Berufung: Bereitstellung von Schnittplatz mit Bedienung als dienstvertragliches Vertragsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte weitere Vergütung für die Bereitstellung von Schnittplätzen nebst Bedienung; die Beklagte verweigerte Zahlung über den anerkannten Teil hinaus. Zentral war, ob es sich um Miet- oder Dienstvertragscharakter handelt und ob eine Kompensationsabrede/Vertragsübernahme die Forderung ausschließt. Das OLG Köln qualifiziert das Vertragsverhältnis als im Kern dienstvertraglich, verneint den über 29.000 DM hinausgehenden Anspruch wegen Kompensationsabrede und weist die Berufung zurück.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überlassung eines Schnittplatzes nebst Bedienung ist ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit mietvertraglichen Elementen, dessen Schwerpunkt jedoch in der zu erbringenden Dienstleistung liegt und das daher im Kern dienstvertraglicher Natur ist.
Vergütungsansprüche aus einem derartigen Vertragsverhältnis können durch eine wirksame Kompensationsabrede zwischen verbundenen Unternehmen bis zur vereinbarten Höhe ausgeschlossen werden, wenn diese als Gegenleistungsteil der vertraglichen Vereinbarungen vereinbart ist.
Eine bloße nachträgliche Abtretung von Rechten der Schwesterfirma begründet nicht automatisch den Wegfall oder die Unwirksamkeit eines bestehenden Vergütungsanspruchs gegen den ursprünglichen Leistungserbringer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen oder ausdrückliche abdingende Vereinbarungen fehlen.
Eine Vertragsübernahme kann durch Annahmeerklärungen oder schlüssiges Verhalten zu Stande kommen; mit Wirksamwerden der Übernahme gehen die Rechte und Pflichten auf den Übernehmenden über.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 546/98
Leitsatz
Der Vertrag, durch den Kunden die Benutzung eines Schnittplatzes nebst Bedienung für die Bearbeitung von Filmen und Videos zur Verfügung gestellt wird, ist ein Vertragsverhältnis eigener Art, das auch mietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwerpunkt indes durch die zu leistenden Dienst gebildet wird und das daher im Kern dienstvertraglicher Art ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.04.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 546/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Vergütungsansprüche gem. den §§ 305, 611, 612 BGB, die über den von der Beklagten anerkannten Teil hinausgehen, stehen der Klägerin nicht zu.
Wenn die Klägerin ihren Kunden gegen Entgelt Schnittplätze nebst Bedienung für die Bearbeitung von Filmen bzw. Videos zur Verfügung stellt, wird ein Vertragsverhältnis eigener Art begründet, das mietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwerpunkt indes in den von ihr zu leistenden Diensten besteht, also letztlich dienstvertraglicher Art ist. Gleichwohl kann die Klägerin die der Höhe nach unstreitige restliche Vergütung von 29.000,00 DM nicht beanspruchen, weil ihre Dienste von der Kompensationsabrede in der "Internen Vereinbarung" vom 28.08.97 zwischen ihr und der Schwesterfirma der Beklagten, der I. Video Unit, erfasst sind.
Der I. Video Unit war auf der Grundlage bestimmter Verrechnungspreise bis zu einem Volumen von 29.000,00 DM die an sich geschuldete Vergütung erlassen, und zwar, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, als Teil der Gegenleistung der Klägerin für den Kauf des Betacam-Schnittplatzes. Die Beklagte war - anders als bei der Kooperationsvereinbarung vom gleichen Tag - nach dem Inhalt der Vertragsurkunde selbst zwar nicht Vertragspartnerin. Auch vermag die nach Entstehen des Streits zwischen den Parteien auf anwaltlichen Rat erfolgte vorsorgliche Abtretung der Rechte der I. Video Unit aus der "Internen Vereinbarung" einen etwaigen bereits vorher entstandenen Vergütungsanspruch der Klägerin nicht zu Fall zu bringen, weil diese der Beklagten nur die Möglichkeit verschafft hätte, etwaige noch bestehende Ansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, also noch nicht verbrauchte Freischichten in Anspruch zu nehmen. Ferner wäre eine bloße Abtretung schon wegen § 613 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 399 BGB mangels anderweitiger Abreden, die jedenfalls in der Vertragsurkunde nicht enthalten sind, unzulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB § 399 Rn. 4, Palandt/Putzo § 613 Rn 4). Deutlich wird dies auch dadurch, dass die Schwesterfirma der Beklagten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten hatte, nämlich die Freischichten nur für solche Projekte zu verwenden, zu denen sie ihrem Auftraggeber gegenüber nicht belegpflichtig war, und alle ihr bei der Zusammenarbeit bekanntgewordenen Geschäftsvorfälle geheimzuhalten.
Indes ist die Beklagte im Wege einer Vertragsübernahme an Stelle ihrer Schwesterfirma Berechtigte (und Verpflichtete) aus der "Internen Vereinbarung" geworden.
Auch insoweit können die zwischen den Parteien streitigen Fragen offen bleiben. Dies betrifft zum einen die Behauptung der Beklagten, alle Beteiligten seien sich bereits bei Abschluss der verschiedenen Verträge am 28.08.97 darüber einig gewesen, dass die Beklagte die Freischichten anstelle ihrer Schwesterfirma in Anspruch nehmen konnte, also schon damals eine Vertragsübernahme in Form eines dreiseitigen Vertrages (vgl. hierzu Heinrichs a.a.O. § 398 Rd. 38) vorgelegen hat. Zum anderen bedarf es auch keiner Aufklärung und Entscheidung der Frage, ob die spätere einvernehmliche Handhabung, insbesondere die fehlende Rechnungserteilung, die Übermittlung der Abrechnungen der Klägerin neutral an die "Firma I." und das unwidersprochen hingenommene Fax vom 17.12.97 in Verbindung mit der von der I. Video Unit in ihrem Schreiben vom 08.04.98 geäußerten Bitte um Übermittlung des "Standes" des Guthabens an Freischichten eine Vertragsübernahme durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten mit Zustimmung des Dritten, der I. Video Unit ( vgl. Heinrichs a.a.O. § 298 Rn. 38), rechtfertigt oder ob einer entsprechenden Annahme der Sachvortrag der Klägerin entgegen stehen kann, bei einem Meeting zur Klärung von Differenzen am 08.01.98 sei seitens der Klägerin der Auffassung der die Verträge nicht kennenden Mitarbeiter G. und H. der Beklagten widersprochen worden, die Beklagte habe ein Freischichtenkontingent und das Meeting habe mit der Feststellung eines entsprechenden Dissenses geendet habe.
Spätestens die unstreitigen Vorgänge ab Juni 1998 erlauben nämlich die Feststellung einer Vertragsübernahme, wobei die hieran Beteiligten sich weiter darüber einig waren, dass die von der Beklagten bereits in Anspruch genommenen Freischichten solche aus dem ihr zustehenden Freischichtenkontingent waren.
Das Schreiben der Klägerin vom 03.06.98 enthält - wie sie selbst in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausführt - ein entsprechendes Angebot. Ihre Meinung, die I. Video Unit habe dieses nicht rechtzeitig angenommen, hat indes schon deshalb keinerlei tatsächlichen Hintergrund, weil es an diese Firma überhaupt nicht gerichtet war. Die einzige Adressatin dieses Schreibens, die Beklagte, hat es dagegen rechtzeitig angenommen. Die Annahme ist nämlich mit dem Fax der Zeugin Hö. vom 10.06.98 erfolgt, in der unmissverständlich das Einverständnis damit erklärt wurde, die Leistungen ohne Rechnungen "wie vereinbart gegen unser Kontingent laufen zu lassen." Dieses Einverständnis enthält auch keinen irgendwie gearteten Vorbehalt im Hinblick auf die für den 17.06.98 angekündigte "offizielle Bestätigung" nach Rückkehr von Herrn M., des Geschäftsführers der Beklagten und Mitgeschäftsführers der I. Video Unit.
Die für eine Vertragsübernahme weiter erforderliche Zustimmung der I. Video Unit ist - auch nach Auffassung der Klägerin - mit deren Schreiben vom 19.06.98 erklärt worden. Diese war indes schon deshalb nicht verfristet, weil die Klägerin, die nach Entstehen von Streitigkeiten zwischen den Parteien gemeint hat, entgegen vorher geübter Praxis, beispielsweise der Übermittlung von Abrechnungen an die "Fa. I.", scharf zwischen beiden Firmen trennen zu müssen und sich an dem von ihr selbst eingeschlagenen Weg festhalten lassen muss, es versäumt hatte, auch die Firma I. Video Unit anzuschreiben und auch ihr eine Erklärungsfrist zu setzen.
Soweit das Landgericht - im übrigen zutreffend - wegen des anerkannten Teil der in erster Instanz geltend gemachten Forderungen die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO gestützt hat, wird dies von der Klägerin nicht angefochten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer der Klägerin: 29.000,00 DM