Vollstreckbarerklärung marokkanischer Unterhaltsurteile scheitert mangels Ergänzungseid
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen begehrten die Vollstreckbarerklärung marokkanischer Unterhaltsurteile in Deutschland. Das OLG Köln hebt die Vorinstanz insoweit auf und weist die Klage ab, weil nach marokkanischem Recht die Vollstreckung von einer Ergänzungseid-Leistung abhängt, die nicht erbracht ist. Zur Ermittlung des ausländischen Rechts wurde ein Gutachten eingeholt.
Ausgang: Klage auf Vollstreckbarerklärung abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten, Berufung des Beklagten erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils setzt voraus, dass das ausländische Recht die Vollstreckbarkeit des Titels nicht an noch nicht erfüllte, prozessuale Bedingungen knüpft.
Besteht nach maßgeblichem ausländischem Recht eine aufschiebende Vollstreckungsbedingung (z.B. Ergänzungseid), darf das Urteil inländisch nicht für vollstreckbar erklärt werden, solange diese Bedingung nicht erfüllt ist.
Bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen ist das maßgebliche ausländische Recht zu ermitteln; das Gericht kann hierfür ein rechtskundiges Gutachten einholen (§ 293 ZPO).
Die bloße ausländische Rechtskraft eines Urteils verdrängt nicht die Prüfung, ob nach dem ausländischen Prozessrecht Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen; fehlt die Erfüllung solcher Voraussetzungen, ist die Vollstreckbarerklärung rechtsfehlerhaft.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.06.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.07.2009 - 3 O 181/08 - dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 17.11.2008 aufrechterhalten und die Klage abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Die Klägerinnen tragen die Kosten beider Instanzen sowie die Kosten der Säumnis.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Vollstreckbarerklärung eines marokkanischen Unterhaltsurteils.
Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Beklagten, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die gemeinsamen ehelichen Töchter. Alle Klägerinnen sind in Marokko wohnhaft. Der Beklagte, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt in L. lebt, ist hier in einer zusätzlichen Ehe verheiratet.
Bereits im Jahre 1992 wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Tetouan verurteilt, den Klägerinnen Unterhalt zu leisten. Aus diesem Urteil bestehen für den Zeitraum vom 01.06.1991-07.04.2005 Unterhaltsrückstände. Nachdem der Beklagte die Zahlungen zum 02.11.2007 vollständig eingestellt hatte, haben die Klägerinnen ihn im Jahr 2008 vor dem Amtsgericht Tetouan erneut auf Unterhaltszahlung verklagt.
Mit Urteil des Amtsgerichts in Tetouan vom 27.07.2005 ist der Beklagte verurteilt worden, an jede der Klägerinnen 25 Dirham Unterhalt ab dem 08.04.2005 zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht Tetouan hat, nachdem beide Parteien zu Verhandlungstermin nicht erschienen waren, am 29.07.2008 das erstinstanzliche Urteil mit der Ergänzung bestätigt, dass die Klägerin zu 1) im Bestreitensfalle zur Eidleistung verpflichtet sei. Unter dem 31.12.2008 hat das Berufungsgericht in Tetouan die Rechtskraft seines Urteils bestätigt.
Am 28.03.2008 haben die Klägerinnen in L. Klage gegen den Beklagten erhoben. Sie haben behauptet, der Beklagte, der in Marokko über Grundbesitz verfüge und dort offiziell unter einer Adresse in U. bei der Finanzbehörde gemeldet sei, leiste die ausgeurteilten Beträge nicht. Daher haben sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Tetouan für vollstreckbar zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, dass er mangels Wohnsitz in Marokko nicht dort habe verklagt werden dürfen. Ferner hat er behauptet, dass ihm weder eine Klage noch eine Terminsladung noch ein Urteil zugestellt worden seien; über eine Zustellung an Verwandte in Marokko sei er nicht unterrichtet worden.
Nachdem die Klage am 17.11.2008 durch Versäumnisurteil abgewiesen worden ist, die Klägerinnen hiergegen jedoch Einspruch erhoben haben, hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 02.06.2009 das Versäumnisurteil aufgehoben und antragsgemäß das Urteil des Amtsgericht Tetouan vom 27.07.2007 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Tetouan vom 29.07.2008 für vollstreckbar erklärt.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 13.07.2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 13.08.2009 Berufung eingelegt und diese am 14.09.2008 begründet.
Der Beklagte wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er trägt weiter vor, die marokkanischen Urteile seien nur dann vollstreckbar, wenn die Klägerin zu 1) beeide, keine Unterhaltsleistungen von ihm erhalten zu haben. Einer derartigen Vollstreckbarkeitsvoraussetzung stehe jedoch der Ordre Public-Einwand entgegen, da sie dem deutschen Recht fremd sei. Im Übrigen sei der ausländische Titel auch nicht rechtskräftig, da derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Rabat in Marokko geführt werde.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.07.2009, Aktenzeichen 3 O 181/08, das Versäumnisurteil vom 17.11.2008 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, ein Verstoß gegen den Ordre Public-Grundsatz liege unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor, insbesondere behaupten sie, dass der Beklagte von dem Verfahren 1. und 2. Instanz durch seinen in Marokko wohnhaften Schwager unterrichtet worden sei. Sie bestreiten, dass der Beklagte fristgerecht Revision eingelegt habe. Ferner behaupten die Klägerinnen, dass Zahlungen, die der Beklagte auf das Urteil vom 26.10.1992 geleistet habe, auf die ausstehenden Unterhaltsrückstände angerechnet worden seien.
Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 20.01.2010 (Bl. 270 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens. Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht Köln hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, bejaht. Nach rechtzeitigem Einspruch der Klägerinnen gegen das Versäumnisurteil vom 17.11.2008 hat es das Urteil des Amtsgerichts Tetouan vom 27.07.2007 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Tetouan vom 29.07.2008 jedoch rechtsfehlerhaft für vollstreckbar erklärt. Die Voraussetzungen der §§ 722, 723, 328 ZPO, unter denen ein ausländisches Urteil im Inland für vollstreckbar erklärt werden kann, sind vorliegend nicht erfüllt.
Das Urteil des Berufungsgerichts Tetouan ist zwar rechtskräftig, jedoch nach dem insofern maßgeblichen marokkanischen Recht nicht vollstreckbar, solange die Klägerin zu 1) keinen Ergänzungseid nach Art. 87 der marokkanischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: marokk. ZPO) geleistet hat.
Die Rechtskraft des Berufungsurteils ergibt sich aus der Rechtskrafterklärung vom 31.12.2008, in der gerichtlich bestätigt wird, dass innerhalb der vorgegebenen Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Der von dem Beklagten gestellte und beim Berufungsgericht am 15.09.2009 eingetragene Berufungsantrag steht der Rechtskraft nicht entgegen. In dem Berufungsantrag wird darum gebeten, den Antrag förmlich anzunehmen. Dass dies bisher geschehen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Das Berufungsgericht in Tetouan hat das Urteil des Amtsgerichts Tetouan bestätigt, " unter Ergänzung mit einer Eid-Leistung seitens der Ehefrau bei Anwendung des Grundsatzes: Eid-Leistung bei Bestreitung." Aus den Gründen der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Eidleistung der Ehefrau beinhalten muss, "dass ihr Ehemann den Lebensunterhalt für sie und ihre beiden Töchter innerhalb des geforderten Zeitraums nicht geleistet hat", wobei auch in den Gründen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass "hierin der Grundsatz: Eid-Leistung bei Bestreitung, anzuwenden ist". Nach dem für die Vollstreckung maßgeblichen deutschen Recht weist der ausländische Titel mit diesem Inhalt den im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Anspruch der Klägerinnen nicht hinreichend aus. Der Titel ist aus sich heraus für eine Auslegung nicht genügend bestimmt, da nicht ersichtlich ist, was – nach marokkanischem Recht - der Grundsatz "Eid-Leistung bei Bestreitung" bedeutet, welche Form und welchen Inhalt die Eid-Leistung haben muss und welche rechtlichen Folgen die vom Berufungsgericht Tetouan vorgenommene Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils hat. Es war deshalb geboten, den Titel im Vollstreckbarerklärungsverfahren unter Beachtung der maßgeblichen ausländischen Vorschriften zu konkretisieren (BGH Beschluss v. 02.09.2009 – XII ZB 50/06 m.w.N.), wobei der Senat zur Ermittlung des ausländischen Rechts ein Rechtsgutachten eingeholt hat (§ 293 ZPO).
Wie die Sachverständige Frau Dr. Z. in ihrem Gutachten vom 16.06,2010 überzeugend ausgeführt hat, ist der Eid nach marokkanischem Recht eine formelle Erklärung, durch die eine Partei den Wahrheitsgehalt ihres behaupteten Anspruchs bekräftigt. Ein Ergänzungseid, wie er vorliegend vom Amtsgericht in Tetouan gefordert wird, soll gemäß Art. 87 marokk. ZPO den Anspruch auf Geheiß des Gerichts hin bekräftigen, wenn das Gericht geneigt ist, der zu beeidenden Partei Glauben zu schenken, die Sachlage aber nicht zweifelsfrei bewiesen ist. Der Ergänzungseid dient also dazu, eine Tendenz des Gerichts zu bekräftigen. Ist eine Eidleistung angeordnet worden, so ist die Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß Art. 444 marokk. ZPO von der Eidleistung abhängig (vgl. Bl. 289, 290 d.A.). Grundsätzlich ist der Eid während des Gerichtstermins zu leisten (Art. 87 Satz 2 i.V.m. Art. 85 Satz 1 der marokk. ZPO). Konnte er zu diesem Zeitpunkt, wie im vorliegenden Fall, nicht geleistet werden, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Der Eid ist dann nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin nachträglich vor einem hierzu bestimmten Richter oder anderen bevollmächtigten Personen zu leisten, die sich zusammen mit einem Rechtspfleger zu der Partei begeben, wo der Eid zu Protokoll gegeben und beurkundet wird, vgl. Art. 86 marokk. ZPO. Ausweislich der Aktenlage ist eine solche Eidleistung vorliegend nicht erbracht worden. Damit kann das Urteil in Marokko noch nicht vollstreckt werden und darf daher auch in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Besonderheiten des Falles liegen alleine in den tatsächlichen Gegebenheiten, die einer Überprüfung durch das Revisionsgericht ersichtlich nicht bedürfen.
Gegenstandswert: bis 13.000,00 €