Berufung: Streitwertfestsetzung und Verlustigerklärung nach Berufungsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln bemisst den Streitwert des Berufungsverfahrens differenziert und setzt ihn bis zum 28.12.1995 auf 438.061,56 DM und ab dem 29.12.1995 auf 40.161,33 DM fest (vgl. §§14 Abs.1, 19 Abs.2 GKG). Nachdem die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt. Das Gericht regelt sodann die anteilige Kostenverteilung einschließlich gesamtschuldnerischer Haftungsanteile und die Tragung außergerichtlicher Kosten.
Ausgang: Klägerin hat Berufung zurückgenommen; Berufung für verlustig erklärt, Streitwert festgesetzt und Kostenverteilung mit Haftungsquoten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweiser oder vollständiger Rücknahme einer Berufung ist der Streitwert des Berufungsverfahrens entsprechend den verbliebenen Streitgegenständen neu zu bemessen; bei der Bemessung sind §§ 14 Abs.1, 19 Abs.2 GKG anzuwenden.
Auf Antrag der Gegenpartei kann das Gericht nach § 515 Abs.3 ZPO erklären, dass die zurückgenommene Berufung für verlustig erklärt wird.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens können anteilig verteilt und Haftungsquoten zwischen mehreren Beteiligten mit gesamtschuldnerischer Haftung festgesetzt werden.
Die Partei, die durch die Einlegung oder Fortführung eines Rechtsmittels Kosten verursacht, kann zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei verurteilt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 399/94
Tenor
1.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 28. Dezember 1995 438.061,56 DM (367.900,23 DM - Zahlungsklage, 10.000,00 DM - Liquidations- und Löschungsanspruch, 10.000,00 DM - Unterlassungsanspruch, 10.000,00 DM Feststellungswiderklage, 40.161,33 DM - Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 3.); ab dem 29. Dezember 1995 (Berufungsrücknahme der Beklagten) 40.161,33 DM, §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 GKG. 2.) Nachdem die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird sie des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zu 5 % die Klägerin, zu 47,5 % der Beklagte zu 1.), zu 45 % die Beklagte zu 2.) und zu 2,5 % die Beklagte zu 3.). In Höhe von 45 % haften der Be-klagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.), in Höhe weiterer 1,25 % der Beklagte zu 1.) und die Be-klagte zu 3.) als Gesamtschuldner. Die Klägerin hat die durch ihre Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) zu tragen. Dieser Beschluß ergeht auf Antrag der Beklagten nach § 515 Abs. 3 ZPO.