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Oberlandesgericht Köln·16 U 46/98·07.02.1999

Bergschaden (§ 148 ABG): drohender Verlust der Baulandeigenschaft und Verjährung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBergrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Kauf eines ehemaligen Zechengeländes Ersatz wegen fehlender Standsicherheit zweier verfüllter Schächte und daraus drohender (Teil‑)Unbebaubarkeit. Das OLG bejaht zwar, dass Bergschäden i.S.d. § 148 ABG auch objektiv drohende Gefahren (bis hin zum Verlust der Baulandeigenschaft) und auch Stilllegungsmaßnahmen als Ursache erfassen. Die Klage scheitert jedoch an der Verjährung nach § 151 ABG, weil die Klägerin spätestens durch ein Bergamtschreiben vom 15.05.1992 die erforderliche Kenntnis hatte. Das landgerichtliche Feststellungsurteil wurde aufgehoben; auch die Anschlussberufung auf Zahlung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage (Feststellung und Zahlung) wegen Verjährung nach § 151 ABG abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bergschäden i.S.d. § 148 ABG sind nicht nur körperlich feststellbare Beeinträchtigungen des Grundstücks, sondern auch objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit Bestimmtheit zu rechnen ist.

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Ein ersatzfähiger drohender Bergschaden kann auch im möglichen Verlust der Baulandeigenschaft bzw. der (teilweisen) Unbebaubarkeit eines Grundstücks liegen.

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Schadensursachen im Sinne des § 148 ABG können nicht nur Maßnahmen des laufenden Bergwerksbetriebs, sondern auch Maßnahmen im Zuge der Stillegung (z.B. Schachtverfüllung zur Außerbetriebnahme) sein.

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Die Verjährung nach § 151 ABG beginnt, sobald der Geschädigte Kenntnis von der drohenden Gefahr, ihrer bergbaulichen Ursache und dem Eintritt jedenfalls eines (auch geringfügigen) Schadens hat; die Bezifferbarkeit oder Kenntnis des vollen Schadensumfangs ist hierfür nicht erforderlich.

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Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Grundstückskaufvertrag erfasst Bergschadensersatzansprüche nach § 148 ABG nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte für einen darauf gerichteten Parteiwillen.

Relevante Normen
§ AGB (ALLGEMEINES BERGGESETZ) § 148§ 148 ABG§ 150 Abs. 1 ABG§ 151 ABG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 573/95

Leitsatz

AGB (Allgemeines Berggesetz) § 148 Bergschäden sind nicht nur am Grundstück körperlich feststellbare negative Veränderungen, sondern auch dem Grundstück objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Betriebs- und Geschehensablauf mit Bestimmtheit zu rechnen ist. Ein solcher drohender Schaden kann auch der mögliche Verlust der Baulandeigenschaft sein. Schadensursache insoweit können nicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebes des Bergwerks sein, sondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stillegung des Bergwerks getroffen wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 573/95 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beschwer der Klägerin wird auf 5.049.534,14 DM festgesetzt.

Tatbestand

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Mit notariellen Kaufvertrag vom 1. Dezember 1986 erwarb die Klägerin das zum Bergwerk C. M. (- mit einer Feldgröße von insgesamt 20.600.000,00 m² -) gehörende und etwa 130.000,00 m² große Zechengelände (Tagesoberfläche) in Ü.-P. von der Beklagten zum Kaufpreis von 6.150.000,00 DM, pro m² also 47,30 DM. In § 6 Nr. 1 des notariellen Vertrages ist festgelegt, dass das Kaufobjekt in dem Zustand auf die LEG übergeht, in dem es sich bei Besitzübergang befindet, unabhängig davon, ob der LEG der Zustand des Kaufobjektes bekannt ist oder nicht, und dass eine Gewähr für Größe, Güte, Beschaffenheit sowie Eignung für einen bestimmten Nutzungszweck nicht übernommen wird.

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Auf dem Gelände befinden sich die in den 20er Jahren errichteten Schächte I und II des Bergwerks, die 1962/63 außer Betrieb genommen, mit Haldenbergen verfüllt und mit einer Stahlbetonplatte abgedeckt worden waren. Die Klägerin betrieb die Aufstellung eines Bebauungsplans für das ehemalige Zechengelände. Im Frühsommer 1992 ergaben sich seitens des Bergamts A. Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit der Schächte I und II. Als die Schachtabdeckung des Schachtes II von dem von der Klägerin beauftragten Abbruchunternehmen beschädigt und abgetragen worden war, teilte das Bergamt A. der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 1992 unter anderem mit:

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"Durch die am 4. Mai 1992 erfolgte Meldung sind die Vorgespräche über das Erfordernis einer Sanierung der Schächte I und II aus aktuellem Anlass unter Beteiligung des Sachverständigen D. wieder aufgelegt. Die Art der damals vorgenommenen Sicherung beider Schächte durch Verfüllen mit Maßen aus der Bergehalde und Aufbringen einer berechneten Schachtabdeckung entsprach damaligem Erkenntnisstand und Sicherheitsstandard. Vorkommnisse aus den letzten circa 15 Jahren haben gezeigt, dass die Standsicherheit der auf vorbeschriebene Art gesicherten Schächte nicht gegeben ist. Aus diesem Grund ist es für die angestrebte Beendigung der Bergaufsicht zwingend erforderlich, einen Betriebsplan unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens vorzulegen, mit dem die endgültige Sanierung der Schächte I und II darzulegen ist."

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Es folgen sodann Anweisungen für "vorläufige Sicherungsmaßnahmen und Verhaltensweisen". Insgesamt werden 7 Auflagen erteilt (Blatt 170, 171 der Akten). Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Akten befindliche Schreiben vom 15. Mai 1992 verwiesen.

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Mit Schreiben vom 19. November 1992 ordnete das Bergamt sodann an, dass bis zur näheren Klärung aufgrund es noch zu erstellenden Gutachtens um die beiden Schächte ein Schutzbereich mit einem Durchmesser von jeweils 900 m von der Bebauung freizuhalten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auflagen im Schreiben vom 19. November 1992 wird auf den Inhalt dieses Schreibens in den Akten verwiesen (Blatt 48 bis 50 der Akten).

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Das daraufhin von der Klägerin in Abstimmung mit dem Bergamt eingeholte Gutachten der D.-Gesellschaft für Forschung und Prüfung GmbH vom 13. Dezember 1993 kommt zu dem Ergebnis, dass die Standfestigkeit der Füllsäule in den Schächten nicht nachweisbar ist und ein Absacken der Füllsäule und eine damit verbundene Tagesbruchgefährdung in den Schutzbereichen nicht auszuschließen ist sowie, dass wegen der Unsicherheit der Abschätzung der Gegebenheiten ein Schutzbereich um die Schächte mit einem Durchmesser von mindestens 200 m von der Bebauung freizuhalten sei.

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Die Klägerin sieht nunmehr ihre Absicht gefährdet, dass gesamte Kaufgelände zu bebauen und die beiden Schächte zu überbauen.

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Mit am 17. November 1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. November 1995 hat die Klägerin Klage eingereicht. Gegenstand ihres Klagebegehrens war zunächst der Anspruch auf Herstellung der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der beiden Schächte durch die Beklagte in 3 alternativ geltend gemachten Ausführungsarten, jeweils verbunden mit der nachgesuchten Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch allen weiteren aus der fehlenden Standsicherheit der beiden Schächte entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ferner hatte die Klägerin mit einem Hilfsantrag zu 3 äußerst hilfsweise die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen aus der fehlenden Standsicherheit der beiden Schächte entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

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Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 7. Mai 1996 hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrages und der Hilfsanträge zu 1 und 2 abgewiesen mit der Begründung, der Klägerin stehe aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Vornahme der verlangten Handlungen zur Sicherung der Standsicherheit der Schächte gemäß § 148 ABG (Allgemeines Berggesetz vom 24. Juni 1865) zu. Die Norm erfasse nur Vermögensschäden. Das Landgericht hat zum Hilfsantrag zu 3 eine Beweisaufnahme angeordnet, und zwar mit der Begründung, die Frage, ob die Klägern Wertersatz für eine möglicherweise vorliegende dauerhafte teilweise nicht Bebaubarkeit des Grundstücks zu zahlen sei, bedürfe noch der Aufklärung.

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Das Landgericht hat dann nach Rechtskraft des Teilurteils Beweis erhoben zur Behauptung der Beklagten, die Parteien seien sich bei Vertragsabschluss am 1. Dezember 1986 ausdrücklich darüber einig gewesen, dass Bergschadensrisiken wie etwa die mögliche Standunsicherheit der Schächte von der Klägerin zu tragen seien und dass die Klägerin insoweit keine Ansprüche auf Bergschadensersatz gegen die Beklagte habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akten (Blatt 269 bis 272) verwiesen.

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Mit Schriftsatz vom 10. November 1997 hat die Klägerin mit dem Hinweis, dass ein Teil ihres Schadens inzwischen bezifferbar sei, den noch anhängigen Antrag abgeändert und beantragt,

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a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 149.534,15 DM nebst 5 % Zinsen ab "Einreichung" dieses Schriftsatzes zu zahlen,

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b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiter noch entstehenden Schaden aus der fehlenden Standsicherheit der beiden Schächte zu ersetzen.

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Durch Schlussurteil vom 20. Januar 1998 hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiter noch entstehenden Schaden aus der fehlenden Standsicherheit der Schächte I und II der ehemaligen Schachtanlage C.M. auf dem ehemaligen Zechengelände in Ü.-P. zu ersetzen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Durch das Auftreten von Schäden bestehe die eben nicht fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund § 148 AGB. Zudem habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass nach einer Vereinbarung der Parteien das Bergschadensrisiko die Klägerin zu tragen habe. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch scheide aber aus, weil sich die Haftung nach § 148 nur auf Vermögensschäden erstrecke, die "eine objektiv drohende Gefahr darstellen und sich in Gestalt des konkreten Verlustes der Bebaubarkeit des Grundstücks äußere". Ein ihr konkret entstandener Schaden durch eine teilweise dauernde Nichtbebaubarkeit sei in keiner Weise dargelegt.

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Wegen weiterer Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf die Akten Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 28. Januar 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 20. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 11. Mai 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die vom Landgericht getroffenen Feststellung sei schon unzulässig. Ihr stehe das rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts vom 7. Mai 1996 entgegen. Darüber hinaus sei das Feststellungsbegehren der Klägerin aber auch nicht begründet. Die vertragliche Haftungsausschlussregelung in § 6 des notariellen Kaufvertrages erfasse bei vernünftiger Auslegung auch die Haftung für die sich aus dem Berggesetz ergebenden Risiken. Auch die Entstehungsgeschichte dieser vertraglichen Regelung unterstütze diese Auslegung.

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Die Haftung der Beklagten für Bergschäden sei zudem durch § 150 Abs. 1 ABG ausgeschlossen.

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Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet die Beklagte, die Klägerin habe seit 1991, spätestens aber seit Anfang März 1992 positive Kenntnis von dem von ihr reklamierten Schaden und dem Urheber dieses Schadens gehabt.

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Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen und der Beklagten nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu stellen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

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Im Wege der Anschlussberufung (Schriftsatz vom 18. Dezember 1998) beantragt die Klägerin,

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die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 149.534,15 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14. November 1997 zu zahlen.

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Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist insbesondere der Ansicht, ihr Schaden, für den die Beklagte nach den Vorschriften des ABG aufzukommen habe, bestehe in der drohenden Gefahr einer Absackung der Schachtverfüllung und des umgebenden Geländes, die zu einer teilweisen Unbebaubarkeit der Grundstücke und zum Verlust der Baulandeigenschaft auf Dauer, jedenfalls aber für eine längeren Zeitpunkt führen können. Dieser Schaden sei noch nicht endgültig bezifferbar, da zwar die derzeitige Unbebaubarkeit des Grundstücks, aber noch nicht die endgültige Unbebaubarkeit eines genau bestimmbaren Teil des Grundstücks feststehe. Die endgültige Unbebaubarkeit eines noch nicht endgültig feststehenden Teiles der Fläche sei allerdings nach der Erfahrung zu erwarten.

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Die Geltendmachung eines allgemeinen Bergschadens, zu dem der hier geltend gemachte Verlust der Bebaubarkeit des Grundstück zähle, sei nicht durch den notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen.

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Neben dem Ersatz des durch den Verlust der Baulandeigenschaft hervorgerufenen Vermögenschadens stehe der Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu, die ihr notwendigerweise bei der Geltendmachung ihres Ersatzanspruches erwachsen seien. Hinsichtlich der Schadenspositionen insoweit im Einzelnen wird auf die Anschlussberufungsschrift vom 18. Dezember 1998 (Blatt 691 bis 995 der Akten) Bezug genommen.

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Die Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Frühestens nach Vorlage des Gutachtens im Dezember 1993 sei die Klägerin in der Lage gewesen, ihren Schaden zu erkennen und mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg in der Form der Feststellungsklage geltend zu machen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Anschlussberufung zurückzuweisen.

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Sie verweist insoweit auf ihr Vorbringen zur Berufung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und Unterlagen Bezug genommen.

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Die Akten c 5 - 4. 3 - 5 - 18 sowie c 5 - 4. 3 - 6 - 7 des Bergamtes D. bzw. A. waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Anschlussberufung der Klägerin dagegen unbegründet.

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Die Klage war zulässig.

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Der Feststellungsantrag war zulässig, da ein möglicher Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht in vollem Umfange bezifferbar war. Die Klägerin macht in erster Linie die Wertminderung des Grundstücks in Folge dauerhafter teilweiser Nichtbebaubarkeit geltend. Da der Umfang der Nichtbebaubarkeit noch nicht endgültig feststeht, ist der mögliche Schaden auch noch nicht insgesamt bezifferbar.

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Auch der Zahlungsantrag war zulässig. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist über ihn nicht durch das rechtskräftige Teilurteil bereits mitentschieden worden. Das Teilurteil befasste sich nur mit der Frage, ob die Klägerin die Vornahme bestimmter Handlungen zur Beseitigung der Nichtbebaubarkeit des Grundstücks verlangen konnte. Nur über diesen Streitgegenstand ist zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden. Soweit das Urteil auch Bemerkungen zu einem möglichen Schadensersatzanspruch macht, handelt es sich um ein obiter dictum, das nicht an der Rechtskraft teilnimmt.

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Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Nichtbebaubarkeit eines Teiles des Grundstücks in Folge der mangelnden Standfestigkeit der zugeschütteten Schächte I und II ist jedenfalls verjährt (§ 151 ABG).

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In Betracht kommt allein ein Schadensersatzanspruch aus § 148 ABG; denn mögliche Schadensersatzansprüche aus Vertrag im Hinblick auf die Beschaffenheit des verkauften Grundstücks sind durch § 6 des notariellen Vertrages ausgeschlossen.

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§ 6 des notariellen Vertrages erfasst nicht auch mögliche Bergschadensersatzansprüche. Die Behauptung der Beklagten, auch diese Ansprüche hätten von den Parteien ausgeschlossen werden sollen, dies sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich vereinbart worden, ist durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die vom Landgericht hierzu gehörten Zeugen konnten die Behauptung der Klägerin nicht bestätigen, da sie sich sämtlich an die Einzelheiten der Vertragsverhandlungen nicht erinnerten. Dies gilt insbesondere auch für den beurkundenden Notar. Der Vertragsklausel kann auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden, dass sie sich auch auf Bergschäden im Sinne des § 148 ABG beziehen sollte. Die Bergschadenshaftung trifft die frühere Bergwerksbesitzerin unabhängig davon, wer das Grundstück an wen verkauft hat. Dass vorliegend Verkäufer und früherer Bergwerksbetreiber identisch sind, ist Zufall.

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Der Annahme eines Bergschadens im Sinne des § 148 ABG steht nicht entgegen, dass am verkauften Grundstück bisher keine Risse, Absenkungen oder sonstige körperlich feststellbare Veränderungen aufgetreten sind. Schaden im Sinne des § 148 ABG sind auch dem Grundstück objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Betriebs- und Geschehensablauf mit Bestimmtheit zu rechnen ist (vgl. Ebel-Weller, Allgemeines Berggesetz, 2. Aufl., § 148 Anm. 5; Reichsgericht, Urteil vom 22. Januar 1910, ZfB 1910, 508 und Urteil vom 28. September 1932, ZfB 1932, 516; Finke, ZfB 1996, 210 f.; Heinemann, der Bergschaden, 3. Aufl., Rdn. 35). Ein solcher drohender Schaden kann auch der mögliche Verlust der Baulandeigenschaft sein (Reichsgericht, Urteil vom 15. Januar 1921, ZfB 1921, 201).

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Schadensursachen, gegen die § 148 ABG schützen will, können nicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebes des Bergwerks, also etwa das Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und der Transport des geförderten Minerals sein (so aber wohl Heinemann, a.a.O. Rdn. 15), sondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stilllegung des Bergbaubetriebes getroffen wurden, hier also die Verfüllung der Schächte zum Zwecke der Außerbetriebnahme. Denn die Stilllegung ist der letzte Akt des Betriebes eines Bergwerkes und die konsequente Folge der früheren Inbetriebnahme.

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Ein somit möglicher Anspruch aus § 148 ABG ist aber verjährt (§ 151 ABG). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich geltend gemacht. Die Klägerin hat spätestens durch das Schreiben des Bergamtes Aachen vom 15. Mai 1992 (Blatt 569 bis 571 der Akten) Kenntnis davon erhalten, dass die Art, in der die beiden Schächte I und II bei Stilllegung des Bergwerks verfüllt worden waren, nicht die Gewähr bot, dass diese Schächte künftig standsicher und damit auch in vollem Umfange bebaubar waren. Der Klägerin ist durch das vorgenannte Schreiben gleichzeitig mitgeteilt worden, dass sich die Nutzbarkeit des Grundstücks über den Schächten augenblicklich verringerte und das kostenträchtige Maßnahmen zur Absicherung des Grundstücks gegen mögliche Bergschäden zu treffen waren (Seite 2 des vorgenannten Schreibens, Blatt 570, 571 der Akte). Die Klägerin hatte somit von diesem Zeitpunkt an Kenntnis, dass finanzielle Aufwendungen zur Abwehr einer aus der Art der Verfüllung der Schächte drohenden Gefahr auf sie zu kamen und dass ihr diese Gefahr aus einer Tätigkeit der Beklagten, nämlich der Verfüllung der Schächte, drohte. Diese Kenntnis reicht aus, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, gegen die Beklagte die Feststellungsklage zu erheben, die sie auch jetzt mit ihrem Antrag zu 1 verfolgt (vgl. zum Umfang der notwendigen Kenntnis Finke, ZfB 1996, 200). Da von diesem Zeitpunkt an feststand, dass der Klägerin durch die Art der Verfüllung der Schächte in jedem Falle Aufwendungen erwachsen würden, die ihr ansonsten nicht entstanden wären (Kosten der Einholung eines Gutachtens; Kosten der Sicherung des Grundstücks; Kosten der Verlegung einer Straße), hätte sie von diesem Zeitpunkt an Feststellungsklage erheben können, auch wenn noch nicht feststand, in welchem Umfange das Grundstück letztliche seine Baulandeigenschaft verlieren würde. Denn die Kenntnis des vollen Umfanges des Schadens und die Möglichkeit seiner Bezifferung ist gerade nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage, es genügt vielmehr, dass ein, wenn auch geringer, Schaden in jedem Falle gewiss ist. So aber lagen die Umstände hier. Die Klägerin macht vorliegend selbst einen Teil der Kosten, die ab dem Schreiben des Bergamtes A. vom Mai 1992 als sicher auf sie zukamen, mit dem Leistungsantrag zu Ziffer 2, den sie mit ihrer Anschlussberufung verfolgt, geltend, nämlich die Kosten für das notwendige Sachverständigengutachten sowie einen Teil der Kosten für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.

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Begann die Verjährungsfrist hinsichtlich möglicher Bergschäden aus der konkreten Art der Verfüllung der Schächte I und II somit mit dem Erhalt des Schreibens vom 15. Mai 1992, so war die 3jährige Verjährungsfrist des § 151 ABG jedenfalls bei Eingang der Klage am 17. November 1995 bereits abgelaufen. Umstände, die nach dem 15. Mai 1992 eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung hätten herbeiführen können, sind nicht ersichtlich.

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Da ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 148 ABG somit verjährt ist, ist die Klage sowohl mit dem Feststellungsantrag wie auch mit dem Leistungsantrag unbegründet. Deshalb muss die Berufung der Beklagten Erfolg haben, soweit das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hatte. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie einen Leistungsantrag im Hinblick auf einen Teil des bereits bezifferbaren Schadens verfolgt, ist somit unbegründet. Da die Klägerin im Rechtsstreit voll unterlegen ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO fest-

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zusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.