit des Motors (hier: 6-Zylinder) nur verbunden, wenn die abweichende Ausrüstung (hier: 4-Zylinder) zu einem Erlöschen der für das Serienfahrzeug erteilten Betriebserlaubnis führt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. März 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 0 452/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers beträgt 10.500,00 DM.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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In Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil gelangt auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der von ihm geltend gemachte Wand-lungsanspruch (§ 463 BGB) nicht zusteht und seine Klage mithin unbegründet ist.

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Es kann offen bleiben, ob das von der Beklagten an den Kläger verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mit einem 6-Zylinder-Motor sondern, wie der Kläger behauptet, mit einem 4-Zylinder-Mo-tor ausgerüstet war. Auch wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, könnte er hieraus wegen des zwischen den Parteien im übrigen vereinbarten Ge-währleistungsausschlusses nur dann Rechte gegen die Beklagte herleiten, wenn diese ihm die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem 6-Zylinder-Motor bei Ab-schluß des Kaufvertrages zugesichert hätte (§ 463 Satz 1 BGB) oder die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem 4-Zylinder-Motor an Stelle eines 6-Zylinder-Motors einen Mangel darstellte und die Beklagte dem Kläger diesen Mangel arglistig verschwiegen hätte (§ 463 Satz 2 BGB).

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Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte ihm die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem 6-Zylinder-Motor zugesichert hat.

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Insbesondere genügt es für die Annahme einer Zusicherung nicht, wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, seine Nachfrage, ob der Wagen 6-Zylinder habe, bejaht hat. Als zugesichert kann eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache erst dann angesehen werden, wenn der Verkäufer durch eine dahingehende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft an der Kauf-sache gewährleistungsrechtlich einstehen wolle (Pa-landt/Putzo BGB, 51. Aufl.,1992, § 459 Rn. 15 m. w. N.). Daß die Beklagte ausdrücklich eine dahinge-hende Gewähr übernommen hat, trägt der Kläger nicht vor. Allein aus ihrer vom Kläger behaupteten Beja-hung seiner Nachfrage läßt sich die Bereitschaft der Beklagten zu einer entsprechenden Haftungsüber-nahme nicht entnehmen.

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Auch für die Annahme einer zumindest stillschwei-gend erfolgten Zusicherung bieten die Besonderhei-ten des vorliegenden Einzelfalles keine hinreichen-den Anhaltspunkte.

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Nach den für den Gebrauchtwagenhandel entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen kann von der Annahme einer zugesicherten Eigenschaft unter Berücksichti-gung der Interessenlagen von Käufer und Verkäufer regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Käufer ausdrücklich klargestellt hat, daß für ihn bestimm-te Angaben des Verkäufers zur Beschaffenheit des Fahrzeugs bei seiner Kaufentscheidung von besonde-rer Bedeutung sind und/oder es sich um Beschaffen-heitsangaben handelt, denen für die Wertschätzung des Fahrzeugs im Verkehr wesentliche Bedeutung zu-kommt (BGH NJW 1965, 1693 f.; 1981, 1268 f.; 1983, 1424 f.; 1985, 967 f.; ZIP 1988, 39 f.).

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Der Kläger hat weder vorgetragen, bei den Verkaufs-verhandlungen über seine Nachfrage hinaus zum Aus-druck gebracht zu haben, daß für ihn die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem 6-Zylinder-Motor von beson-derer Bedeutung sei. Auch im vorliegenden Verfahren hat er nicht deutlich gemacht, weshalb das Vorhan-densein eines 6-Zylinder-Motors an Stelle eines 4-Zylinder-Motors für ihn kaufentscheidend gewesen sein soll. Vielmehr hat er vorgetragen, auch bei geöffneter Motorhaube nicht in der Lage zu sein, einen 6- von einem 4-Zylinder-Motor unterscheiden zu können.

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Von Bedeutung für die Eigenschaft eines Fahrzeugs ist u. a. die Leistungsfähigkeit seines Motors, die gemeinhin durch Angaben zum Hubraum und zur PS-Zahl gekennzeichnet werden. Im Regelfall sind deshalb nur der Hubraum und die PS-Zahl eines Kraftfahrzeu-ges Eigenschaften, die für den Käufer von wesentli-cher Bedeutung sind (BGH NJw 1981, 1268 f.), nicht dagegen die Anzahl der Zylinder, die für den als vorhanden angegebenen Hubraum und die genannte PS-Zahl ohne Bedeutung ist.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, daß ein Fahrzeug des hier verkauften Typs "G., P." serienmäßig nur als "6- oder 8-Zylinder" ausgeliefert wird.

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Ob mit der Bezeichnung des Herstellers und des Fahrzeugstyps die Zusicherung bestimmter Eigen-schaften verbunden ist oder ob es sich insoweit lediglich um eine bloße Warenbezeichnung zur ver-traglichen Festlegung der Kaufsache handelt, ist eine für den Einzelfall zu beantwortende Frage der Vertragsauslegung. Maßgeblich ist dabei nicht in erster Linie der Wille des Verkäufers. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie der Käufer die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben des Verkäufers auffassen darf (BGH NJW 1980, 2127 f. m. w. N.). Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf abzuheben, welches Gewicht und welche Bedeutung die Marken- und Typenbezeichnungen von Kraftfahrzeugen im Verkehr haben. Diese Bezeichnungen betreffen vor allem die im Kfz-Brief und dementsprechend auch die im Kfz-Schein in der Rubrik "Typ- und Ausführung" enthaltenen Eintragungen. Diese Eintragung korre-spondiert ihrerseits mit der für die Zulassung ei-nes Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen Betriebserlaubnis (§ 18 ff. StVZO) die bei einem serienmäßig produzierten Fahrzeug der vorliegenden Art als allgemeine Betriebserlaubnis ohne Einzel-zulassungsprüfung erteilt wird (§ 20 StVZO). Diese Zulassungserlaubnis erlischt aber, wenn bei einem Fahrzeug im Einzelfalle bestimmte, für die Ertei-lung der Betriebserlaubnis wesentliche Merkmale etwa wegen späterer Veränderungen nicht vorhanden sind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn in das serienmäßig hergestellte Fahrzeug nachträglich ein Motor eingebaut worden ist, der gegenüber dem typengerechten Aggregat über einen größeren Hubraum und eine höhere Leistung verfügt. Das Führen eines derartigen Fahrzeugs stellt bereits im Falle der Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 69 a Abs. 2 Nr.3 StVZO). Darüberhinaus sind der Hubraum und die Leistung eines Motors auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie die Bemessungsgröße für die Kfz-Steuer und die Versicherungsprämien darstellen. Deshalb kann jedenfalls der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fahrzeug von einem Händler erwirbt, erwarten, daß zumindest diejenigen mit der Typenbezeichnung charakterisierten Merkmale des Fahrzeugs vorhanden sind, von denen der Fort-bestand der allgemeinen Betriebserlaubnis abhängt. Deshalb darf der Käufer die ihm vom Händler ange-gebene Marken- und Typenbezeichnung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsver-kehrs (§ 242 BGB) dahin verstehen, daß der Autover-käufer für das Vorhandensein eines Motors einstehen wolle, der von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckt ist (OLG Frankfurt VersR 1978, 828). Für die weitergehende Annahme, mit der Angabe der Mar-ken- und Typenbezeichnung im Kaufvertrag werde die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem typengerechten Motor zugesichert, besteht unter Abwägung der wechselseitigen Interessen allerdings dann kein ge-rechtfertigter Anlaß, wenn der spätere Einbau eines anderen Motors nicht zum Erlöschen der Betriebser-laubnis führt (BGH NJW 1985, 967 f.). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es sich um einen gegenüber dem typengerechten Aggregat leistungsch-wächeren Motor mit geringerem Hubraum gleicher Bau-art handelt, für den eine selbständige Betriebser-laubnis erteilt worden ist (§ 22 StVZO) und dessen Einbau keine anderweitigen Umbauten an den für die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs maßgeb-lichen Teilen erfordert.

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Nach dem Inhalt des zu den Akten gereichten Kfz-Scheins ist mit der Bezeichnung des Typs "P. F." das Vorhandensein eines Otto-Motors mit einem Hub-raum von 2.837 cm3 sowie eine Leistung von 104 Kw verbunden. Daß es sich bei dem nach der Behauptung des Klägers angeblich eingebauten 4-Zylinder-Motor nicht um einen Otto-Motor mit den vorgenannten Leistungsmerkmalen handele, hat er weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, die die Schlußfolgerung rechtfertigen könnten, daß der nach seinen Angaben tatsächlich vorhandene 4-Zylinder-Motor zum Erlöschen der Be-triebserlaubnis des Fahrzeugs geführt habe. Er hat dies mangels eigener Kenntnis auch nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.

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Nach allem bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, die es aus der Sicht des Klägers geboten erscheinen ließen, die im Kaufvertrag enthaltene Bezeichnung der Marken- und Typenbezeichnung des Kraftfahrzeugs als Zusicherung dahin anzusehen, das Fahrzeug sei mit einem 6-Zylinder-Motor ausge-rüstet.

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Es kann deshalb offen bleiben, ob die vorerörterten Auslegungsgrundsätze zur Bedeutung der Marken- und Typenangabe eines gebrauchten Fahrzeugs auch dann gelten, wenn es sich, wovon im vorliegenden Falle mangels anderweitiger Angaben des Klägers auszuge-hen ist, bei dem Verkäufer nicht um einen gewerbs-mäßigen, sachkundigen Händler handelt, dessen Anga-ben der Käufer besonderes Vertrauen entgegenbringt.

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Unentschieden bleiben kann auch, ob die vorstehen-den Auslegungsgrundsätze auch dann uneingeschränkt anwendbar sind, wenn die Angaben Fahrzeugmerkmale betreffen, deren Vorhandensein, wie hier, auch von einem ungeschulten Laien ohne nennenswerten Mühe überprüft werden kann und deshalb auch hätte erwar-tet werden können, daß der Kläger sich angesichts der besonderen kaufentscheidenden Bedeutung, die er dem Vorhandensein eines 6-Zylinder-Motors beigemes-sen haben will, durch einen kurzen Blick in den Mo-torraum vergewissert.

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Dem Kläger steht auch kein auf § 463 Satz 2 BGB ge-stütztes Wandlungsrecht zu. Dabei kann offen blei-ben, ob die von ihm behauptete Ausrüstung des Fahr-zeugs mit einem 4- an Stelle eines 6-Zylinder-Mo-tors einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Angesichts des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses hätte die Beklagte für eine etwaige fehlerhafte Beschaffenheit des Fahr-zeuges nur einzustehen, wenn sie oder der sie beim Verkauf vertretende Zeuge Sk. dem Kläger arglistig verschwiegen hätte, daß das Fahrzeug mit einem 4-Zylinder-Motor ausgerüstet sei oder das Vorhan-densein eines 6-Zylinder-Aggregats arglistig vorge-spiegelt hätte. Auch für eine dahingehende Annahme hat der Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetra-gen und unter Beweis gestellt.

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Der Kläger kann den Klageanspruch schließlich auch nicht auf die von ihm behauptete Wandlungsverein-barung stützen, die zwischen ihm und dem Zeugen Sk. zustande gekommen sein soll, nachdem er diesem gegenüber gerügt hatte, das Fahrzeug verfüge nur über einen 4-Zylinder-Motor. Die Richtigkeit seiner Behauptung hat der Kläger nicht unter Beweis ge-stellt.

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Die von dem Kläger geltend gemachte Wandlungsabrede ist zwischen den Parteien auch nicht etwa unstrei-tig. Die Klägerin hat demgegenüber vielmehr vortra-gen lassen, daß der Zeuge Sk. auf die Rüge des Klä-gers hin lediglich zugesagt habe, das weitere Vor-gehen mit der Klägerin besprechen zu wollen. Zwar habe diese sodann dem Zeugen Sk. gegenüber erklärt, zur Vermeidung langfristiger Rechtsstreitigkeiten mit einer Rückgabe des Fahrzeugs einverstanden zu sein. Von einer Übermittlung dieses Einverständ-nisses der Klägerin habe der Zeuge Sk. dann aber abgesehen, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, durch einen vom Kläger zu vertretenden Unfall beschädigt worden war. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorge-tragen, die Beseitigung dieses Schadens hätte einen Aufwand zwischen ca. 9.000,00 DM und 10.000,00 DM erfordert. Dem ist der Kläger nicht konkret entge-gengetreten. Da er danach für die von ihm behaup-tete Wandlungsabrede beweisfällig geblieben ist, bedarf es auch keiner weiteren Untersuchung dazu, ob ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus einer etwa zwischen den Parteien getroffenen Wandlungsabrede jedenfalls deshalb aus-geschlossen wäre, weil die von ihm zu vertretende erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Wandlungsvereinbarung bereits eingetreten war (vgl. hierzu im einzelnen: OLG Frankfurt DAR 1978, 242; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl., 1990, Rn. 505).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.