Prospekthaftung beim Bauherrenmodell: fehlerhafte Steuerangaben und Initiatorenstellung
KI-Zusammenfassung
Mehrere Anleger verlangten von Vertrieb, Treuhänderin und deren Inhaber Schadensersatz wegen Beteiligung am Bauherrenmodell „S.A.“. Das OLG bejahte Prospekthaftung der Vertriebsseite als Mitinitiatorin sowie eine Haftung der Treuhänderin aus vorvertraglichen Pflichten. Der Prospekt sei u.a. wegen unzutreffender steuerlicher Darstellung (Bauherrenerlass/Denkmalschutz-AfA) und Verschweigens der Initiatoren- und Vergütungsverflechtungen fehlerhaft; Verjährung greife nicht. Die Kläger wurden im Wesentlichen Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnungen auf Rückabwicklung und Feststellung weiterer Ersatzpflicht/Annahmeverzug zugesprochen, unter Anrechnung von Steuervorteilen und Mieterträgen.
Ausgang: Berufungen überwiegend erfolgreich: Schadensersatz und Feststellungen zugesprochen, im Übrigen Berufungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prospektverantwortlich im engeren Sinne ist auch derjenige, der als Mitinitiator durch konzeptionelle Projektaufbereitung und beherrschenden Einfluss auf Marketing und Vertrieb in das Management eines Bauherrenmodells eingebunden ist.
Ein Anlageprospekt muss ein zutreffendes und vollständiges Bild der für die Investitionsentscheidung wesentlichen Umstände vermitteln; unrichtige steuerliche Versprechen und fehlende Differenzierung entscheidender steuerlicher Parameter (z.B. Alt-/Neubausubstanz) begründen einen Prospektfehler.
Die Verschweigung der Initiatorenstellung und wesentlicher Vergütungs- bzw. Abtretungs- und Interessenkonfliktstrukturen ist für Anlegerentscheidungen erheblich und prospekthaftungsrelevant, insbesondere wenn dadurch die steuerliche Behandlung der Kosten beeinflusst wird.
Ein Treuhänder, der aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags die rechtliche und steuerliche Abwicklung eines Bauherrenmodells übernimmt, trifft eine umfassende Prüfungs-, Aufklärungs- und Hinweispflicht auch hinsichtlich erkennbar unzutreffender steuerlicher Konzeption und wesentlicher Verflechtungen der Funktionsträger.
AGB-Klauseln, die die Haftung der Treuhänderin nur subsidiär ausstatten oder der Höhe nach begrenzen, greifen bei Verletzung grundlegender Aufklärungspflichten jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht bzw. sind insoweit unwirksam; Schadensersatz kann als Rückabwicklung Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung geschuldet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 231/90
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufungen der Kläger zu 1), 3), 4) und 5) im übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.2.1991 - 3 O 231/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt: I. 1. a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an die Kläger zu 1) als Gesamt- gläubiger gesamtschuldnerisch 167.895,97 DM nebst 4 % Zinsen aus 223.786,31 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995, aus 210.806,14 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 186.142,98 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 179.385,17 DM vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 170.448,41 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999 sowie aus 167.895,97 DM ab dem 1.5.1999 zu zahlen; darüber hinaus werden verurteilt, gesamt-schuldnerisch an die Kläger zu 1) als Gesamt-gläubiger zu zahlen die Beklagten zu 1) und 2) 4 % Zinsen aus 138.097,28 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990, die Beklagten zu 1) und 4) 4 % Zinsen aus 250.491,57 DM vom 29.2.1992 bis zum 31.12.1994; ferner werden verurteilt, an die Kläger zu 1) als Gesamtgläubiger zu zahlen die Beklagte zu 1) 4 % Zinsen aus 138.225,20 DM vom 23.5.1990 bis zum 28.2.1992, die Beklagte zu 2) 4 % Zinsen aus 138.225,20 DM vom 23.5.1990 bis zum 27.2.1992 sowie aus 250.291,57 DM vom 28.2.1992 bis zum 31.12.1994 und der Beklagte zu 4) 4 % Zinsen aus 138.225,20 DM vom 23.11.1990 bis zum 28.2.1992; Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von 154,48/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigen-tum an der Wohnung im Obergeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Auftei-lungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Bl. 0933 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand; b) es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt haben. 2. a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 3) gesamtschuld- nerisch 285.356,96 DM nebst 8 % Zinsen aus 431.787,95 DM vom 1.1.1991 bis zum 31.12.1991, aus 401.101,70 DM vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1992, aus 386.370,70 DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus 365.794,70 DM vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994, aus 345.394,70 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995, aus 331.412,42 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 317.367,78 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 306.343,49 DM vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 291.996,96 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999 und aus 285.356,96 DM seit dem 1.5.1999 zu zahlen; darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Klä-ger zu 3) 7,89 % Zinsen aus 448.288,00 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990 sowie 8 % Zinsen aus 448.288,00 DM vom 23.5.1990 bis zum 31.12.1990 zu zahlen; ferner wird der Beklagte zu 4) verurteilt, an den Kläger zu 3) 8 % Zinsen aus 448.288,00 DM vom 23.11.1990 bis zum 31.12.1990 zu zahlen; Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 39 des Aufteilungsplanes, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Blatt 942, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstückes, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 893 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand; b) es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 3) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt hat. 3. a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 4) gesamtschuldnerisch 144.245,49 DM nebst 8 % Zinsen aus 362.849,12 DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus 316.184,66 DM vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994, aus 271.156,29 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995, aus 225.262,29 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 179.782,49 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 165.330,49 DM vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 149.450,49 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999 sowie aus 144.245,49 DM ab dem 1.5.1999 zu zahlen; darüberhinaus werden die Beklagten zu 1) und 4) verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Klä-ger zu 4) 8 % Zinsen aus 413.797,76 DM vom 29.2.1992 bis zum 31.12.1992 zu zahlen; ferner werden verurteilt, an den Kläger zu 4) zu zahlen die Beklagte zu 1) 8 % Zinsen aus 175.629,21 DM vom 11.1.1990 bis zum 28.2.1992, die Beklagte zu 2) 8 % Zinsen aus 175.629,21 DM vom 11.1.1990 bis zum 27.2.1992 sowie aus 413.797,76 DM vom 28.2.1992 bis zum 31.12.1992 und der Beklagte zu 4) 8 % Zinsen aus 175.629,21 DM vom 23.11.1990 bis zum 28.2.1992; Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigen-tum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Blatt 943, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstü-ckes, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 843 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand; b) es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 4) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt hat. 4. a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an die Kläger zu 5) als Gesamt- gläubiger gesamtschuldnerisch 190.674,63 DM nebst 8 % Zinsen aus 222.182,63 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 192.182,63 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 191.512,63 DM vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 190.842,63 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999, aus 190.674,63 DM ab dem 1.5.1999 sowie 6,95 % Zinsen aus weiteren 116.664,36 DM vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1992, aus weiteren 75.137,36 DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus weiteren 51.960,58 DM vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 und aus weiteren 18.053,40 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995 zu zahlen; darüber hinaus werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kläger zu 5) als Gesamtgläubiger zu zahlen die Beklagten zu 1) und 2) 8 % Zinsen aus 102.359,69 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990, aus 109.064,24 DM vom 23.5.1990 bis zum 30.10.1990 und aus 202.151,68 DM vom 31.10.1990 bis zum 31.12.1995, die Beklagten zu 1) und 4) 8 % Zinsen aus 234.129,62 DM vom 29.2.1992 bis zum 31.12.1995; ferner werden verurteilt, an die Kläger zu 5) als Gesamtgläubiger zu zahlen die Beklagte zu 2) 8 % Zinsen aus 234.129,62 DM vom 28.2.1992 bis zum 31.12.1995 und der Beklagte zu 4) 8 % Zinsen aus 202.151,68 DM vom 23.11.1990 bis zum 31.12.1995; Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 25 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Bl. 928 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand; b) es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern zu 5) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt haben. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) hinsichtlich der vorgenannten Zug um Zug - Leistungen in Annahmeverzug sind. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 24,3 %, die Kläger zu 1) 13,2 %, der Kläger zu 3) 17,3 %, der Kläger zu 4) 19,5 % und die Kläger zu 5) 13,1 %. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen als Gesamt-schuldner von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) 32,0 %, des Klägers zu 3) 40,1 %, des Klägers zu 4) 18,7 % und der Kläger zu 5) 36,2 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) in erster Instanz tragen die Kläger zu 1) als Gesamtschuldner jeweils 11,8 %, der Kläger zu 3) jeweils 15,4 %, der Kläger zu 4) jeweils 17,3 % und die Kläger zu 5) als Gesamtschuldner jeweils 11,7 %. Die übrigen Gerichtskosten erster Instanz und 20 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) in erster Instanz tragen die Kläger zu 2) als Gesamtschuldner. Die übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten tragen diese selbst. Von den Gerichtskosten im Berufungs- und im Revisionsverfahren tragen die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 27,4 %, die Kläger zu 1) tragen 14,7 %, der Kläger zu 3) 18,7 %, der Kläger zu 4) 21,1 % und die Kläger zu 5) 18,1 %. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen im Berufungs- und Revisionsverfahren als Gesamtschuldner von den au-ßergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) 30,8 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) 40,2 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4) 18,7 % und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5) 28,2 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) im Berufungs- und Revisionsverfahren tragen die Kläger zu 1) als Gesamtschuldner jeweils 12,9 %, der Kläger zu 3) jeweils 16,3 %, der Kläger zu 4) je-weils 18,4 % und die Kläger zu 5) als Gesamtschuldner jeweils 15,9 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Den Beklagten zu 1), 2) und 4) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 DM, des Klägers zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 DM, des Klägers zu 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 430.000 DM und der Kläger zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 420.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-ckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1), 2) und 4) können die Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM, der Kläger zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM, der Kläger zu 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 DM und die Kläger zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlich - rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) nehmen die Beklagten zu 1), 2) und 4) wegen ihrer Beteiligung an dem Bauherrenmodell "S.A." in H.S. auf Schadensersatz in Anspruch.
Die T. Wohnbau GmbH (im folgenden nur noch: T. GmbH), die das Schloßgrundstück 1983/84 im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Vermarktung erworben hatte, nachdem der Voreigentümer mit dem gleichen Ziel gescheitert war, plante die Modernisierung der unter Denkmalschutz stehenden Schloßanlage, ihre Aufteilung in Wohnungseigentumseinheiten und deren Vertrieb an I.en. Als Treuhänder für die Bauherren schaltete sie die Beklagte zu 2) ein. Mit der Beklagten zu 1), die den Vertrieb übernehmen sollte, schloß die T. GmbH unter dem 27.07.1984 folgende Vereinbarung:
"Die T. Wohnbau GmbH, P., übergibt den Exklusiv-Vertrieb von S.A., H.S., an die I. Treuhand, D..
Die I. Treuhand verpflichtet sich, 95 % der Eigentumswohnanlage in S.A. bis zum 01.04. 1985 zu plazieren.
Die I. Treuhand übernimmt im Rahmen des Vertriebs die Projektaufbereitung sowie die Konzeption und das Marketing.
Die Ausweisung der Gebühren gegenüber dem I. wird von der T. Wohnbau GmbH übernommen, die zufließenden Gebühren werden allerdings der I. Treuhand abgetreten.
Sollte die I. Treuhand bis zum 01.04.1985 nicht 95 % der Eigentumswohnungen vertrieben haben, dann zahlt sie eine Summe von 300.000,00 DM (i.W. DM DREIHUNDERTTAUSEND) inklusive Mehrwertsteuer an die T. Wohnbau GmbH.
Voraussetzung ist, daß die Gesamtanlage vertriebsfähig ist, das heißt, daß das Baurecht gesichert und die steuerliche und juristische Konzeption einwandfrei für den Anleger konzipiert ist.
DM: 4.450,--/qm.
Treuhänder ist die Firma K.& K., C. Straße 31 - 33, K..
Die I. Treuhand erhält für den Vertrieb eine Vergütung von 13 % plus Mehrwertsteuer von der T. Wohnbau GmbH."
Diese Vereinbarung wurde im wesentlichen wiederholt und ergänzt durch eine weitere Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der T. GmbH vom 22.04.1985, die folgenden Wortlaut hatte:
"Die T. GmbH ist Initiator des Bau- und Renovierungsvorhabens S.A., H.S.. Das Bau- und Renovierungsvorhaben soll durch I.en durchgeführt werden, die im Rahmen eines Bauherrenmodells im eigenen Namen und für eigene Rechnung Wohnungs- bzw. Teileigentum errichten bzw. umfassend renovieren. Die T. GmbH hat mit der I. Treuhand am 27.07.1984 eine Vereinbarung getroffen, wonach letztere mit der konzeptionellen und werbemäßigen Aufbereitung der Vermarktung zur Auffindung von I.en beauftragt ist. Die I. Treuhand erhält für die Durchführung dieses Auftrages eine Gebühr in der in dieser Vereinbarung genannten Höhe von 13 % des Gesamtaufwands zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die I.en (Bauherren) haben mit der T. GmbH einen Projektaufbereitungs- und Baureifmachungsvertrag sowie einen Konzeptions- und Marketingvertrag abgeschlossen. Für die in diesen Verträgen aufgeführten Leistungen der T. GmbH zahlt der I. eine Vergütung in Höhe von insgesamt 15 % inklusive Umsatzsteuer vom Gesamtaufwand, der den Parteien bekannt ist. Alle diese, der T. GmbH zustehenden Vergütungsansprüche, tritt die T. GmbH hiermit an die I. Treuhand zur Sicherheit ihrer o.g. Gebühren ab. Die T. GmbH erklärt, daß diese Ansprüche nicht bereits anderweitig abgetreten wurden.
Diese Abtretungsvereinbarung wird der Treuhand-Gesellschaft K.& K., Steuerberatungsgesellschaft mbH, K., die die noch zu findenen I.en vertritt, angezeigt. Die Treuhand-Gesellschaft wird angewiesen, die o.g. Vergütung direkt an die I. Treuhand und nicht an die T. GmbH zu zahlen.
Soweit die T. GmbH bereits Vergütungen von den I.en erhalten hat, verpflichtet sie sich, aus diesen Vergütungen die Provisionen an die I. Treuhand zu zahlen."
Für das Bauherrenmodell wurde mit einem umfangreichen Verkaufsprospekt geworben. Darin sind die von dem Treuhänder aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für den I. abzuschließenden Verträge (Grundstückskaufvertrag, Projektaufbereitungs- und Baureifmachungsvertrag, Konzeptions- und Marketingvertrag, Baubetreuungs- und Nebenkostengarantievertrag, Finanzierungsvermittlungsvertrag, Bürgschaftsvertrag, Zinsgarantievertrag, Vertrag über die Mietervermittlung und Mietgarantie, Finanzierungsbetreuungsvertrag, Höchstpreis- und Fertigstellungsgarantievertrag) im einzelnen aufgeführt und beschrieben. Die Namen der jeweiligen Vertragspartner sind nicht angegeben. Am Ende des Prospektes werden unter anderem als "Prospektherausgeber, Baubetreuer und Funktionsträger" die T. GmbH, als "Treuhänder" eine renommierte externe Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft und als Beauftragte für den "Exklusiv-Vertrieb" die Beklagte zu 1) genannt. Es war darauf hingewiesen, daß die Beklagte zu 1) neben der von den I.en zu zahlenden Bearbeitungsgebühr von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer von der T. GmbH für den Vertrieb eine gesonderte Vergütung erhielt, ohne daß dies näher erläutert wurde. Die Verantwortung für die Prospektangaben sollte in der Weise geregelt sein, daß jeder künftige Vertragspartner für die sachlich in seinen vertraglichen Aufgabenbereich fallenden Angaben haften sollte. Es sollten hiernach verantwortet werden: die Angaben zur rechtlichen und tatsächlichen Beschaffenheit des Grundstücks von den Veräußerern; die Angaben zum Baurecht, zur Baubeschreibung, zur Wohnflächenberechnung, zur Höhe der Bemessungsgrundlage für die A. gemäß § 81 i EStDV, die Wohneinheit und zu allen sonstigen Angaben betreffend den Bauleistungsbereich sowie die Angaben zur Finanzierungssituation, zu den Nebenkosten und zum Mietbereich von der Prospektherausgeberin; die Angaben zur Abwicklung des Modernisierungsmodells, zu den voraussichtlichen steuerlichen Auswirkungen sowie den Berechnungsbeispielen von der Treuhänderin. Eine gesamtschuldnerische Haftung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährung für etwaige Schadensersatzansprüche wurde bis zum Ende des 3. Kalenderjahres nach ihrer Entstehung festgelegt.
Bezogen auf die Steuervorteile warb der Prospekt unter anderem damit, daß Grundgedanke des Bauherrenmodells die systematische Gliederung der anfallenden Kosten in Anschaffungskosten für das Grundstück und die Altbausubstanz, in Herstellungskosten für das Gebäude und in steuerlich sofort abzugsfähigen Werbungskosten sei; Art und Umfang der sofort absetzbaren Gebühren und sonstigen Kosten seien im Bauherrenerlaß vom 13.08.1981 geregelt. Die - absetzbaren - Gesamtwerbungskosten während der Investitionsphase wurden mit ca. 205 % des Eigenkapitals für die Wohnungen bzw. 200 % des Eigenkapitals für die Tiefgaragen angegeben. Zu den Werbungskosten waren beispielhaft gerechnet die Vermittlungs-, Betreuungs- und Garantiegebühren im Zusammenhang mit der Finanzierung und Vermietung, die Zinsen für die Zwischenfinanzierung und Eigenkapitalvorfinanzierung, Nebenkosten der Geldbeschaffung, das Damnum, ferner die Gebühren für Steuerberatung, Treuhandschaft und Baubetreuung. Darüber hinaus warb der Prospekt damit, daß als Folge der Anerkennung des Schlosses als denkmalgeschütztes Gebäude, nach Abzug der Kosten für den anteiligen Grund und Boden, die nicht abschreibbar seien, und für die bestehende Altbausubstanz einschließlich der ihr zuzurechnenden Leistungsentgelte, die gemäß § 7 IV EStG mit 2,5 % p.a. abschreibungsfähig seien, die als Herstellungskosten ausgewiesenen Aufwendungen gemäß dem damals geltenden § 82 i EStDV erhöht mit 10 % p.a. abgeschrieben werden könnten. Die jährliche Abschreibung sei demnach im Gegensatz zur degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in den ersten Jahren doppelt so hoch und nach 10 Jahren seien die Herstellungskosten voll abgeschrieben, bis auf die Kosten für die Tiefgarage, die nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben würden. Es wurde allerdings darauf hingewiesen, daß die endgültige Höhe der Verlustzuweisungen im Rahmen der Betriebsprüfung durch das Betriebsfinanzamt festgestellt werde. Dabei könnten sich Abweichungen ergeben, wenn die Finanzverwaltung etwa einzelne Positionen anderweitig oder auf mehrere Jahre verteilte, die Grundlage für die Abschreibung anders festgesetzt werde oder Werbungskosten, z.B. wegen Verzichts auf Dienstleistungen entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prospektes (Anlage 3 der Anlagen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. vom 19. August 1998) verwiesen.
Der Ermittlung der in der Investitionsphase anfallenden und sofort abzugsfähigen Werbungskosten lag intern folgende Kalkulation zugrunde:
Werbungskosten
in % vom
Leistung Gesamtaufwand
___________________________________________________________
| Baubetreuung incl. Nebenkostengarantie | 0,34 |
| Finanzierungsvermittlung (Zwischenfinanzierung und Eigenkapitalvorfinanzierung) | 2,00 |
| Finanzierungsbetreuung | 1,89 |
| Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung | 7,50 |
| Bürgschaft | 1,00 |
| Zinsgarantie | 1,00 |
| Mietvermittlung und Mietgarantie | 1,00 |
| Treuhandschaft | 0,38 |
| Steuerberatung | 1,50 |
| Notar und sonstiges | 0,50 |
| 17,11 | |
| Damnum | 9,44 |
| AfA gemäß § 82 i EStDV | 4,65 |
| 31,20 |
Mit dem genannten Prospekt warb die Beklagte zu 1) unter anderem die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) als I.en. Für die Kläger zu 1), 4) und 5) erstellten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sogenannte persönliche Berechnungsbeispiele, in denen die zu erzielenden Steuervergünstigungen, bezogen auf die individuellen Verhältnisse dieser Kläger, dargestellt wurden.
Die Kläger zu 1) entschieden sich für die Wohnung Nr. 30 im sog. Kavaliershaus zu einem Preis vom 279.400 DM, der Kläger zu 3) für die Wohnung Nr. 39 im sog. Herrenhaus (später K.) zum Preis von 456.300 DM, der Kläger zu 4) für die Wohnung Nr. 40 ebenfalls im Herren-, später K. zum Preis von 456.300 DM und die Kläger zu 5) für die Wohnung Nr. 25 im Kavaliershaus zum Preis von 320.600 DM. Die jeweils zu den Wohnungen gehörenden Tiefgaragenstellplätze, die die Kläger ebenfalls erwarben, kosteten je 18.000 DM.
Die Kläger nahmen jeweils in notarieller Urkunde das notariell beurkundete Angebot der Beklagten zu 2) vom 16. November 1984 auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Anlagen an, dessen Gegenstand die umfassende Wahrnehmung der Rechte und Interessen des I.s bei der Durchführung des Bauherrenmodelles und die hierauf bezogene steuerliche Beratung des I.s war. Die Anlage III/1 verhält sich über die "Aufschlüsselung des kalkulierten Gesamtaufwandes" nach "Leistung", "Vertragspartner" und "Vergütung in % vom Gesamtaufwand brutto (incl. USt.)". In der "Aufschlüsselung des kalkulierten Gesamtaufwandes" waren unter anderem auch die Werbungskostenpositionen mit ihrem Anteil in % vom Gesamtaufwand so angegeben, wie sie in der internen Kalkulation zur Ermittlung der sofort abzugsfähigen Werbungskosten zugrunde gelegt waren. Im Rahmen dieser Aufstellung waren weiterhin für Projektaufbereitung und Baureifmachung als Vergütung für die T. GmbH 6 % sowie für Konzeption und Marketing 9 % des Gesamtaufwandes vorgesehen. Die Beträge flossen indessen nicht der T. GmbH zu, sondern entsprechend der Abtretungsvereinbarung vom 27.07.1984/22.04.1985 direkt an die Beklagte zu 1).
Aufgrund der ihr von den Klägern erteilten Vollmacht schloß die Beklagte zu 2) in der Folgezeit unter anderem die in der Anlage III/1 zum Geschäftsbesorgungsvertrag genannten Verträge mit der T. GmbH ab.
Das Bauvorhaben, das ursprünglich Ende April 1986 fertiggestellt sein sollte, verzögerte sich aus mehreren Gründen und wurde erst Anfang September 1987 bezugsfertig. Dadurch entstanden Finanzierungsmehrkosten. Weitere Mehrkosten ergaben sich aus Änderungen gegenüber der ursprünglichen Bauplanung. Einige vorgesehene Leistungen wurden nicht erbracht. Bei der späteren Sanierung des Herren-/K.es wurde weitgehend nicht die vorhandene Altbausubstanz verwendet, sondern neu gebaut, so daß für die Wohnungen im Herren-/K. die Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i EStDV entfiel. Schließlich bereitete auch die Vermietung am Anfang Schwierigkeiten. Die Höhe der erzielten Mieten entsprach nur zum Teil den kalkulierten Mieten. Seit 1994/1995 vermieteten die Kläger zu 5) ihre Wohnung wegen vorhandener Mängel nicht mehr.
Die Bauherren mußten die entstandenen Mehrkosten selbst tragen. Alle diesbezüglichen Garantien der T. GmbH erwiesen sich als wertlos, da diese im August 1987 Konkurs anmelden mußte.
Mit Bericht vom 23. November 1990 (Anlage 4 der Anlagen zum Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 19. August 1998) wurde die steuerliche Betriebsprüfung abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichtes Bezug genommen.
Mit ihrer Klage, die den Beklagten zu 1) und 2) am 22.5.1990 und dem Beklagten zu 4) am 22.11.1990 zugestellt worden ist, haben die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) sowie die ursprünglich am Verfahren beteiligten Kläger zu 2) von den Beklagten zu 1), 2) und 4) sowie dem ursprünglich beteiligten Beklagten zu 3), dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2), Zahlung von Schadensersatz, Freistellung von Verbindlichkeiten, jeweils in unterschiedlicher Höhe, sowie die Feststellung begehrt, daß ihnen die Beklagten - Zug um Zug gegen Übertragung ihres jeweiligen Miteigentumsanteils - zum Ersatz jeden weiteren Schadens aus der Beteiligung an dem Bauherrenmodell verpflichtet sind und daß sich die Beklagten hinsichtlich der Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug befinden.
Zur Begründung haben die Kläger geltend gemacht, die Beklagten hätten sie pflichtwidrig in vielfältiger Weise unrichtig und unvollständig über das Bauherrenmodell aufgeklärt; bei richtiger Aufklärung hätten sie sich hieran nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Sachvortrages in erster Instanz werden die entsprechenden Ausführungen im Tatbestand des Teilgrundurteils des Senats vom 28.10.1992, Seite 9 ff. (Bl. 1375 ff. GA) sowie des Teil- und Grundurteils des Senats vom 26.01.1994, Seite 6 (Bl. 1643 R f. GA) in Bezug genommen und wiederholt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
| 1. a) | an die Kläger zu 1) 138.225,20 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen: 4 % aus 138.097,28 DM seit dem 11. Januar 1990, 4 % aus weiteren 127,92 DM seit Klagezustellung; |
| b) | die Kläger zu 1) von ihren Verbindlichkeiten bei der Dt. H. H., Darlehenskonto-Nr. - gegenwärtige Höhe: 271.049,15 DM - freizustellen; |
| c) | festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung von 154,48/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 0933; |
| d) 2. | festzustellen, daß die Beklagten hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung im Verzug der Annahme sind; (Anträge der Kläger zu 2) |
| 3. a) | an den Kläger zu 3) 543.169,95 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen: 7,89 % aus 448.288,00 DM seit dem 11. Januar 1990, 4 % aus weiteren 94.881,95 DM seit Klagezustellung; |
| b) | festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 3) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt hat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 39 des Aufteilungsplans, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 942, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 893; |
| c) | festzustellen, daß die Beklagten bezüglich der Zug um Zug-Leistung im Verzuge der Annahme sind; |
| 4. a) | an den Kläger zu 4) 175.692,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Januar 1990 zu zahlen; |
| b) | den Kläger zu 4) von seinen Verbindlichkeiten bei der D.H.H., Darlehenskonto-Nr. - gegenwärtige Höhe: 437.498,06 DM - freizustellen; |
| c) | festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß er sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt hat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschloß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 943, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 843; |
| d) | festzustellen, daß die Beklagten sich im Verzuge der Annahme bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung befinden; |
| 5. a) | an die Kläger zu 5) 109.064,24 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen: 4 % aus 102.359,69 DM seit dem 11. Januar 1990, 4 % aus weiteren 6.704,55 DM seit Klagezustellung; |
| b) | die Kläger zu 5) von ihren Verbindlichkeiten bei der D.H.H., Darlehenskonto-Nr. - gegenwärtige Höhe: 298.343,45 DM - freizustellen; |
| c) | die Kläger zu 5) von ihren Verbindlichkeiten bei der D.G.B., M., Darlehenskonto-Nr. - Darlehensstand per 1. Mai 1989: 79.003,10 DM - freizustellen; |
| d) | den Klägern zu 5) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am Schloßherren-Modell" A. beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 25 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 928; |
| e) | festzustellen, daß die Beklagten sich bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung im Verzug der Annahme befinden. |
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen und etwaige Sicherheiten auch durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen.
Die Beklagten haben jede Haftung der Beklagten zu 1) und 2), insbesondere aber eine persönliche Haftung der Beklagten zu 3) und 4) in Abrede gestellt und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Durch Urteil vom 19.02.1991, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat jede Haftung schon dem Grunde nach verneint. Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) haben gegen das ihnen am 07.03.1991 zugestellte Urteil am 08.04.1991 Berufung eingelegt und diese nach wirksamer Fristverlängerung bis zum 08.06.1991 am 10.06.1991 begründet.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie wiederholen insbesondere, daß die Beklagten zu 1) und 2) und damit auch die Beklagten zu 3) und 4) als deren Inhaber Mitinitiatoren des Bauherrenmodells gewesen seien. Hierzu rügen sie, daß das Landgericht die Funktionen von Vertriebsberater und Treuhänder gründlich verkannt habe. Beide hätten ihre Aufklärungspflicht ihnen gegenüber in zahlreichen Punkten, die sie im einzelnen erläutern, verletzt. Sie behaupten weiter, es sei ihnen insbesondere auf die steuerlichen Vorteile in der Investi-tionsphase angekommen sowie in den Folgejahren auf die hohe Abschreibungsmöglichkeit gemäß § 82 i EStDV. Hätten sie gewußt, daß die prospektierten Steuervergünstigungen nicht zu erreichen gewesen seien, hätten sie sich an dem Bauherrenmodell nicht beteiligt.
Zu den geltend gemachten Zinsforderungen behaupten die Kläger, sie hätten die Klagesummen zu einem Zinssatz in der jeweils beantragten Höhe anlegen können.
Die Kläger haben die Beklagten mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 13.08.1991 aufgefordert, die mit der Klage bis dahin geltend gemachten Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf Freistellung von den eingegangenen Bankverbindlichkeiten, bis zum 10.09.1991 zu erfüllen, wobei sie Zug um Zug die zur Verfügung zu stellenden Miteigentumsanteile angeboten haben. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs haben sie eine Schadensersatzforderung angekündigt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist haben die Kläger die Stellung entsprechender Klageanträge sodann im Schriftsatz vom 17.02.1992 angekündigt. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten zu 2) am 27.02.1992, den Beklagten zu 1) und 4) am 28.02.1992 zugestellt worden.
Durch Teilgrundurteil vom 28.10.1992 hat der Senat das die Zahlungsklage abweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Durch weiteres Teil- und Grundurteil vom 26.01.1994 hat der Senat das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben, soweit die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 4) abgewiesen worden ist, und die Klage ihm gegenüber insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; im übrigen ist die Berufung der Kläger gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden, soweit ihre Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen worden ist.
Gegen das Teilgrundurteil vom 28.10.1992 haben die Beklagten zu 1) und 2), gegen das Teil- und Grundurteil vom 26.01.1994 der Beklagte zu 4) und die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) Revisionen eingelegt. Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) haben die Mitverurteilung auch des Beklagten zu 3) erstrebt; ihre Revision ist jedoch durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 23.02.1995 - III ZR 64/94 - (Bl. 1944 ff. GA) nicht angenommen worden.
Mit Urteil vom 06.07.1994 - VIII ZR 232/92 - (Bl. 1810 ff. GA) hat der Bundesgerichtshof auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) das Teilgrundurteil des Senats vom 28.10.1992 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückverwiesen.
Auf die Revision des Beklagten zu 4) hat der Bundesgerichtshof durch Versäumnisurteil vom 18.05.1995 - III ZR 64/94 - (Bl. 1956 ff. GA) das Teil- und Grundurteil des Senats vom 26.01.1994 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 4) erkannt worden ist, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Beklagten zu 4) zurückverwiesen.
Mit Teilurteil des Senats vom 9.10.1995 sind die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) den Klägern zu 1) zu 20 %, dem Kläger zu 3) 25 %, dem Kläger zu 4) zu 30 % und den Klägern zu 5) zu 25 % auferlegt worden.
Die Kläger beantragen nunmehr,
die Beklagten gesamtschuldnerisch und kostenpflichtig zu verurteilen,
| 1. a) | an die Kläger zu 1) - Eheleute G. - als Gesamtgläubiger DM 426.322,17 nebst folgender Zinsen zu zahlen: 8 % aus DM 138.097,28 seit dem 11.01.1990, 8 % aus weiteren DM 127,92 seit Klagezustellung, 8 % aus weiteren DM 37.605,40 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.2.1992, 6,65 % aus DM 250.491,57 seit dem 01.01. 1992; |
| b) | festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung von 154,48/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Bl. 0933; |
| c) | festzustellen, daß die Beklagten hinsichtlich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung im Verzug der Annahme sind; |
| 2. a) | an den Kläger zu 3) - Jung - DM 543.169,95 nebst folgender Zinsen zu zahlen: 7,89 % aus DM 448.288,-- seit dem 11.01. 1990, 8 % aus weiteren DM 94.881,95 seit Klagezustellung; |
| b) | festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 3) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt hat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 39 des Aufteilungsplanes, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 942, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 893; |
| c) | festzustellen, daß die Beklagten bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung im Verzuge der Annahme sind; |
| 3. a) | an den Kläger zu 4) - K. - DM 614.190,56 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen: 8 % aus DM 175.692,21 seit 11.01.1990, 8 % aus weiteren DM 438.498,35 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.2.1992; |
| b) | festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt hat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 943, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 843; |
| c) | festzustellen, daß die Beklagten sich im Verzuge der Annahme bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung befinden; |
| 4. a) | an die Kläger zu 5) - Eheleute P. - als Gesamtgläubiger DM 526.104,46 nebst folgender Zinsen zu zahlen: 8 % aus DM 102.359,69 seit 11.01.1990, 8 % aus weiteren DM 6.704,55 seit Klagezustellung, 8 % aus weiteren DM 93.087,44 seit 31.10. 1990, 8 % aus weiteren DM 31.977,94 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.2.1992, 6,95 % aus DM 291.974,84 seit 01.01.1992; |
| b) | den Klägern zu 5) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 25 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Bl. 928; |
| c) | festzustellen, daß die Beklagten sich bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung im Verzuge der Annahme befinden. |
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse -die Beklagte zu 2): auch einer Genossenschaftsbank- zu leisten.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe bei dem Bauherrenmodell eine reine Vertriebsrolle übernommen und auf die Prospektgestaltung nur bezüglich des Formats und der Bebilderung Einfluß genommen, wobei sie die auf ihre Sonderwünsche zurückzuführenden Mehrkosten getragen habe. Sie habe für den Vertrieb das branchenübliche Honorar erhalten. Die Beklagte zu 2) habe nur die steuerlichen und rechtlichen Angaben zu dem Prospekt beigetragen. Das Konzept sei bereits von der T. erstellt gewesen.
Die Steuervorteile für alle Kläger seien insgesamt höher als prospektiert. Bei dem Kläger zu 3) liege ein Sonderfall vor, weil er eine Reihe von Wahlleistungen abgewählt habe, was seine Werbungskosten, aber auch seinen Kapitaleinsatz vermindert habe, so daß er sich im Ergebnis gleich gut stehe wie die übrigen Bauherren. Die Großbetriebsprüfung des Finanzamts K. II sei zu Gunsten aller Bauherren für die Jahre 1984 bis 1987 endgültig abgeschlossen. Alle Kläger erzielten auch eine über die prospektierte Miete von 12,00 DM hinausgehende Miete.
Im Falle einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten müßten die Kläger sich die erlangten Steuervorteile, die sie behalten könnten, schadensmindernd anrechnen lassen, was sie näher darlegen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.09.1993 (Bl. 1507 ff. GA) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 19.08. 1998 nebst Anlagenband und die ergänzenden Stellungnahmen vom 17.02.1999, 22.02.1999 und 24.02.1999 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. In der Sache haben sie im zuerkannten Umfang Erfolg.
A.
1.
Die Beklagten zu 1) und 4) sind nach den Grundsätzen der Prospekthaftung als Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 BGB (vgl. nur BGH NJW 1992, 228 ff.; BGHZ 123, 106 ff.) verpflichtet, den den Klägern durch ihre Beteiligung an dem Bauherrenmodell "S.A." entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Kläger können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht getroffen, was hier zur Rückabwicklung der Verträge führt.
a)
Die Beklagten zu 1) und 4) gehören zu dem Personenkreis, der für unrichtige und unvollständige Prospektangaben verantwortlich ist. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere die (Mit-)Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (vgl. BGH NJW 1992, 228, 229 m.w.N.). Eine solche Initiatorenstellung der Beklagten zu 1) und des als Gesellschafter-Geschäftsführer hinter ihr stehenden Beklagten zu 4) ist zu bejahen.
Der Senat folgt der Aussage des Zeugen Prof. S., gegen deren Glaubhaftigkeit keine Bedenken bestehen. Der Zeuge hat bekundet, er habe das Projekt "S.A." ursprünglich mit zwei Partnern in Angriff genommen, die später ausschieden. Sodann hat der verbliebene Zeuge Prof. S. mit der von ihm wirtschaftlich beherrschten T. GmbH seinerseits ein Konzept für das Projekt entwickelt, das zumindest in groben Zügen bereits vorlag, als er während des Vertriebs an den Beklagten zu 4) herantrat. Die T. GmbH hatte nach der weiteren Bekundung des Zeugen Prof. S. Vertragsmuster aus früheren Projekten, zum Beispiel für den W.Hof, und beschäftigte zudem einen Juristen, der einen Prospektentwurf angefertigt hatte. Von daher bestehen keine Zweifel daran, daß der Zeuge Prof. S. der ursprüngliche alleinige Initiator des Projektes war, der auch weiterhin seine herausragende Stellung beibehielt, weil die T. GmbH die alleinige Grundstückseigentümerin war, von deren Einverständnis die Verwirklichung des gesamten Projekts abhängig war. Diese Initiatorenstellung wurde dadurch dokumentiert, daß die T. GmbH nach außen hin als Prospektherausgeberin in Erscheinung trat und um Kunden warb.
Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die weitere Überzeugung gewonnen, daß Prof. S. dem Beklagten zu 4) durch die Vereinbarung zwischen der T. GmbH und der Beklagten zu 1) vom 27.04.1984/22.04.1985 eine Mitinitiatorenstellung einräumte. Es liegt auf der Hand, daß bei einem Bauherrenmodell neben der Planung und Erstellung des Objekts der in angemessener Frist durchgeführte und vollständige Vertrieb eine gleich wichtige Voraussetzung für das Gelingen des gesamten Projektes darstellt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der T. GmbH und der Beklagten zu 1) waren nach der unstreitigen Vereinbarung vom 27.07.1984/22.04.1985 so ausgestaltet, daß die Beklagte zu 1) schon in einem frühen Stadium "im Rahmen des Vertriebs die Projektaufbereitung sowie die Konzeption und das Marketing" allein übernahm. Sie verpflichtete sich bis zum 01.04.1985 zum Vertrieb von 95 % aller Eigentumswohnungen in S.A. und versprach für den Fall der Nichterfüllung eine Vertragsstrafe von 300.000,00 DM. Hierfür erhielt sie eine Innenvergütung von 13 % des Gesamtaufwandes plus Mehrwertsteuer. Durch diesen Vertrag erlangte die Beklagte zu 1) eine starke Position, die derjenigen der T. als Grundstückseigentümerin und Initiatorin des Bauherrenmodells ebenbürtig war. Zwar ergibt sich aus der Vertragsstrafenregelung, die nur für den Fall der Vertriebsfähigkeit der Anlage gelten sollte, daß die Verantwortlichkeit für die einwandfreie steuerliche und juristische Konzeption des Objekts nach wie vor bei der T. GmbH liegen sollte, während die Beklagte zu 1) nur "im Rahmen des Vertriebs" für dieses Konzept und das Marketing einstehen sollte, was dahin zu verstehen ist, daß sie für die nähere Ausgestaltung des ihr in Grundzügen vorgegebenen Konzepts zu sorgen hatte. Diese Arbeitsteilung belegt jedoch gerade die gemeinsame Verantwortlichkeit sowohl der T. GmbH als auch der Beklagten zu 1) für die Herstellung des Vertriebsprospekts, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit beide im Verhältnis zu den Anlegern einzustehen haben. Die gemeinsame Verantwortung spiegelt sich auch in der gemeinsamen Kostenübernahme wieder, da die T. GmbH sich an den Kosten der Beklagten zu 1) nur mit 20.000,00 DM beteiligte, wie der Zeuge Prof. S. bekundet hat. Daß die Beklagte zu 1) keine eigenen Fachkräfte zur weiteren Bearbeitung des Prospektes zur Verfügung hatte, ist nicht von Bedeutung, da sie diese von dritter Seite heranziehen konnte. So haben sich Prof. S. und der Beklagte zu 4) auch darauf geeinigt, die Beklagte zu 2) als Treuhänderin einzuschalten, die ihrerseits im Auftrag der T. GmbH und der Beklagten zu 1) die rechtliche und steuerrechtliche Überarbeitung des Prospekts bis zur Druckfreigabe übernahm. Der Umstand, daß der Beklagte zu 4) auch keine eigene persönliche Arbeitsleistung erbrachte, ist demgegenüber ebenfalls ohne Bedeutung. Aus der vorgelegten Korrespondenz läßt sich entnehmen, daß die Beklagte zu 2) den Inhalt des Prospektes sowohl mit der T. GmbH als auch mit der Beklagten zu 1) abstimmte. Die Beklagte zu 1) war durch ihren Vertrag mit der T. GmbH in das Management für das Bauherrenmodell so eingebunden, daß sowohl sie als auch der Beklagte zu 4) als ihr wirtschaftlicher Inhaber nach den Prospekthaftungsgrundsätzen im engeren Sinne haften.
b)
Die Beklagten zu 1) und 4) haben die sich aus ihrer Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der Prospekt war in wesentlichen Punkten unvollständig und irreführend. Die Beklagten zu 1) und 4) haben insoweit in rechtlich erheblicher Weise ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung zur Prospekthaftung (vgl. nur BGHZ 74, 103, 111; BGH NJW 1981, 1449, 1451 = WM 1981, 483, 486; BGHZ 111, 314, 317 = NJW 1990, 2461; BGHZ 123, 106, 113 ff.; BGHZ 126, 166, 171) muß der Prospekt alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere sind Tatsachen anzugeben, die den Vertragszweck vereiteln können. Der Schutzzweck der Verpflichtung des Prospektverantwortlichen zur möglichst vollständigen Aufklärung über sämtliche Umstände, denen Bedeutung für die Entscheidung des potentiellen Anlegers für oder gegen den Erwerb der angebotenen Anlage zukommen kann, beschränkt sich gleichwohl nicht darauf, den Anleger nur vor einigen ganz bestimmten mit der Anlage verbundenen Risiken, nämlich gerade denjenigen, die sich später tatsächlich verwirklichen, zu warnen. Vielmehr soll durch eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden. Der Anleger hat ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich und in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäftes maßgeblichen Umstände zu treffen. Deshalb muß ihm der Prospekt ein möglichst vollständiges Bild von den für eine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umständen vermitteln. Nur in bezug auf Umstände, die wegen ihrer geringen Bedeutung offenkundig im allgemeinen nicht dazu geeignet sein konnten, die Investitionsentscheidung eines Anlageinteressenten zu beeinflussen, kann eine Aufklärungspflicht fehlen (vgl. BGHZ 123, 106, 112 ff., 115).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten zu 1) und 4) über wesentliche Umstände nicht aufgeklärt; der Prospekt ist insoweit fehlerhaft. Die Unrichtigkeiten des Prospektes waren von wesentlicher Bedeutung und dazu geeignet, die Investitionsentscheidung eines Anlageinteressenten zu beeinflussen.
Der Prospekt enthielt falsche Angaben über die steuerliche Realisation.
Bezüglich der Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i EStDV wurde eine Durchschnittsbetrachtung aller Wohnungen vorgenommen und nicht nach dem Anteil der Neu- und Altbausubstanz einzelner Wohnungen differenziert, was die Abschreibungsmöglichkeiten einzelner Wohnungserwerber, für deren Investition mangels ausreichender Altbausubstanz die Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i EStDV nicht griff, erheblich einschränkte.
Darüber hinaus wurden Werbungskosten prospektiert, die nach dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Bauherrenerlaß vom 13.08.1981 (Bundessteuerblatt 1981 I 604 ff., Anlage 5 der Anlagen zum Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 19.08.1998) nicht zu erreichen waren. In dem Prospekt wurden den Anlegern auf die Wohnungen entfallende sofort, d.h. während der Investitionsphase, abzugsfähige Gesamtwerbungskosten in Höhe von ca. 205 % des Eigenkapitals, das 15 % des Gesamtaufwandes betragen sollte, versprochen. Die auf die Tiefgaragenstellplätze entfallenden sofort abzugsfähigen Werbungskosten waren mit ca. 200 % des insoweit aufzubringenden Eigenkapitals angegeben. Von dem Gesamtaufwand für die Wohnungen waren also 30,75 % des Gesamtaufwandes als sofort abzugsfähig versprochen, von dem Aufwand für die Tiefgaragenstellplätze 30 %. Die der Ermittlung der sofort abzugsfähigen Werbungskosten von 30,75 % bzw. 30 % zugrunde liegende Kalkulation entsprach jedoch nicht den Vorschriften des Bauherrenerlasses, so daß sofort abzugsfähige Gesamtwerbungskosten in der genannten Höhe nicht zu erreichen waren. Ausweislich Seite 3 der Aufstellung vom 20.09.1984 (Anlage K 34 zur Klageschrift) sowie der Aufstellung in dem Bericht über die Prüfung des Angebotes S.A., H.S., der Firma G. & S. GmbH (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 10.10.1990, Bl. 132 ff. GA, Seite 21, Bl. 156 GA) waren folgende Werbungskosten in % vom Gesamtaufwand vorgesehen:
Baubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%,
zulässig nach Ziff. 2 h) des Bauherrenerlasses 0,50%
Finanzierungsvermittlung(Zwischenfinanzierung
und Eigenkapitalvorfinanzierung) 2,00%,
Finanzierungsbetreuung 1,89%,
zulässig nach Ziff. 2 c) des Bauherrenerlasses
für Finanzierungsvermittlung und -betreuung
aufgrund von Erfahrungswerten insgesamt 2,00%
(insoweit legt der Senat die Regelung in
Ziff. 2 c) des Bauherrenerlasses anders aus
als die Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 31.5.1999 unter Bezugnahme auf die
Stellungnahme der Dr. G. Treuhand GmbH vom
28.5.1999)
Bürgschaft 1,00%,
zulässig nach Ziff. 2 i) aa) des Bauherren-
erlasses 2,00%
Zinsgarantie 1,00%,
zulässig nach Ziff. 2 i) bb) des Bauherren-
erlasses 0,50%
Mietvermittlung und Mietgarantie 1,00%,
zulässig nach Ziff. 2 i) dd) des Bauherren-
erlasses 1,00%
Treuhandschaft 0,38%,
zulässig nach Ziff. 2 g) des Bauherrenerlasses 0,50%
Steuerberatung 1,50%,
nach dem Bauherrenerlaß ist keine Höchstgrenze
vorgesehen; die übliche Kürzung um einen Anteil
für Konzeptionsleistung wird hier bei der
internen Kalkulation unterstellt 1,50%
Notar und sonstiges 0,50%,
zulässig nach Ziff. 2 d) des Bauherrenerlasses ______ 0,50%
9,61%
Hinzuzurechnen sind als während der Investi-
tionsphase ebenfalls absetzbare Kosten
für die Wohnung:
Damnum 9,44%
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%
AfA gemäß § 82 i EStDV 4,65%
sowie
AfA gemäß § 7 IV EStG
(2,5% von 28,4% des Teilaufwandes für die
Wohnung) 0,71%
31,91%
für die Tiefgarage:
Damnum 9,44%
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%
AfA gemäß § 7 V EStG
(5% von 74,9% des Teilaufwandes für die
Tiefgarage) 3,75%
30,30%
Nach der internen Kalkulation waren damit als sofort abzugsfähige Gesamtwerbungskosten inclusive D. und A. für die Wohnungen 31,91 % des Teilaufwandes, für die Tiefgaragenstellplätze 30,30 % des Teilaufwandes errechnet; im Prospekt waren diese Werte reduziert auf 30,75 % für die Wohnungen (205 % von 15 % von 100 % des Teilaufwandes) sowie auf 30,00 % für die Tiefgaragen (200 % von 15 % von 100 % des Teilaufwandes).
Bei korrekter Berücksichtigung des Bauherrenerlasses ergeben sich indessen sofort abzugsfähige Gesamtwerbungskosten
nur in Höhe von
für die Wohnung:
Baubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%
Finanzierungsvermittlung
(Zwischenfinanzierung und Eigenkapital-
vorfinanzierung) 1,00%
Finanzierungsbetreuung 1,00%
Bürgschaft 1,00%
Zinsgarantie 0,50%
Mietvermittlung und Mietgarantie 1,00%
Treuhandschaft 0,38%
Steuerberatung 1,50%
Notar und sonstiges 0,50%
Damnum 9,44%
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%
AfA gemäß § 82 i EStDV 4,65%
AfA gemäß § 7 IV EStG _0,71% 29,52%
für die Tiefgarage:
Baubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%
Finanzierungsvermittlung
(Zwischenfinanzierung und Eigenkapital-
vorfinanzierung) 1,00%
Finanzierungsbetreuung 1,00%
Bürgschaft 1,00%
Zinsgarantie 0,50%
Mietvermittlung und Mietgarantie 1,00%
Treuhandschaft 0,38%
Steuerberatung 1,50%
Notar und sonstiges 0,50%
9,44%
- 9,44%
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%
A. gemäß § 7 V EStG _3,75%
27,91%.
Diese zulässigen 29,52 % bzw. 27,91 % des Gesamtaufwandes jeweils für Wohnung und Tiefgarage entsprechen lediglich 196,8 % des aufzuwendenden Eigenkapitals für die Wohnung und 186 % des aufzuwendenden Eigenkapitals für die Tiefgarage.
Der nach dem Bauherrenerlaß zulässige sofort abzugsfähige Werbungskostenanteil in Höhe von 196,8 % für die Wohnungen reduzierte sich in den ersten Jahren weiterhin bei denjenigen Anlegern, wie hier den Klägern zu 3) und 4), denen die erhöhte Abschreibung nach § 81 i EStDV nicht zugute kam, weil ihre Wohnungen als Neubauten einzustufen waren.
Die unrichtigen steuerlichen Versprechen des Prospektes sind nach Sinn und Zweck der Beteiligung an einem Bauherrenmodell aus steuerlichen Gründen von wesentlicher Bedeutung und geeignet die Investitionsentscheidung von Anleger wie hier den Klägern zu beeinflussen. Immerhin wirken sich die überhöhten Angaben zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den einzelnen Anlegern in den ersten drei Jahren steuerlich um mehrere Tausend DM aus, je nach der Höhe des Erwerbspreises für die Wohnung. Die mangelnde Differenzierung zwischen Neubau- und Altbausubstanz einzelner Wohnungen hat zur Folge, daß einzelnen Anlegern entgegen den Versprechungen des Prospektes nicht bereits innerhalb der ersten 12 Jahre der Investition die Denkmalschutzabschreibung nach § 82 i EStDV dergestalt zugute kommt, daß die Herstellungskosten in diesem Zeitraum nahezu vollständig abgeschrieben werden können, sondern die Abschreibungsmöglichkeiten sich über einen wesentlich längeren Zeitraum, davon in den ersten 12 Jahren in wesentlich geringerer Höhe als versprochen, erstrecken.
Auch wenn sich letztlich unter Ausschöpfung aller Abschreibungsmöglichkeiten im Ergebnis hier tatsächlich eine im Verhältnis zum Gesamtaufwand nur geringe Differenz ergibt, ändert dies nichts daran, daß die Angaben über die steuerliche Realisation des Projektes von wesentlicher Bedeutung sind, denn nur aufgrund dieser Angaben kann der I. in überschaubarem Zeitraum planen und die Vor- und Nachteile der Investition für sich gemessen an seinen absebaren Einkommensverhältnissen abwägen.
Der Prospekt verschweigt weiter, daß die Beklagten zu 1) und 4) Mitinitiatoren des Projektes waren und daß die T. GmbH ihren Vergütungsanspruch gegen die I.en in Höhe von 15 % des Gesamtaufwandes, davon 6 % für die Projektaufbereitung und Baureifmachung sowie 9 % für Konzeption und Marketing, an die Beklagten zu 1) und 4) abgetreten hatte.
Die Tatsache der Mitinitiatorenstellung der Beklagten zu 1) und zu 4) ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung. Sie ist bedeutsam für die Beurteilung der Interessenlage und möglicher Interessenkonflikte der an dem gesamten Projekt Beteiligten sowie für die Frage, wer gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. Hier hat sich der bei den Beklagten zu 1) und 4) als Mitinitiatoren und zugleich Vertreiber des Prospektes bestehende Interessenkonflikt darüber hinaus konkret noch dadurch zu Ungunsten der Anleger ausgewirkt, daß die T. GmbH der Beklagten zu 1), und damit dem Beklagten zu 4) als deren wirtschaftlichen Inhaber, Vergütungsansprüche in Höhe von 15 % des Gesamtaufwandes abgetreten hatte und die Beklagte zu 2) auf Anweisung die Zahlungseingänge insoweit unmittelbar an die Beklagte zu 1) weiterleitete. Dies führte nicht nur zu einer den Beklagten allerdings nicht zurechenbaren Liquiditätseinschränkung der T. GmbH (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 06.07.1994 - VIII ZR 232/92 -, Bl. 1810 ff. GA, sowie im Versäumnisurteil vom 18.05.1995 - III ZR 64/94 -, Bl. 1961 R GA), sondern hatte für die Anleger auch nachteilige steuerliche Auswirkungen. Nach den überzeugenden und anhand des Betriebsprüfungsberichtes vom 23.11.1990 nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. in seinem Gutachten vom 19.08.1998, Seite 36 f., und der Stellungnahme vom 24.02.1999, Seite 10 f. (Bl. 2223 f. GA), wurden diese an die Beklagten zu 1) und 4) weitergeleiteten, an sich der T. GmbH als Vergütung zustehenden Zahlungen für Baureifmachung und Projektentwicklung sowie Konzeption und Marketing nicht als Werbungskosten angesehen, sondern gemäß Ziffern 2 e) und f) des Bauherrenerlasses den Anschaffungs- (soweit sie das Grundstück betrafen) und Herstellungskosten (soweit sie die Gebäude betrafen) zugeordnet als Kosten, die auf die Erlangung des Bauobjektes gerichtet sind bzw. die Kosten der Initiatoren des Bauvorhabens abdecken. Die Steuerbehörde schloß aus dem Zahlungsfluß unmittelbar an die Beklagte zu 1), daß für die T. GmbH für die von ihr erbrachten Vorleistungen in den Bereichen Baureifmachung, Projektentwicklung und Konzeption - zumindest rechnerisch - eine Deckungslücke entstanden war, die nur aus den übrigen Funktionsträgergebühren gemäß Ziffer 14.1 und 14.2 des Betriebsprüfungsberichtes (Seite 14) geschlossen werden konnte. Diese Deckungslücke wurde unter Berücksichtigung der geltend gemachten Mitwirkung des Vertriebsbeauftragten, d.h. der Beklagten zu 1) und 4), bei der Erstellung der Konzeption mit 6 % des Gesamtaufwandes angesetzt. Diese Position wurde weiter um 0,4 % des Gesamtaufwandes auf insgesamt 6,4 % des Gesamtaufwandes wegen einer Unterdeckung im Grundstücksbereich erhöht, da die T. GmbH zugleich Grundstücksveräußerin war (vgl. Seite 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom 23.11.1990). Die kalkulierten Funktionsträgergebühren, d.h. für Baubetreuung, Finanzierungsvermittlung, Finanzierungsbetreuung, Bürgschaft, Höchstpreis- und Fertigstellungsgarantie, Zinsgarantie sowie Mietervermittlung und Mietgarantie, wurden demgegenüber anteilig um insgesamt 6,4 % gekürzt (vgl. Seite 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom 23.11.1990). Wäre diese durch die Mitinitiatorenstellung der Beklagten zu 1) und 4) und die Abtretungsvereinbarung verursachte anteilige Kürzung der Funktionsträgergebühren korrekterweise bereits bei der Erstellung des Prospektes berücksichtigt worden, hätte dies nochmals zu einer Reduzierung der Gesamtwerbungskosten führen müssen. Auch insoweit ist den Anlegern wiederum ein falsches Bild über die steuerliche Realisation des Prospektes dargestellt worden. Die von der Steuerbehörde vorgenommene Kürzung um 6,4% hat sich auch tatsächlich für die Anleger ausgewirkt. Jedenfalls für die Vermittlung der Zwischenfinanzierung und für die Finanzierungsbetreuung sind die angesetzten Beträge soweit gekürzt worden, daß die nach dem damaligen Bauherrenerlaß insgesamt zulässigen 2 % nicht mehr erreicht wurden. Das hatte zur Folge, daß niedrigere Werbungskosten anerkannt wurden, dafür höhere Herstellungs- und Anschaffungskosten. Soweit höhere Herstellungskosten für das Gebäude angesetzt wurden, haben die Kläger zwar eine höhere AfA erhalten, soweit höhere Anschaffungskosten für das Grundstück angesetzt wurden, waren diese Beträge für die Kläger steuerlich jedoch verloren. In beiden Fällen haben die Kläger entsprechend niedrigere Sofort-Werbungskosten erhalten, dem entsprachen insoweit niedrigere Abschreibungsmöglichkeiten. Dies räumen auch die Beklagten zu 1) und 4) in ihrem Schriftsatz vom 29.04.1999 ein. Die Beklagten zu 1) und 4) haben dabei indessen nicht berücksichtigt, daß die in Prozentsätzen tatsächlich minimal erscheinende Verringerung der Werbungskosten effektiv wiederum einige Tausend DM ausmachen, die die Kläger an steuerlichen Abzugsmöglichkeiten in der Investitionsphase verloren haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Verringerung der Werbungskosten nicht vollständig dadurch kompensiert worden, daß sich die Bemessungsgrundlage für die AfA um die Werbungskostenkürzung erhöht hat. Wie dargelegt, war die Erhöhung der Anschaffungkosten für das Grundstück für die Kläger steuerlich verloren. Aber auch soweit später höhere Herstellungskosten abgesetzt werden konnten, ist zu bedenken, daß diese Kosten erst in den Folgejahren und über einen wesentlich längeren Zeitraum abgesetzt werden konnten, den Klägern also die sofortigen Steuervorteile, etwa mit der Folge des Verlustes von Anlagezins, verlorengingen.
Die genannten Fehler in der steuerlichen Konzeption des Prospektes sind durch den Abweichungsvorbehalt im Prospekt nicht gedeckt. Die Fehler beruhen nämlich bereits darauf, daß die Konzeption schon grundsätzlich nicht mit den Vorschriften des Bauherrenerlasses übereinstimmt, sowie auf internen Abmachungen zwischen den Beklagten zu 1) und 4) und der T.GmbH. Sie resultieren dagegen nicht aus einer später vorgenommenen vom Prospekt abweichenden Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Steuerlage durch die Steuerbehörde.
c)
Die Kläger haben durch ihren Beitritt zu der Bauherrengemeinschaft einen Schaden erlitten.
Die Kläger haben unter anderem geltend gemacht, daß ein Großteil des ihnen entstandenen finanziellen Schadens auf den Zusammenbruch der T. GmbH und den dadurch bedingten Ausfall der Garantien zurückzuführen sei. Das ist den Beklagten zu 1) und 4) indessen nicht zuzurechnen, da die Kläger aus den gesamten ihnen bei Vertragsschluß vorliegenden Unterlagen erkennen mußten, welche Stellung und Bedeutung die T. GmbH hatte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.07.1994, Bl. 1810 ff. GA). Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn der entscheidende Gesichtspunkt beim Auseinanderfallen der im Prospekt verschwiegenen oder falschen Umstände und derjenigen, die - den Handelnden nicht zurechenbar - später tatsächlich (auch) zu Verlusten und damit zu einer Entwertung der Anlage geführt haben, ist nicht das Fehlen eines notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem von den Anlegern erlittenen Schaden, sondern die Frage, ob die Kenntnis des im Prospekt verschwiegenen oder falschen Umstandes den Anleger tatsächlich von dem Erwerb der Anlage abgehalten hätte oder der Prospektfehler lediglich als Vorwand zur Rückgängigmachung einer Investitionsentscheidung benutzt wird, die sich später aus anderen Gründen, die mit diesem Mangel nichts zu tun haben, als nachteilig erwiesen hat (vgl. BGHZ 123, 106, 114; BGH NJW 1985, 1025, 1026). Ist der geltend gemachte Prospektfehler nicht nur Vorwand für die Rückgängigmachung, besteht der Schaden bereits in dem Erwerb der bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung (vgl. BGHZ 123, 106, 114; BGH WM 1991, 1543, 1545; BGH NJW 1992, 228, 230; BGH NJW 1995, 1025, 1026). Wie oben dargelegt, hatten die genannten Fehler des Prospektes nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Realisation, sondern auch für die Bestimmung der tatsächlich für den Prospekt Verantwortlichen. Beides sind Umstände, die für den vernünftigen Anleger bei einer Entscheidung über die Beteiligung an bekanntermaßen risikoreichen Bauherrenmodellen von besonderer Bedeutung sind. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, daß die oben dargelegten Prospektfehler nicht nur Vorwand für die Rückgängigmachung der Verträge sind, und die Kläger nicht tatsächlich aus anderen Gründen, etwa wegen der durch den Zusammenbruch der T. verursachten Verluste, von den Verträgen Abstand nehmen wollten.
Ein Schaden der Kläger ist darüber hinaus auch deshalb zu bejahen, weil der Vertragsschluß für die Kläger insgesamt nachteilig war.
Zwar kann ein Schaden zu verneinen sein, wenn der Vertragsschluß trotz der Abweichung von dem Prospekt für den Anleger insgesamt nicht nachteilig ist, weil der Wert der Gegenleistung seine eigene Leistung zumindest erreicht (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304; BGH NJW 1998, 898, 899; BGH NJW 1992, 228, 230; OLG Stuttgart WM 1987, 1260, 1262) oder unter Investitionsgesichtspunkten gleichwertig ist (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 469). Davon ausgehend beurteilt sich die Entstehung des Schadens sich nach der sogenannten Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte; entscheidend ist dabei die Gesamtvermögenslage, wie sie sich nach Abschluß der auf den Erwerb der Anlage gerichteten Verträge dargestellt mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diese Verträge entwickelt hätte (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304). Danach ist im konkreten Fall der Eintritt eines Schadens bei den Klägern zu bejahen. Dem für den Erwerb der Anlage aufgewendeten Geldbetrag und den damit verbundenen Aufwendungen stehen gegenüber die erlangten Miteigentumsanteile, die erzielten Steuervergünstigungen und die Mieteinnahmen. Ob sich diese jeweiligen Leistungen wertmäßig entsprechen, braucht hier indes nicht rechnerisch geklärt zu werden, denn die bei der Gegenüberstellung zu betrachtenden Rechnungsposten sind gemessen an dem Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1987, 50 ff.; BGH NJW 1998, 302, 304). Denn wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Schaden erleiden, daß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Vorauszusetzen ist dabei allerdings, daß die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern daß auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluß als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998, 302, 304). Das ist hier zu bejahen. Wesentlicher Sinn und Zweck der Beteiligung aller Kläger an dem Bauherrenmodell war die Erzielung von Steuervergünstigungen in dem versprochenen Umfang, um ihre jeweilige Steuerlast zu mindern. Die erhaltenen Leistungen waren jedoch für diese Zwecke nicht voll brauchbar, weil die prospektierten Abschreibungsmöglichkeiten bei der bestehenden Steuerrechtslage und angesichts der Verflechtung der Beklagten zu 1) und 4) als Mitinitiatoren nicht zu erzielen waren. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. beruhten die tatsächlich erzielten Steuervorteile etwa in Höhe der prospektierten weitgehend auf Zufälligkeiten, dem Einsatz weiteren Kapitals und den entstandenen Mehrkosten. Dennoch wurden die prospektierten Vergünstigungen insbesondere in der Investitionsphase nicht ganz erreicht. Das Geschäft war damit mit einem hohen Risiko behaftet, und seine steuerliche Realisation im versprochenen Umfange hing von weiterem Kapitaleinsatz und Zufälligkeiten ab. Unter diesen Umständen waren die Vertragsabschlüsse bei objektiver Betrachtung unvernünftig, denn der bezweckte Erfolg war nicht kalkulierbar, und sie entsprachen nicht den konkreten Vermögensinteressen der Kläger.
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die von den Klägern bis heute erzielten Steuervorteile nomminell in etwa denjenigen entsprechen, die nach dem Prospekt zu erzielen waren. Wenn die tatsächlich erzielten Steuervorteile bei einem höheren Kapitaleinsatz als nach dem Prospekt vorgesehen erreicht wurden, folgt daraus logischerweise, daß diese Steuervorteile der Höhe nach bei einem niedrigeren Kostenaufwand nicht zu erzielen gewesen wären. Aufgrund des den Klägern entstandenen Mehraufwandes, sind deshalb die jeweils erbrachten Leistungen nicht gleichwertig, auch wenn sich die prospektierten und die tatsächlich erzielten Steuervorteile der Höhe nach im Ergebnis in etwa entsprechen.
Unbeachtlich ist des weiteren, daß der Kläger zu 3) angebotene Leistungen nicht in Anspruch genommen hat und daß der bei ihm entstandene Ausfall von Steuervorteilen in einigen Jahren schon darauf beruhte, daß er sowieso Negativeinkünfte hatte. Das ändert nichts daran, daß auch ihm bei wertender Betrachtung nach den vorstehenden Ausführungen ein Schaden entstanden ist.
d)
Die unrichtige Information aufgrund der Prospektangaben war ursächlich für die Anlageentscheidung der Kläger.
Die Kläger haben dazu vorgetragen, daß es ihnen bei den Vertragsschlüssen wesentlich auf die hohen Abschreibungsmöglichkeiten in der Investitionsphase sowie auf die hohe Denkmalschutzabschreibung nach § 82 i EStDV angekommen sei. Wäre ihnen die bei dem konkreten Bauherrenmodell bestehende tatsächliche Problematik der Denkmalschutzabschreibung (steuerliche Anerkennung als Alt- oder Neubau) bekannt gewesen und hätten die Beklagten sie nicht getäuscht und über maßgebliche Umstände der Investition im Unklaren gelassen, insbesondere über die mit der Beteiligung verbundenen tatsächlichen Risiken, wären sie der Bauherrengemeinschaft nicht beigetreten. Nach der Lebenserfahrung ist zumindest davon auszugehen, daß ein in - wie hier - wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für den auf seiner Grundlage erklärten Beitritt ursächlich gewesen ist (vgl. BGH WM 1991, 1534, 1545; BGH ZIP 1992, 1561, 1562; BGHZ 123, 106, 114). Davon ist auch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der auch objektiv wesentlichen Bedeutung der falschen Tatsachen für die Werthaltigkeit des Objektes auszugehen, die sich schließlich auch nachteilig für die Kläger ausgewirkt haben. Dem haben die Beklagten nichts Konkretes entgegengesetzt.
e)
Das Verschulden der Beklagten zu 1) und 4) ergibt sich bereits daraus, daß der Prospekt unrichtige Angaben enthielt und dieser Prospekt bei der Anwerbung der Kläger in Kenntnis der Beklagten zu 1) und 4) um die wahren Verhältnisse verwendet wurde. Die Beklagten zu 1) und 4) hatten positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prospektes, soweit ihre Mitinitiatorenstellung und die Abtretung verschwiegen worden waren. Sie handelten insoweit vorsätzlich. Die Beklagten zu 1) und 4) können sich wegen der weiteren Falschangaben nicht auf ihre (eventuelle) Unkenntnis berufen. Haben die Beklagten zu 1) und 4) diese Fehler nicht bemerkt, so kann das nur auf bewußt pflichtwidrig nachlässiger Prüfung oder darauf beruhen, daß sie sich ohne die im Verkehr erforderliche fachliche Kompetenz in einem Wirtschaftsbereich betätigt und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt haben (vgl. dazu BGH NJW 1990, 2464). Die Prüfung des steuerlichen Konzeptes durch ein außenstehendes Unternehmen, hier der Firma G.& S. GmbH, entlastet die Beklagten zu 1) und 4) nicht, da sie sich deren fehlerhafte Prüfung, die sich aus einem Abgleich mit den Vorschriften des Bauherrenerlasses (siehe oben) ergibt, zurechnen lassen müssen. Darüber hinaus ist die Firma G. & S. GmbH offenbar von den Beklagten zu 1) und 4) nicht vollständig über die tatsächlichen Umstände informiert worden, denn aus den Ausführungen auf Seite 11 ihres Berichtes vom 21. Dezember 1984 (Bl. 146 GA) ergibt sich, daß jedenfalls die Abtretungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der T. GmbH nicht vorgelegen hat. Sonstige Umstände, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen, haben die Beklagten zu 1) und 4) nicht vorgetragen.
f)
Da die Beklagten zu 1) und 4) als Mitinitiatoren nach
Prospekthaftungsgrundsätzen haften, greift schließlich für die hier geltend gemachten Ansprüche der im Prospekt am Schluß enthaltene vollständige Haftungsausschluß der Beklagten zu 1) für die Prospektangaben nicht.
2.
Der gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist ebenfalls begründet.
a)Die Beklagte zu 2) haftet den Klägern aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages, denn die Beklagte zu 2) hat die damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Pflichten verletzt.
Die Beklagte zu 2) hatte als Treuhänderin gegenüber den Erwerbern, in deren Interesse sie eingesetzt war und die ihr aufgrund des Treuhandverhältnisses besonderes Vertrauen entgegenbrachten, umfangreiche Prüfungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten. Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag, den die Kläger jeweils mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen hatten, war die Beklagte zu 2) zur Wahrnehmung ihrer Rechte bei der Vorbereitung und später bei der Durchführung des Bau- und Renovierungsvorhabens sowie der damit zusammenhängenden umfassenden steuerlichen Beratung und Vertretung eingesetzt. Daraus folgte eine Pflicht der Beklagten zu 2), die mittels Prospekt geworbenen Kläger über Tatsachen zu unterrichten, die für die Beurteilung des Geschäftes wesentlich und für die Anlageentscheidung von Bedeutung waren. Diese Pflicht gehört zu den selbstverständlichen, jedermann ohne weiteres einleuchtenden Aufgaben der Treuhänderin, die ihre Vergütung auch und gerade dafür erhielt, daß der Erwerber sich um diese Dinge nicht zu kümmern brauchte (vgl. BGH NJW-RR 1992, 531 m.w.N.). Unstreitig hat die Beklagte zu 2) die Kläger aber weder auf die Mitinitiatorenstellung der Beklagten zu 1) und 4) noch auf die Abtretung der Vergütungsansprüche der T. GmbH an die Beklagte zu 1) hingewiesen, obwohl ihr ausweislich des Abtretungsvertrages vom 22.04.1995 zwischen der Beklagten zu 1) und der T. GmbH die Abtretungsvereinbarung angezeigt und sie angewiesen wurde, die abgetretene Vergütung der T. GmbH direkt an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Aufgrund ihrer Kenntnis von der Abtretung hätte ihr auch die Stellung der Beklagten zu 1) und 4) klar sein müssen, soweit sie nicht bereits positive Kenntnis davon hatte. Zumindest hätte sie sich über die Hintergründe der für die Anlageentscheidung unter steuerlichen Aspekten bedeutsamen Abtretung informieren und diese Information an die Kläger weitergeben müssen. Daß sie dem nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Da die Beklagte zu 2) nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag gleichermaßen für die Durchführung des Bau- und Renovierungsvorhabens als auch für die steuerliche Beratung und Vertretung eingesetzt war, bezog sich ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern ebenso auf die Unrichtigkeit und Undurchführbarkeit der prospektierten steuerlichen Konzeption. Letzteres war für die Beklagte zu 2) auch erkennbar, da ihr die Berechnung der jeweiligen Werbungskostenanteile vom Gesamtaufwand bekannt war (vgl. Anlage III/1 zum Geschäftsbesorgungsvertrag) und sie ohne weiteres die Unzulässigkeit der angesetzten Prozentsätze gemessen an den Vorschriften des Bauherrenerlasses vom 13.08.1981 hätte erkennen können. Hat die Beklagte zu 2) diese Abweichungen nicht bemerkt, kann das wiederum nur auf bewußt pflichtwidrig nachlässiger Prüfung oder darauf beruhen, daß sie sich, wie auch die Beklagten zu 1) und 4), ohne die im Verkehr erforderliche fachliche Kompetenz in einem Wirtschaftsbereich betätigt und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt hat.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1) und 4) liegen auch hier die für eine Haftung der Beklagten aus schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten gleichermaßen geltenden weiteren Voraussetzungen vor.
b)
Die gemäß Ziffer 9.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages enthaltene Vereinbarung einer nur subsidiären Haftung der Beklagten zu 2), falls der I. von keiner anderen Seite Ersatz zu erlangen vermag, ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 AGBG unwirksam. Die Pflicht der Beklagten zu 2) als Treuhandgesellschaft, dem I. die Risiken der Kapitalanlage durch eine klare und transparente Beschreibung der vertraglichen Konzeption deutlich zu machen, ist eine so grundlegende Pflicht, daß es mit den Geboten von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar wäre, wenn die Beklagte zu 2), die gerade diese vertragliche Gestaltung wesentlich mitbestimmt hatte, für die pflichtgemäße Wahrnehmung ihrer Aufklärungspflicht nicht voll einzustehen hätte. Es ist für den I. unzumutbar, zuvor den Versuch zu unternehmen, sich bei allen anderen an dem Bauherrenmodell Beteiligten schadlos zu halten, bis er im Falle der Fruchtlosigkeit auf die Beklagte zu 2) soll zurückgreifen können. Dies steht mit der gesetzlichen Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger, die jeder für sich den Schaden zu verantworten haben, nicht im Einklang und widerspricht dem Vertragszweck, der im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter anderem den Schutz des I.s vor Vermögenseinbußen durch Übernahme eines undurchsichtigen, nicht überschaubaren Risikos vorsieht. Letztlich würde eine solche Regelung auch zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß die Beklagte zu 2) auf Kosten aller am Bauherrenmodell Beteiligten von jeglicher Haftung freigestellt würde.
c)
Die Haftung der Beklagten zu 2) ist weiterhin nicht gemäß Ziffer 9.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages auf 500.000 DM je Einzelschaden beschränkt. An der Wirksamkeit dieser Schadensbegrenzung auf 500.000,00 DM bestehen gemessen an § 11 Ziffer 7, § 9 AGBG zwar keine Bedenken; die Beschränkung gilt ausdrücklich nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Beklagte zu 2) hat jedoch ihre Aufklärungspflicht zumindest insoweit wenigstens grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich verletzt, als sie die Kläger nicht auf die bestehende Abtretungsvereinbarung hinwies, obwohl sie davon positive Kenntnis hatte. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 9.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages greift deshalb nicht ein.
3.
Die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten sind nicht verjährt.
Die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 4) verjähren gemäß § 195 BGB erst in 30 Jahren. Die kurze Verjährungsfrist der §§ 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, die beim Erwerb von Kapitalanlagen gelten, paßt nicht auf die Beteiligung an einem Bauherrenmodell, bei der es um den Erwerb von Grundeigentum geht und werkvertragliche Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BGH NJW 1992, 228, 232). Gleichwohl führt dies nicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 638 BGB. Die Verjährungsvorschrift des § 638 BGB ist auf Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängel zugeschnitten. Eine entsprechende Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen Herausgabe eines fehlerhaften Prospekts erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Prospekt in der fehlerhaften Errichtung des Bauwerks niederschlägt. Ist dies - wie hier - aber nicht der Fall, führt der Prospektmangel vielmehr zu dem Beteiligungsentschluß, zu dem es anderenfalls nicht gekommen wäre, ist für eine entsprechende Anwendung des § 638 BGB kein Raum (vgl. BGHZ 126, 166 ff.).
Die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) sind aus den gleichen Gründen ebenfalls weder in den kurzen Fristen der §§ 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG noch des § 638 BGB verjährt. Ob vorliegend etwa die gemäß § 68 StBerG mit der Entstehung der Ansprüche beginnende berufsspezifische dreijährige Verjährungsfrist eingreift, die die Parteien auch vertraglich vereinbart haben, kann letztlich dahinstehen. Eine Steuerberatungsgesellschaft ist im Falle einer Verletzung der ihr obliegenden Berufspflichten gehalten, den Vertragspartner über die bestehende Regreßmöglichkeit und die kurze Verjährungsdauer zu belehren und macht sich im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht erneut schadensersatzpflichtig (sog. sekundärer Ersatzanspruch, vgl. BGH NJW 1982, 1285). Die Verjährung des primären Ersatzanspruches bleibt damit ohne Auswirkungen, denn der Steuerberater ist wegen Verletzung der Hinweispflicht verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als sei die Verjährung nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG, die auch für diesen Sekundäranspruch gilt, beginnt nach gefestigter Rechtsprechung dann zu laufen, wenn dem Mandanten ein Schaden entstanden ist, da der Ersatzanspruch zusammen mit dem Schaden entsteht. In bezug auf den Sekundäranspruch besteht der maßgebliche Schaden aber darin, daß der primäre Haftungsanspruch verjährt ist, woraus folgt, daß die Verjährung des Sekundäranspruches erst mit dem Ablauf der Primärverjährung zu laufen beginnt (allg. Meinung, vgl. nur Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwälte, Beilage zu NJW 21/1995 Seite 19; Stöcker, Die Verjährungsproblematik des Rechtsanwalts und des Steuerberaters, 1992, Seite 102, 129 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Danach konnte vorliegend die Sekundärverjährung frühestens im Jahre 1988, je nach dem Zeitpunkt des Beitritts der Kläger zu laufen beginnen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1990 waren deshalb jedenfalls die Sekundäransprüche gegen die Beklagte zu 2) nicht verjährt.
4.
Der Anspruch der Kläger auf Schadensersatz in Geld ist nach § 250 BGB begründet.
Der ursprünglicher Schadensersatzanspruch der Kläger war gerichtet auf Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen und auf Freistellung von den noch eingegangenen Bank- und sonstigen Verbindlichkeiten, während sie ihrerseits dann zur Rückübertragung des Eigentums an den erlangten Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem jeweiligen Sondereigentum an der ihnen zugeordneten Eigentumswohnung, verpflichtet waren. Die Beklagten hätten es durch die geschuldete Schuldbefreiung in der Hand gehabt, die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte herbeizuführen. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 13.08.1991 haben die Kläger den Beklagten zur Vornahme der Freistellung eine Frist bis zum 15.09.1991 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes auch insoweit die Forderung nach Schadensersatz erhoben. Nach dem Fristablauf hat sich der Freistellungsanspruch nach § 250 BGB ohne weiteres in einen Geldersatzanspruch verwandelt.
Allerdings besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung im Rahmen der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Miteigentumsanteile, und zwar nunmehr lastenfrei. Zwar haben die Kläger dies nicht ausdrücklich beantragt. Ihre Anträge sind indessen dahingehend auszulegen, denn aus ihrem Sachvortrag ergibt sich eindeutig, daß sie das Wohnungseigentum lastenfrei rückübertragen wollen, wenn die Beklagten die Geldmittel zur Ablösung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stellen.
Dieses Angebot reicht hier nach § 295 BGB zur Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen die Übertragung lastenfreien Eigentums aus. Die Beklagten sind nämlich spätestens mit der Zustellung der Klageschrift mit der Erfüllung der ursprünglich erhobenen Freistellungsansprüche in Verzug geraten, § 284 Abs. 1 BGB. Der Freistellungsanspruch umfaßte auch die Übernahme oder Ablösung der zu Lasten der Kläger bestehenden dinglichen Sicherheiten. Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen. Nach der durch die Schreiben vom 13.08.1991 und fruchtlosem Fristablauf herbeigeführten Umwandlung der Naturalrestitutionsansprüche in Geldersatzansprüche sind die Kläger zur lastenfreien Rückübertragung jedoch nur unter Mitwirkung der Beklagten imstande, dann nämlich, wenn sie ihnen das Geld zur Verfügung stellen oder selbst ablösen. Da die Beklagten damit jedoch bereits in Verzug geraten waren und entsprechend ihrem prozessualen Verhalten auch weiterhin ihre Leistung verweigern, genügte hier das wörtliche Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung nach § 295 BGB.
5.
Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben, daß sie auf die Angaben der Beklagten über das Bauherrenmodell vertraut haben. Das gilt sowohl für den aus den Grundsätzen über die Prospekthaftung herzuleitenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 4) als auch für den Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegen die Beklagte zu 2), die sich dem Umfang nach hier decken. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) haften den Klägern insoweit als Gesamtschuldner nach § 426 BGB.
Die Kläger haben die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzbeträge nach den zuletzt gestellten Klageanträgen schlüssig dargelegt. Soweit die Beklagten die Zinsbelastungen aus den aufgenommenen Darlehen bestritten haben, ist dies unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Denn die jeweiligen Zinsbelastungen sind durch die vorgelegten Tilgungspläne belegt. Dem haben die Beklagten nichts entgegengesetzt. Gleiches gilt, soweit die Beklagten die den Klägern zu 5) aus den Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal und dem Amtsgericht S. entstandenen Anwaltskosten bestritten haben, nachdem die Kläger zu 5) hierzu Näheres ausgeführt haben.
Im Wege der Vorteilsausgleichung müssen sich die Kläger allerdings diejenigen Vergünstigungen anrechnen lassen, die ihnen aus der Beteiligung an dem Bauherrenmodell entstanden sind. Das sind hier die erhaltenen Netto-Mieterträge und die erzielten Steuervergünstigungen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; BGH NJW 1990, 571, 572; BGH NJW 1992, 228, 231).
Die bis zum 31.12.1994 erzielten Netto-Mieterträge und Steuervergünstigungen ergeben sich, von den Parteien unwidersprochen, aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 19.08.1998, der die Beträge anhand der Steuererklärungen und Steuerbescheide der Kläger im einzelnen ermittelt hat.
Die von 1995 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erzielten Mieterträge zuzüglich Nebenkosten und abzüglich des von ihnen gezahlten Wohngeldes haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 20.04.1999 sowie im Schriftsatz vom 27.5.1999 schlüssig dargelegt. Die danach erzielten Einkünfte und Ausgaben haben die Beklagten nicht bestritten. Von den Bruttomieteinnahmen (incl. Nebenkostenzahlungen) sind die Wohngeldzahlungen der Kläger abzusetzen. Die Kläger zu 1) und 3) haben hierzu nunmehr im Schriftsatz vom 27.5.1999 konkrete Zahlen vorgelegt, belegt durch die jeweiligen Abrechnungen. Die konkrete Berechnung des Wohngeldes einerseits und der Nebenkosten andererseits wirkt sich zugunsten der Beklagten aus, da sich danach die Belastungen dieser Kläger gegenüber den Angaben im Schriftsatz vom 20.4.1999 reduzieren; gegen eine Verwertung des entsprechenden Vortrages der Kläger bestehen deshalb keine Bedenken. Im übrigen ist die fehlende konkrete Berechnung von Nebenkosten und Wohngeld bei den Klägern zu 4) und 5) unschädlich, da die Wohngeldzahlungen die Einkünfte aus den Nebenkostenzahlungen regelmäßig übersteigen, so daß bei diesen Klägern von der Bruttomiete lediglich die - unbestrittenen - Wohngeldzahlungen abzusetzen waren. Des weiteren hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.1999 unwidersprochen vorgetragen, daß seine Wohnung im Jahr 1995 von Januar bis November unvermietet war. Höhere Mieteinkünfte als von den Klägern zu 1) angegeben waren deshalb nicht zu berücksichtigen.
Die in den Jahren 1995 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erzielten Steuervergünstigungen hat der Senat gemäß § 287 ZPO anhand der Angaben des Sachverständigen Dr. A. zur steuerlichen Situation der einzelnen Kläger bis zum Schluß des Jahres 1994 und der ab Seite 157 seines Gutachtens vom 19.08.1998 für jeden der Kläger dargestellten noch abzuschreibenden Beträge nach § 82 i EStDV, § 7 Abs. 5 EStG und § 7 Abs. 4 EStG geschätzt. Da die Abschreibungsbeträge nach § 82 i EStDV und § 7 Abs. 4 EStG für die ersten 10 Jahre ab 1987 bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist für die Denkmalschutzabschreibung gleich sind (vgl. Tabellen, Seite 157-160 des Gutachtens vom 19.08.1998), sich allerdings nach 8 Jahren der Steuersatz nach § 7 Abs. 5 EStG auf 2,5 % ermäßigt, kann für die Jahre 1995 und 1996 der Durchschnittsbetrag der von 1987 bis 1994 erzielten Steuervorteile mit einem geringen Abschlag angesetzt werden. Durchschnittlich betrug der Steuervorteil für die Kläger zu 1) im Jahr 16.796,94 DM, also rund 16.000,00 DM pro Jahr. Der Kläger zu 4) erzielte durchschnittlich einen Steuervorteil pro Jahr in Höhe von 30.262,90 DM, für die Folgejahre 1995 und 1996 also rund 29.500,00 DM. Die Kläger zu 5) hatten Steuervorteile von durchschnittlich 30.916,15 DM pro Jahr, für 1995 und 1996 kann der Vorteil damit auf rund 30.000,00 DM pro Jahr geschätzt werden. Hingegen hatte der Senat keine Veranlassung, bei dem Kläger J. ab 1995 Steuervorteile zu berücksichtigen. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem Gutachten vom 19.08.1998 ausgeführt, daß der Kläger zu 3) aufgrund seiner Einkommenssituation ab dem Jahre 1992 durch die Beteiligung an dem Bauherrenmodell keine Steuervergünstigungen erzielt hat. Die für die Vorteilsanrechnung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten sind dem nicht entgegengetreten und haben nichts dazu vorgebracht, daß sich die steuerliche Situation für den Kläger zu 3) in den Jahren ab 1995 dahingehend geändert hätte, daß er aufgrund der Beteiligung an dem Bauherrenmodell nunmehr wieder Steuervorteile erzielt hätte. Dies wäre indessen erforderlich gewesen, um auch bei dem Kläger zu 3) in den Folgejahren Steuervorteile im Rahmen der konkreten Schadensberechnung anzurechnen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Vermögensbereich des Verletzten betroffen ist und der Schädiger daher leicht in Beweisschwierigkeiten kommen kann, der Geschädigte zur Aufklärung der Einzelheiten der von ihm infolge der Verletzung erlangten Vorteile verpflichtet ist. Das setzt aber voraus, daß der Schädiger im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast auf den Tatbestand der Steuervorteile zumindest hinweist (vgl. Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast, 2. Auflage 1992, § 249 BGB Rn. 14 m.w.N. in Fn. 35). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 3) entgegen den Vorjahren ab 1995 wieder Steuervorteile erzielt hat, finden sich gleichwohl im Vortrag der Beklagten nicht.
Ab dem Jahre 1997 konnten die Kläger nur noch 2,5 % jeweils nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG abschreiben. Bei den Klägern zu 1) sind das pro Jahr 1.140,00 DM (vgl. Tabelle, Seite 157 des Gutachtens vom 19.08.1998), bei dem Kläger zu 4) ca. 4.600,00 DM (vgl. Tabelle, Seite 159 des Gutachtens vom 19.08.1998) und bei den Klägern zu 5) pro Jahr ca. 1.340,00 DM (vgl. Tabelle, Seite 160 des Gutachtens vom 19.08.1998). Bei dem jeweils erzielten Steuervorteil ist der Senat von einem geschätzten Steuersatz von ca. 50 % ausgegangen.
Im einzelnen ergeben sich danach für die Kläger unter Berücksichtigung der anzurechnenden Vorteile folgende Schadensbeträge:
a) Kläger zu 1)
Schadensbetrag in Höhe von 426.322,17 DM
per 31.1.1992 gemäß Schriftsatz
vom 17.2.1992
abzüglich
- 1985 - 1991
Steuervergünstigung
nach dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. A. vom
19.8.1998 (im folgenden: GA) 121.241,77 DM
Rest per 31.12.1991 305.080,40 DM
- 1992
Steuervergünstigung, GA S. 138 16.429,93 DM
Miete Rest 1992 (11.454 DM, GA
S. 62, abzgl. 1.802,68 DM,
Bl. 903 d.A.) 9.655,32 DM
Rest per 31.12.1992 278.995,15 DM
- 1993
Steuervergünstigung, GA S. 138 12.508,84 DM
Miete, GA S. 63 12.330,00 DM
Rest per 31.12.1993 254.156,31 DM
- 1994
Steuervergünstigung, GA S. 138 17.440,00 DM
Miete, GA S. 65 12.930,00 DM
Rest per 31.12.1994 223.786,31 DM
- 1995
Steuervergünstigung 16.000,00 DM
Nettomiete - 3.019,83 DM
Rest per 31.12.1995 210.806,14 DM
- 1996
Steuervergünstigung 16.000,00 DM
Nettomiete 8.663,16 DM
Rest per 31.12.1996 186.142,98 DM
- 1997
Steuervergünstigung 570,00 DM
Nettomiete 6.187,81 DM
Rest per 31.12.1997 179.385,17 DM
- 1998
Steuervergünstigung 570,00 DM
Nettomiete 8.366,76 DM
Rest per 31.12.1998 170.448,41 DM
- 1/1999-4/1999
Steuervergünstigung 143,00 DM
Nettomiete 2.409,44 DM
Rest per 30.4.1999 167.895,97 DM
Von der eingeklagten Schadens-
forderung sind daher geschätzte 258.426,20 DM
abzusetzen. ===============
Der Hauptanspruch der Kläger zu 1) beträgt danach 167.895,97 DM.
b) Kläger zu 3)
Schadensbetrag bis April 1990
gemäß Klageschrift vom
7.5.1990
in Höhe von 543.169,95 DM
abzüglich
- 1985 - 1989
Steuervergünstigung, GA S. 140 86.700,00 DM
456.469,95 DM
- 1990
Steuervergünstigung, GA S. 140 14.228,00 DM
Miete Rest 1990 (15.650 DM, GA
S. 80, abzgl. 5.196,68 DM,
Bl. 61 d.A.) 10.454,00 DM
Rest per 31.12.1990 431.787,95 DM
- 1991
Steuervergünstigung, GA S. 140 15.998,25 DM
Miete, GA S. 82 14.688,00 DM
Rest per 31.12.1991 401.101,70 DM
- 1992
Steuervergünstigung, GA S. 140 ./.
Miete, GA S. 84 14.731,00 DM
Rest per 31.12.1992 386.370,70 DM
- 1993
Steuervergünstigung, GA S. 140 ./.
Miete, GA S. 86 20.576,00 DM
Rest per 31.12.1993 365.794,70 DM
- 1994
Steuervergünstigung, GA S. 140 ./.
Miete, GA S. 88 20.400,00 DM
Rest per 31.12.1994 345.394,70 DM
- 1995
Steuervergünstigung ./.
Nettomiete 13.982,28 DM
Rest per 31.12.1995 331.412,42 DM
- 1996
Steuervergünstigung ./.
Nettomiete 14.044,64 DM
Rest per 31.12.1996 317.367,78 DM
- 1997
Steuervergünstigung ./.
Nettomiete 11.024,29 DM
Rest per 31.12.1997 306.343,49 DM
- 1998
Steuervergünstigung ./.
Nettomiete 14.346,53 DM
Rest per 31.12.1998 291.996,96 DM
- 1/1999 - 4/1999
Steuervergünstigung ./.
Nettomiete 4.689,44 DM
(zu Wohngeld(voraus)zahlungen
in 1999 hat der Kläger zu 3)
keine Angaben gemacht)
Rest per 30.4.1999 285.356,96 DM
Von der eingeklagten Schadens-
forderung sind daher geschätzte 257.812,99 DM
abzusetzen. ===============
Der Hauptanspruch des Klägers zu 3) beträgt danach 285.356,96 DM.
c) Kläger zu 4)
Schadensbetrag in Höhe von 614.190,56 DM
per 31.1.1992 gemäß Schriftsatz
17.2.1992
abzüglich
- 1985 - 1991
Steuervergünstigung, GA S. 142 200.392,80 DM
Rest per 31.12.1991 413.797,76 DM
- 1992
Steuervergünstigung, GA S. 142 33.084,24 DM
Miete Rest 1992 (19.920 DM, GA
S. 108, abzgl. 2.055,60 DM,
Bl. 904 d.A.) _17.864,40 DM
Rest per 31.12.1992 362.849,12 DM
- 1993
Steuervergünstigung, GA S. 142 26.044,46 DM
Miete, GA S. 110 20.620,00 DM
Rest per 31.12.1993 316.184,66 DM
- 1994
Steuervergünstigung, GA S. 142 23.808,37 DM
Miete, GA S. 112 21.220,00 DM
Rest per 31.12.1994 271.156,29 DM
- 1995
Steuervergünstigung 29.500,00 DM
Nettomiete 16.394,00 DM
Rest per 31.12.1995 225.262,29 DM
- 1996
Steuervergünstigung 29.500,00 DM
Nettomiete _15.979,80 DM
Rest per 31.12.1996 179.782,49 DM
- 1997
Steuervergünstigung 2.300,00 DM
Nettomiete 12.152,00 DM
Rest per 31.12.1997 165.330,49 DM
- 1998
Steuervergünstigung 2.300,00 DM
Nettomiete 13.580,00 DM
Rest per 31.12.1998 149.450,49 DM
- 1/1999 - 4/1999
Steuervergünstigung 575,00 DM
Nettomiete 4.630,00 DM
Rest per 30.4.1999 144.245,49 DM
Von der eingeklagten Schadens-
forderung sind daher geschätzte 469.945,07 DM
abzusetzen. ===============
Der Hauptanspruch des Klägers zu 4) beläuft sich damit auf 144.245,49 DM.
d) Kläger zu 5)
Schadensbetrag in Höhe von 526.104,46 DM
per 31.1.1992 gemäß Schriftsatz
vom 17.2.1992
abzüglich
- 1985 - 1991
Steuervergünstigung, GA S. 143 175.310,87 DM
Rest per 31.12.1991 350.793,59 DM
- 1992
Steuervergünstigung, GA S. 143 33.940,00 DM
Miete Rest 1992 (9.273 DM, GA
S. 131, abzgl. 1.686,00 DM,
Bl. 906 d.A.) 7.587,00 DM
Rest per 31.12.1992 309.266,59 DM
- 1993
Steuervergünstigung, GA S. 143 21.518,78 DM
Miete, GA S. 133 1.658,00 DM
Rest per 31.12.1993 286.089,81 DM
- 1994
Steuervergünstigung, GA S. 143 33.247,18 DM
Miete, GA S. 135 660,00 DM
Rest per 31.12.1994 252.182,63 DM
- 1995
Steuervergünstigung 30.000,00 DM
Nettomiete ./._____
Rest per 31.12.1995 222.182,63 DM
- 1996
Steuervergünstigung 30.000,00 DM
Nettomiete _____./.____
Rest per 31.12.1996 192.182,63 DM
- 1997
Steuervergünstigung 670,00 DM
Nettomiete _____./.____
Rest per 31.12.1997 191.512,63 DM
- 1998
Steuervergünstigung 670,00 DM
Nettomiete _____./.____
Rest per 31.12.1998 190.842,63 DM
- 1/1999 - 4/1999
Steuervergünstigung 168,00 DM
Nettomiete _____./._____
Rest per 30.4.1999 190.674,63 DM
Von der eingeklagten Schadens-
forderung sind daher geschätzte 335.429,83 DM
abzusetzen. ===============
Der Hauptanspruch der Kläger zu 5) beträgt danach 190.674,63 DM.
6.
Die Zinsforderungen der Kläger rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB.
Bei den Klägern zu 1) ist er allerdings nur in Höhe von 4% begründet, §§ 246, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kläger zu 1) haben zwar behauptet, sie hätten durch Anlage in Bundesschatzbriefen den geltend gemachten Zins erzielen können und die Klagesumme so angelegt. Indessen haben sie dafür den erforderlichen Nachweis nicht erbracht. Die Bescheinigung der S. K. vom 25.11.1992, Bl. 1417 GA, reicht dazu nicht aus, denn aus ihr ergibt sich lediglich, daß bei der Anlage in den genannten Bundesschatzbriefen die angegebene Rendite zu erzielen war, nicht aber, daß die Kläger zu 1) das Geld auch so angelegt hätten; eine weitere angekündigte Zinsbescheinigung haben die Kläger zu 1) nicht vorgelegt. Dieser, wenigstens im Ansatz zu erbringende Nachweis ist angesichts des Bestreitens eines solchen Anlageverhaltens durch die Beklagten auch nicht entbehrlich. Wenn auch der Zinsschaden mit dem Vortrag der Kläger zu 1) hinreichend dargelegt (allerdings noch nicht nachgewiesen) ist und Eigenkapital erfahrungsgemäß in der geltend gemachten Höhe nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (vgl. BGH NJW 1992, 1223, 1224; BGH NJW 1995, 733), kann ein solches Anlageverhalten der Kläger zu 1) hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Der hier zu entscheidende Fall zeigt nämlich, daß die Kläger zu 1) durchaus auch andere Anlagemöglichkeiten als die banküblichen wahrnehmen, die eine bessere, aber auch eine schlechtere Rendite erzielen können. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Beteiligung an dem Bauherrenmodell S.A. um ein einmaliges Geschäft handelte, die Kläger zu 1) ansonsten konventionell Geld anlegen, sind nicht ersichtlich.
Hingegen hat der Kläger zu 3) durch die Bescheinigung der D. Bank vom 17.11.1992, Bl. 1418 GA, in ausreichender Form dargelegt, daß er sein Geld u.a. auf Festgeldkonten anlegt. Das pauschale Bestreiten eines solchen Anlageverhaltens durch die Beklagten ist angesichts dieser Bescheinigung nicht ausreichend, §§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Gleiches gilt für den Kläger zu 4) und die Kläger zu 5). Zum Nachweis des behaupteten Anlageverhaltens des Klägers zu 4) ist die Bescheingung der Sparkasse E. vom 20.11.1992, Bl. 1419 GA, ausreichend. Die Kläger zu 5) haben sowohl ihr entsprechendes Anlageverhalten als auch die Höhe des erzielbaren Zinssatzes durch Vorlage der Bescheinigung der Kreissparkasse D. vom 16.12.1992, Bl. 1420 GA, und der Renditen-Tabelle, Bl. GA, schlüssig nachgewiesen.
B.
Die Feststellungsanträge aller Kläger sind gemäß § 256 ZPO zulässig und nach den vorstehenden Ausführungen zum Haftungsgrund der Beklagten zu 1), 2) und 4) auch begründet.
C.
Die Feststellungsanträge, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) betreffend die Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug sind, sind ebenfalls zulässig; insbesondere ergibt sich das Rechtsschutzinteresse hierzu aus § 765 ZPO. Da die Beklagten, wie oben unter A. 4. dargelegt, mit der Annahme der - lastenfreien - Rückübertragung der Miteigentumsanteile aufgrund ausreichender wörtlicher Angebote der Kläger in Verzug sind, § 295 BGB, sind auch diese Anträge begründet.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidungen hat der Senat sowohl die Beteiligung der ehemaligen Kläger zu 2) in erster Instanz bei der Ermittlung der auf die jeweiligen Kläger zu 1), 3), 4) und 5) entfallenden Kostenquote anteilig berücksichtigt als auch die Beteiligung des Beklagten zu 3) im gesamten Verfahren, da insoweit bisher nur über die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.157.787,00 DM
(Leistungsanträge:
Kläger zu 1): 426.322,17 DM
Kläger zu 3): 543.169,95 DM
Kläger zu 4): 614.190,56 DM
Kläger zu 5): 526.104,46 DM
Feststellungsanträge:
a) zum Haftungsgrund
je Kläger 10.000,00 DM,
insgesamt 40.000,00 DM
b) zum Annahmeverzug
je Kläger 2.000,00 DM,
insgesamt 8.000,00 DM)