Rückforderung von Schenkungen wegen Notbedarfs nach Heimaufnahme (§§ 528, 529 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Nachlassverwalter verlangte vom beschenkten Sohn Wertersatz wegen Verarmung der Schenkerin nach § 528 BGB, gestützt auf eine Grundstücksschenkung (1981) und den unentgeltlichen Verzicht auf ein Wohnungsrecht (1991). Streitpunkt waren Schenkungscharakter, Eintritt des Notbedarfs binnen 10 Jahren sowie Vererblichkeit/Prozessführungsbefugnis trotz Überleitung (§ 90 BSHG) und Pfändung. Das OLG bejahte Schenkungen, Notbedarf ab Heimaufnahme innerhalb der Frist und Vererblichkeit jedenfalls soweit Nachlassverbindlichkeiten entstanden. Es verurteilte den Beklagten zu 98.914,40 DM nebst Zinsen; die Berufung wurde zurückgewiesen, die Anschlussberufung (Klageerhöhung) hatte Erfolg.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; auf Anschlussberufung Verurteilung zur höheren Zahlung (98.914,40 DM) nebst Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachlassverwalter ist als Partei kraft Amtes befugt, den Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs (§ 528 Abs. 1 BGB) gerichtlich geltend zu machen.
Die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs auf den Sozialhilfeträger (§ 90 BSHG a.F.) und eine Pfändung des Anspruchs schließen eine Geltendmachung im Wege wirksamer gewillkürter Prozessstandschaft nicht aus.
Eine Grundstücksschenkung ist i.S.d. § 529 Abs. 1 BGB vollzogen, sobald der Schenker alles zur Eigentumsübertragung Erforderliche getan hat; bei der Auflassung genügt der Eingang des Umschreibungsantrags, wenn der Eigentumserwerb später ohne weiteres Zutun des Schenkers eintritt.
Ein Notbedarf i.S.d. § 528 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Schenker die zur angemessenen Lebensführung erforderlichen Heim- und Pflegekosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann; wiederkehrender Bedarf tritt bereits mit Beginn der kostenverursachenden Heimunterbringung ein.
Bei unteilbaren Geschenken ist der Rückforderungsanspruch bei geringerem Bedarf auf Wertersatz in Höhe des objektiven Verkehrswerts (§ 818 Abs. 2 BGB) begrenzt; ein bei Weiterveräußerung erzielter Gewinn des Beschenkten bleibt außer Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 535/93
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1995 - 3 O 535/93 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1995 - 3 O 535/93 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.914,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 70.000,-- DM seit dem 1. Oktober 1993 und aus 26.000,-- DM seit dem 4. März 1994 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 132.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger ist Nachlaßverwalter hinsichtlich des Nachlasses der am 22. April 1994 verstorbenen Frau J. H. S.. Der Beklagte und Herr W. S. sind die Söhne der Verstorbenen. Frau S. hatte ihre Söhne testamentarisch zu je 1/2 als Erben eingesetzt. Der Beklagte schlug mit Erklärung vom 5. Juli 1994 - UR-Nr. 1129/94 Notar Dr. K. in D. - die Erbschaft aus.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1978 - UR-Nr. 3618/1978 Notar M. in L. - übertrug Frau S. an den Beklagten und seine Ehefrau das Hausgrundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198. Frau S. wurde ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Die auf dem Grundbesitz lastenden Grundschulden wurden ebenso wie die ihnen zugrundeliegenden Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 8.000,-- DM von dem Beklagten und seiner Ehefrau übernommen. Ferner verpflichteten sich der Beklagte und seine Ehefrau, an Frau S. monatlich einen Betrag von 100,- DM zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 16. Oktober 1978 verwiesen. Mit notariellem Vertrag vom 5. Februar 1981 - UR-Nr. 442/1981 Notar M. in L. -, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug Frau S. dem Beklagten das Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518. Der Umschreibungsantrag hinsichtlich des Grundstücks ging am 30. April 1981 bei dem Grundbuchamt ein. Der Beklagte veräußerte das 570 qm große Grundstück mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 1981 zu einem Preis von 105.450,-- DM. Am 3. April 1991 wurde Frau S. bei dem Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. zur Heimaufnahme angemeldet. Frau S. wurde am 10. April 1991 in dem Altenheim aufgenommen. Sie verzichtete in der Folgezeit auf das ihr an dem Haus Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, eingeräumte Wohnrecht. Das Wohnrecht wurde am 13. November 1991 im Grundbuch gelöscht. Der Kläger beglich die für die Unterbringung seiner Mutter in dem Altenheim in der Zeit von April 1991 bis Januar 1992 angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 35.265,27 DM. Für den Zeitraum vom 17. Januar 1992 bis 28. Februar 1993 schuldete Frau S. dem Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. Heim- und Pflegekosten in Höhe von insgesamt 47.304,36 DM. Der Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. erwirkte gegen Frau S. einen Titel über diese Forderung. Zuzüglich titulierter Kosten für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung sowie Zinsen ergab sich ein von Frau S. geschuldeter Betrag von insgesamt 58.038,10 DM. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 22. November 1993 - 46 M 3914/93 - wurde aufgrund des titulierten Betrags von 58.038,10 DM zu Gunsten des Vereins Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. der Anspruch gegen den Beklagten auf Rückgewähr der durch Vertrag vom 5. Februar 1981 erfolgten Schenkung gepfändet. Die Heim- und Pflegekosten wurden ab dem 1. März 1993 bis zum Tode der Frau S. am 22. April 1994 von dem Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises - Sozialamt - getragen. Abzüglich der von dem Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises vereinnahmten Rente der Frau S. verblieben ungedeckte Kosten in Höhe von insgesamt 44.088,30 DM. Mit Bescheid vom 14. April 1993 leitete der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises - Sozialamt - den Anspruch der Frau S. gegen den Beklagten auf Rückgewähr der Schenkung nach § 90 BSHG auf sich über. Der Beklagte zahlte an den Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises in der Zeit von April 1994 bis Februar 1995 einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.212,-- DM, so daß ungedeckte Kosten in Höhe von 40.876,30 DM verbleiben.
Mit der Klage hat Frau S. von dem Beklagten gestützt auf § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zahlung von insgesamt 96.000,-- DM verlangt. Das Verfahren wird von dem Kläger als Nachlaßverwalter fortgeführt. Der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises ermächtigte den Kläger mit Schreiben vom 4. März 1996, die übergeleitete Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Der Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. ermächtigte den Kläger mit einer mit Schriftsatz vom 18. März 1996 vorgelegten "Prozeßstandschaftserklärung", die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der Übertragung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Frau S. sei innerhalb der Frist vom 10 Jahren seit der Schenkung ( § 529 BGB ) restlos verarmt. Er hat behauptet, das Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, habe im Jahr 1981 einen Verkehrswert von 70.000,-- DM gehabt. Frau S. habe ferner im Wege der Schenkung auf das Wohnrecht an dem Haus Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, verzichtet. Das Wohnrecht habe einen Wert von 26.000,-- DM gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 96.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 70.000,-- DM seit dem 1. Oktober 1993 und aus 26.000,-- DM seit dem 4. März 1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, bei der Übertragung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, habe es sich nicht um eine Schenkung gehandelt. Vielmehr habe er für das Grundstück an seine Mutter einen Kaufpreis von 12.000,-- DM gezahlt, was dem tatsächlichen Wert des Grundstücks entsprochen habe. Der Umstand, daß das Grundstück zu einem Kaufpreis von 105.450,-- DM habe weiterveräußert werden können, sei auf das besondere kaufmännische Geschick des Beklagten und eine besondere Verhandlungssituation der Erwerberin zurückzuführen. Bei dem Verzicht seiner Mutter auf das Wohnrecht handele es sich ebenfalls nicht um eine Schenkung. Vielmehr habe er als Gegenleistung bis einschließlich Januar 1992 die Kosten für die Unterbringung seiner Mutter in dem Altenheim "G.-Haus" übernommen.
Durch Urteil vom 30. Mai 1995 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 96.000,-- DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gegen den Beklagten bestehe ein zum Nachlaß gehörender Anspruch in dieser Höhe aufgrund des Notbedarfs der Frau S.. Dem Beklagten sei das Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, schenkweise übertragen worden, wie bereits dem Wortlaut der notariellen Urkunde vom 5. Februar 1981 zu entnehmen sei. Auch der Verzicht der Frau S. auf das Wohnrecht sei schenkweise erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, daß die Zahlungen des Beklagten für die Unterbringung seiner Mutter in dem Altenheim die Gegenleistung für den Verzicht auf das Wohnrecht darstellen sollten. Der Beklagte habe nicht dargelegt, welche Beträge er im einzelnen aufgrund welcher Absprachen geleistet habe und inwieweit die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Wohnrecht stehen sollten. Frau S. sei nach vollzogener Schenkung innerhalb der Frist von 10 Jahren ( § 529 BGB ) verarmt, da sie bei der Aufnahme in dem Altenheim im April 1991 zur Tragung der Heim- und Pflegekosten nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dies zeige der Umstand, daß diese Kosten durch das Sozialamt getragen werden sollten. Es sei davon auszugehen, daß der von dem Beklagten für das Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, im Jahr 1981 erzielte Kaufpreis von 105.450,-- DM dem Verkehrswert entsprochen habe. Der Wert des Wohnrechts habe sich ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramts des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 2. November 1993 auf 26.000,-- DM belaufen. Gegen den Beklagten bestehe daher ein Rückgewähranspruch jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Betrages von 96.000,-- DM.
Gegen das ihm am 20. Juni 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18. Juli 1995 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 15. November 1995 begründet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1997 die Klage um einen Betrag von 2.914,40 DM auf insgesamt 98.914,40 DM erhöht.
Der Beklagte wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, der Anspruch auf Rückgabe eines Geschenks wegen Notbedarfs sei nicht vererblich. Ein Notbedarf der Mutter des Beklagten sei innerhalb der Frist von 10 Jahren nach der Übertragung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, nicht eingetreten, weil sie über eine monatliche Rente von 1.075,90 DM und noch im Mai 1991 über ein Guthaben von 3.545,21 DM auf ihrem Konto verfügt habe. Ferner sei in diesem Zusammenhang das mit einem Betrag von 26.000,-- DM bewertete Wohnungsrecht zu berücksichtigen. Er behauptet, der Wert des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, habe nicht mehr als 40.000,-- DM betragen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1995 - 3 O 535/93 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.914,40 DM zu zahlen;
hilfsweise, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 96.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 70.000,-- DM seit dem 1. Oktober 1993 und aus weiteren 26.000,-- DM seit dem 4. März 1994 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß daraus 6.325,-- DM an den Kläger selbst, weitere 40.876,30 DM an den Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach aufgrund der Überleitungsanzeige vom 14. April 1993 und der restliche Betrag an den Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. in L. aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22. November 1993 zu zahlen sind;
hilfsweise hierzu, die Verurteilung des Beklagten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß daraus 40.876,30 DM an den Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises und der restliche Betrag an den Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. in L. zu zahlen sind;
hilfsweise hierzu, die Verurteilung des Beklagten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß daraus zunächst die titulierten Forderungen des Vereins Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. in L. gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. November 1993 zu erfüllen sind und der restliche Betrag an den Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises zu zahlen ist.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe in der Zeit von April 1991 bis Januar 1992 die Rente seiner Mutter vereinnahmt. Die von dem Beklagten in dieser Zeit erbrachten Zahlungen auf die Kosten der Unterbringung in dem Altenheim seien daher jedenfalls in Höhe von monatlich 1.075,90 DM keine Leistung aus dem eigenen Vermögen des Beklagten, sondern lediglich die Weiterleitung der Einkünfte der Frau S. an den Träger des Altenheims gewesen. Der Kläger behauptet ferner, das Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, habe im Jahr 1981 einen Verkehrswert von 105.450,-- DM gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 13. November 1996 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter als Partei kraft Amtes zur prozessualen Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Geschenks wegen Notbedarfs ( § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ) befugt. Der Kläger ist auch zur Prozeßführung befugt, soweit der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises mit Überleitungsanzeige vom 14. April 1993 einen Teilbetrag der Klageforderung nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat. Den übergeleiteten Betrag hat der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises mit Aufstellung vom 5. Juli 1995 auf insgesamt 40.876,30 DM beziffert. Der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises hat den Kläger mit Schreiben vom 4. März 1996 ermächtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Die damit begründete gewillkürte Prozeßstandschaft ist zulässig ( vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., vor § 50 Rn. 52 m. w. N. ). Das nach der Rechtsprechung erforderliche Eigeninteresse des Ermächtigten ( vgl. BGHZ 82, 283, 288; BGH, NJW-RR 1989, 317 ) ist vorliegend im Hinblick auf sein Interesse an der schnellen und effektiven Erledigung seiner Aufgaben als Nachlaßverwalter und insbesondere an der reibungslosen Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten zu bejahen. Darüberhinaus ist die Einziehung der Forderung durch den Kläger auch aus prozeßökonomischen Gründen sinnvoll.
b)
Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 22. November 1993 aufgrund eines titulierten Betrags von 58.038,10 DM zu Gunsten des Vereins Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. erfolgte Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr der durch Vertrag vom 5. Februar 1981 erfolgten Schenkung steht der prozessualen Geltendmachung durch den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Die Pfändung führt nicht zu einem Verlust der Rechtsinhaberschaft, sondern lediglich zu einer relativen Verfügungsbeschränkung ( § 829 Abs. 1 ZPO ). Abgesehen davon hat der Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. den Kläger mit der mit Schriftsatz vom 18. März 1996 vorgelegten "Prozeßstandschaftser-klärung" ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen.
2.
Die Klage ist auch begründet. Dies gilt auch, soweit der Kläger in der Berufungsinstanz mit der als Anschlußberufung anzusehenden - zulässigen - Klageerhöhung ( vgl. Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 4. Aufl., Rn. 685 ) von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrags von 2.914,40 DM verlangt.
Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 98.914,40 DM nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen. Die Mutter des Beklagten - Frau J. H. S. - ist nach der Vollziehung von Schenkungen nicht in der Lage gewesen, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
a)
Der Beklagte hat von seiner Mutter das Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, geschenkt erhalten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der notariellen Urkunde vom 5. Februar 1981 - UR-Nr. 442/1981 Notar M. in L. - ist eine Schenkung des Grundstücks erfolgt. Eine Gegenleistung war nicht vereinbart. Die auf dem Grundstück noch lastenden Grundschulden hatten der Beklagte und seine Ehefrau bereits zuvor bei der Übertragung des Hausgrundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, im Jahr 1978 übernommen. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg behaupten, für das Grundstück sei ein Kaufpreis von 12.000,-- DM vereinbart worden. Der Beklagte hat diese Behauptung bereits nicht hinreichend substantiiert. Der von ihm vorgelegten Urkunde ist nicht zu entnehmen, daß seine Mutter sie tatsächlich unterzeichnet hat. Abgesehen davon wäre eine solche Vereinbarung nicht in der von § 313 Satz 1 BGB vorgesehenen Form getroffen worden und daher nach § 125 BGB nichtig. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente in Höhe von monatlich 100,-- DM berufen. Denn diese Verpflichtung hat der Beklagte nicht im Zusammenhang mit der im Jahr 1981 erfolgten Schenkung, sondern im Zusammenhang mit der im Jahr 1978 erfolgten Übertragung des Hausgrundstücks übernommen.
Die Schenkung war mit Eingang des Umschreibungsantrags bei dem Grundbuchamt am 30. April 1981 vollzogen. Eine Schenkung ist vollzogen, wenn der Schenker die Leistung bewirkt hat. Der Schenker muß also alles getan haben, war er für die Vollziehung der Schenkung tun muß. Bei der Schenkung von Sachen genügt daher der Erwerb eines Anwartschaftsrechts, wenn - wie hier - der Erwerb des Eigentums in der Folgezeit ohne Zutun des Schenkers eintritt ( vgl. Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl., § 518 Rn. 13 ).
Der Beklagte hat von seiner Mutter ferner eine Schenkung erhalten, indem sie auf das zu ihren Gunsten an dem Hausgrundstück bestellte Wohnungsrecht unentgeltlich verzichtet hat. Das Wohnungsrecht ist am 13. November 1991 im Grundbuch gelöscht worden. Dadurch ist eine den Wert des Hausgrundstücks mindernde dingliche Belastung entfallen. Dem Vermögen des Beklagten ist mithin als Vorteil eine Wertsteigerung des Grundstücks zugewachsen, ohne daß konkret eine Gegenleistung vereinbart und von dem Beklagten erbracht wurde.
b)
Bei der Mutter des Beklagten ist ein Notbedarfsfall im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten. Die Mutter des Beklagten lebte seit dem 10. April 1991 in Altenheim "G.-Haus". Sie verfügte am 30. April 1991 über ein Bankguthaben von 3.545,21 DM und erhielt zu dieser Zeit eine monatliche Rente von 1.075,90 DM. Die für die Unterbringung in dem Altenheim erforderlichen Kosten waren - ungeachtet des darüber hinausgehenden persönlichen Bedarfs - für den angemessenen Unterhalt erforderlich. Diese Kosten beliefen sich monatlich auf 3.621,30 DM ( 30 Tage zu je 120,71 DM ). Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dem Aktivvermögen seiner Mutter sei das Wohnungsrecht hinzuzurechnen. Es ist nicht dargelegt, daß die Mutter des Beklagten ihren angemessenen Unterhalt aus dem Wohnungsrecht hätte bestreiten können. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, daß und gegebenenfalls in welcher Weise eine Verwertung des Wohnungsrechts in Betracht kam.
Der Notbedarfsfall ist auch innerhalb der Frist von 10 Jahren nach der Schenkung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, eingetreten ( § 529 Abs. 1 BGB ). Die Frist beginnt mit der Leistung des Gegenstands - also dem Vollzug der Schen- kung - zu laufen ( vgl. Palandt/Putzo, a. a. O., § 529 Rn. 3 ). Die Schenkung war vorliegend - wie oben bereits ausgeführt worden ist - mit dem Eingang des Umschreibungsantrags bei dem Grundbuchamt am 30. April 1981 vollzogen. Der erhöhte Bedarf der Mutter des Beklagten entstand mit dem Beginn des Aufenthalts in dem Altenheim am 10. April 1991. Maßgeblich ist insoweit die gesamte - auch künftige - Verpflichtung des Schenkers. Es handelte sich bei den durch den Aufenthalt in dem Altenheim verursachten Kosten um wiederkehrenden Bedarf, den die Schenkerin aus eigenen Mitteln nicht bestreiten konnte. Es stand mithin schon bei der Unterbringung in dem Altenheim fest, daß die Mutter des Beklagten die Kosten aus eigenen Mitteln nicht würde aufbringen können. Der Notbedarf war also bereits mit der Unterbringung in dem Altenheim eingetreten. Der Beklagte kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, seine Mutter hätte die Kosten für die Unterbringung im ersten Monat noch aus ihrem Barvermögen bestreiten können. Am 10. April 1991 war die Frist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen. Sie endete vielmehr erst am 30. April 1991, also 10 Jahre nach Eingang des Umschreibungsantrags bei dem Grundbuchamt.
c)
Der Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht mit dem Tod der Mutter des Beklagten am 22. April 1994 untergegangen. Der Anspruch ist nicht in dem Sinne höchstpersönlich, daß er nicht von der Person des verarmten Schenkers gelöst werden kann und stets mit anderweitiger Deckung des Notbedarfs untergeht ( vgl. BGHZ 96, 380, 381; Münchener Kommentar/Kollhosser, BGB, § 528 Rn. 6 ). Der Anspruch geht insbesondere nicht unter, wenn ein Sozialhilfeträger - wie hier der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Krei- ses - in Vorlage tritt, auch wenn der Schenker nach der Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG verstirbt ( vgl. BGHZ 96, 380, 383 ). Dies gilt auch, soweit der Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. für die Mutter des Beklagten in Vorlage getreten ist. Wenn ein Dritter, um die Notlage des Schenkers abzuwenden, mit der Hilfe in Vorlage tritt, ist der Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls soweit vererblich, wie der Notbedarf des Schenkers - wie hier - zu Nachlaßverbindlichkeiten geführt hat ( vgl. Münchener Kommentar/Kollhosser, a. a. O., § 528 Rn. 10 ).
d)
Die Höhe des Anspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet sich danach, inwieweit der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Lebensbedarf zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch reicht also nur soweit, wie der Notbedarf vorliegt. Bei einem real unteilbaren Geschenk - wie etwa einem Grundstück - ist eine Teilherausgabe unmöglich und daher nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, wenn der Bedarf geringer ist, als der Wert des geschenkten Gegenstands ( vgl. BGHZ 94, 141, 143; Münchener Kommentar/Kollhosser, a. a. O., § 528 Rn. 5 ). Dabei ist der Anspruch auf den Teil des angemessenen Unterhalts begrenzt, der nicht aus anderen Mitteln des Schenkers bestritten werden kann ( vgl. BGH, NJW 1991, 1824 ). Zu ersetzen ist nach § 818 Abs. 2 BGB lediglich der objektive Verkehrswert; der bei einer Weiterveräußerung erzielte Gewinn des Erwerbers bleibt außer Betracht ( vgl. Palandt/Thomas, a. a. O., § 818 Rn. 19 ). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Rückforderungsanspruch jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 98.914,40 DM begründet.
aa)
Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme war der Verkehrswert des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, im Jahr 1981 jedenfalls mit 105.450,-- DM und der Wertzuwachs des Hausgrundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, aufgrund der Löschung des Wohnungsrechts im November 1991 mit 45.000,-- DM zu bemessen.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. November 1996 unter Heranziehung des Vergleichswertverfahrens bei der Bemessung des Verkehrswerts des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, nachvollziehbar von einem Wert von 210,-- DM/qm ausgegangen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelte es sich bei dem Grundstück um Rohbauland, das heißt um eine Fläche, die grundsätzlich für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stand, bei der aber die Erschließungssituation eine sofortige Bebaubarkeit nicht zuließ. Den Wert von 210,-- DM/qm hat der Sachverständige auf der Grundlage des für diesen Bereich geltenden Bodenrichtwerts von 240,-- DM/qm, eines Zuschlags für bessere Lagequalität und unter Berücksichtigung der Kosten für eine Erschließung des Grundstücks in Höhe von 55,-- DM/qm ermittelt. Ausgehend davon errechnet sich ein Verkehrswert des Grundstücks im Jahr 1981 von 119.700 DM ( 570 qm zu je 210,-- DM ). Der von dem Sachverständigen vorgenommene Abschlag von 45.700,-- DM für eine Realisierungsdauer der Veräußerung des Grundstücks, die der Sachverständige unter Beachtung der rückläufigen Situation am Immobilienmarkt zu Mitte der 80er Jahre auf 5 Jahre geschätzt hat, kann unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht berücksichtigt werden. Denn der von dem Sachverständigen festgestellte Verkehrswert des Grundstücks hat sich hier bereits kurz nach Vollziehung der Schenkung - nämlich noch im Jahr 1981 - überwiegend realisieren lassen. Das Grundstück ist zu einem Preis von 105.450,-- DM - also 185,-- DM/qm - veräußert worden. Der Beklagte kann mithin nicht mit Erfolg geltend machen, der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Preis gehe über den Verkehrswert hinaus. Der für das Grundstück erzielte Preis enthält keinen dem Beklagten nach den oben dargelegten Grundsätzen zu belassenden Gewinn, so daß bei der Bemessung des Rückzahlungsanspruchs zumindest von dem bei dem Verkauf im Jahre 1981 erzielten Betrag von 105.450,-- DM auszugehen ist.
Der Sachverständige hat den Wert der Belastung des Hausgrundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, mit dem Wohnungsrecht nachvollziehbar auf 45.000,-- DM bemessen. Für den objektiven Verkehrswert des mit dem Wohnungsrecht belasteten Hausgrundstücks im Jahr 1991 kommt es darauf an, welcher Preis sich in Anbetracht der Belastung bei einer Veräußerung des Grundstücks hätte erzielen lassen. Der Sachverständige ist daher zutreffend von einer erzielbaren Jahresmiete von 3.744,-- DM ( 60 qm x 5,20 DM x 12 Monate ) sowie von den - von einem etwaigen Erwerber zu tragen- den - Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von jährlich 540,-- DM und Kosten für Außeninstandhaltung und Versicherung sowie sonstige Aufwendungen in Höhe von 1.500,-- DM ausgegangen. Den so ermittelten Jahreswert von 5.784,-- DM hat der Sachverständige in Anbetracht des damaligen Alters der Mutter des Beklagten mit einem Faktor von 6,705 kapitalisiert. Den errechneten Wert von 38.782,-- DM hat der Sachverständige nachvollziehbar um rund 16 % auf 45.000,-- DM erhöht, weil ein wirtschaftlich handelnder Erwerber einen entsprechenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren würde. Da es - wie oben dargelegt - für die Bemessung des Verkehrswerts des mit dem Wohnungsrecht belasteten Hausgrundstücks darauf ankommt, welcher Preis sich in Anbetracht der Belastung bei einer Veräußerung des Grundstücks hätte erzielen lassen, stellt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch keinen Widerspruch dar, daß der Sachverständige den Wert des Gebäudes mit lediglich 18.000,-- DM bemessen hat. Der von dem Sachverständigen mit 185.000,-- DM ermittelte Verkehrswert des Hausgrundstücks im Jahr 1991 wurde durch die Belastung mit dem Wohnrecht mithin um 45.000,-- DM auf 140.000,-- DM reduziert. Bei der Bemessung des Rückzahlungsanspruchs ist demnach von einer durch die Löschung des Wohnungsrechts erfolgten Schenkung mit einem Wert von 45.000,-- DM auszugehen.
bb)
Der Notbedarf der Mutter des Beklagten belief sich auf insgesamt 98.914,40 DM.
Der Kläger hat dargelegt, daß der Verein Evangelisches Altenheim "G.-Haus" e. V. für die Kosten der Unterbringung der Frau S. in der Zeit vom 17. Januar 1992 bis 28. Februar 1993 über eine titulierte Forderung in Höhe von 47.304,36 DM verfügt. Der Beklagte hat die Höhe der nicht beglichenen Heimpflegekosten nicht bestritten. Ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts L. vom 22. November 1993 sind über die titulierte Hauptforderung von 47.304,36 DM hinaus - zu Lebzeiten der Mutter des Beklagten - titulierte Kosten für die gerichtliche Geltendmachung der Heimpflegekosten sowie Zinsen angefallen, so daß sich der Notbedarf insoweit auf insgesamt 58.038,10 DM beläuft.
Darüberhinaus ist ein Notbedarf in Höhe von 40.876,30 DM entstanden. Der Kläger hat durch Vorlage einer Aufstellung des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 5. Juli 1995 dargelegt, daß für die Heimunterbringung und für sonstige Sozialleistungen ( Taschengeld ) in der Zeit vom 1. März 1993 bis zum Tod der Mutter des Beklagten am 22. April 1994 ungedeckte Kosten in Höhe von insgesamt 40.876,30 DM verblieben sind. In dieser Aufstellung sind die Witwenrente der Mutter des Beklagten und die von dem Beklagten geleisteten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Beklagten in der Zeit von April 1994 bis Februar 1995 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.212,-- DM.
cc)
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände errechnet sich der Gesamtwert der Schenkungen wie folgt:
Grundstück Gemarkung L.,
Flur 65, Flurstück 518, 105.450,-- DM
Wertzuwachs des Hausgrundstücks Gemarkung
L., Flur 65, Flurstück 198, 45.000,-- DM
Gesamt: 150.450,-- DM.
Dem Gesamtwert der Schenkungen steht folgender Notbedarf der Mutter des Beklagten gegenüber:
Titulierte Kosten der Unterbringung in der Zeit
vom 17. Januar 1992 bis 28. Februar 1993
sowie titulierte Gerichtskosten und Zinsen 58.038,10 DM
Kosten der Unterbringung und sonstige Sozial-
leistungen in der Zeit vom 1. März 1993 bis
22. April 1994 40.876,30 DM
Gesamt: 98.914,40 DM.
Der mit der Klage geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 98.914,40 DM ist daher begründet. Der Beklagte kann in Anbetracht des Differenzbetrags von 51.535,60 DM zwischen dem Wert der Schenkung und dem Notbedarf seiner Mutter auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Kosten der Unterbringung in dem Altenheim für die Zeit von April 1991 bis Januar 1992 in Höhe von insgesamt 35.265,67 DM gezahlt. Es kann daher dahinstehen, daß der Beklagte nicht bestritten hat, in dieser Zeit auch die Rente seiner Mutter vereinnahmt zu haben. Auf die übernommenen, auf dem geschenkten Grundstück lastenden Grundschulden in Höhe von insgesamt 10.000,-- DM kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er diese Grundschulden und die ihnen zugrundeliegenden Forderungen in Höhe von 8.000,-- DM bereits im Zusammenhang mit der im Jahr 1978 erfolgten Übertragung des Hausgrundstücks übernommen hat.
3.
Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % Zinsen p. a. aus 70.000,-- DM seit dem 1. Oktober 1993 und aus 26.000,-- DM seit dem 4. März 1994 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Verzinsung des im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Betrags von 2.914,40 DM hat der Kläger nicht begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer des Beklagten betragen 98.914,40 DM.