Reisemangel: Selbstabhilfe durch Hotelwechsel und Erstattungsfähigkeit von Flohbekämpfungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Reisenden zogen wegen erheblicher Mängel der vertraglichen Hotelunterkunft kurzfristig in ein anderes Hotel um und verlangten Kostenerstattung sowie Ersatz von Kosten einer Schädlingsbekämpfung nach Rückkehr. Das OLG bejahte Aufwendungsersatz für die Selbstabhilfe nach § 651c Abs. 3 BGB in voller Höhe, obwohl das Ersatzhotel einen deutlich höheren Standard hatte, weil keine zumutbare alternative Unterkunft zur Verfügung stand. Die Verurteilung zur Erstattung von Flohbekämpfungskosten hob es hingegen auf: Ein Mangelfolgeschaden sei nur bei Vertretenmüssen des Veranstalters ersatzfähig; Flohbefall sei zudem regelmäßig allgemeines Reiserisiko.
Ausgang: Berufung des Reiseveranstalters teilweise erfolgreich: Flohbekämpfungskosten entfallen, Hotelwechselkosten bleiben voll erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Unterkunftsmängeln, deren Beseitigung innerhalb der Reisedauer nicht absehbar ist, darf der Reisende ohne Fristsetzung zur Selbstabhilfe durch Hotelwechsel greifen (§ 651c Abs. 3 BGB a.F.).
Der Reiseveranstalter hat Selbstabhilfekosten in voller Höhe zu erstatten, wenn dem Reisenden keine zumutbare, dem vertraglich geschuldeten Leistungsniveau entsprechende Alternative zur Verfügung steht, auch wenn das Ersatzhotel höherwertig ist.
Ein vom Veranstalter zu beweisender Vertragänderungstatbestand (einverständlicher Hotelwechsel gegen Zuzahlung) schließt den Aufwendungsersatz nicht aus, wenn eine Rückforderungsvorbehalts- bzw. Notsituation nicht widerlegt ist.
Kosten einer Schädlingsbekämpfung nach Reiseende sind als Mangelfolgeschaden nur ersatzfähig, wenn der Reiseveranstalter die Schadensursache zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 BGB a.F.).
Ein Flohbefall kann insbesondere bei Reisen in tropische/subtropische Länder ein grundsätzlich hinzunehmendes allgemeines Reiserisiko darstellen und begründet ohne weiteres kein Vertretenmüssen des Veranstalters.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 105/91
Leitsatz
1. Ist die vertraglich vereinbarte Hotelunterkunft mit wesentlichen Mängeln behaftet, deren Beseitigung während der Reisedauer nicht absehbar ist, kann der Reisende im Wege der Selbstabhilfe in ein anderes Hotel umziehen. Die von ihm hierfür aufgewandten Kosten hat der Reiseveranstalter auch dann in vollem Umfang zu erstatten, wenn der Reisende mangels einer der Kategorie des Vertragshotels vergleichbaren Alternative in ein Hotel mit wesentlich höherem Standard umzieht.
2. Die Kosten einer Schädlingsbekämpfung nach der Rückkehr (hier: Entflohung der Wohnung) sind vom Reiseveranstalter als Mangelfolgeschaden nur zu ersetzen, wenn er die Schadensursache zu vertreten hat. Im übrigen stellt ein Flohbefall insbesondere bei einer Reise in tropische und subtropische Länder ein grundsätzlich hinzunehmendes allgemeines Reiserisiko dar.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Februar 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 105/91 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 1. 2.342,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1990 und an die Beklagten zu 2. und zu 3. jeweils 2.340,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1990 zu zahlen.
Die weitergehende Klage des Klägers zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. und die Beklagte wie folgt:
Von den Gerichskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst 93 % und der Kläger zu 1. 7 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen dieser selbst zu 18 % und die Beklagte zu 88 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. und zu 3. trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2. Die Beschwer des Klägers zu 1. und der Beklagten übersteigen 60.000,00 DM nicht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur Er-folg, soweit sie zur Zahlung von Flohbekämpfungsko-sten in Höhe von 507,70 DM verurteilt worden ist.
Die Kläger können von der Beklagten die Zahlung der Hotelkosten verlangen, die ihnen entstanden sind, weil sie aus dem mengenbehafteten, vertraglich vor-gesehenen Hotel B. am Tage nach der Ankunft ausgezogen und ihren restlichen Urlaub im Hotel P. verbracht haben. Rechtlich ist dieser Anspruch als Ersatz der für die von den Klägern selbst geschaffenen Abhilfe erforderlichen Aufwen-dungen einzuordnen (§ 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB).
Dieser Anspruch ist nicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, weil der Umzug der Kläger auf einer dahingehenden einverständlich erfolgten Abänderung des Reisevertrages beruht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Vertragsänderung nicht bewiesen. Zwar läßt sich der Aussage des Zeugen D. nicht mit Sicherheit ent-nehmen, daß die von den Klägerin geleistete Zahlung bereits von Anfang unter dem Vorbehalt der Rückfor-derung erfolgt. Einen dahingehenden Vorbehalt hat allerdings die Ehefrau des Klägers zu 1. bekundet, an der sachlichen Richtigkeit dieser Aussage be-steht nach den Feststellungen des Landgerichts kein Zweifel. Hierbei ist bei lebensnaher Betrachtungs-weise auch nachvollziehbar, daß bei der Zahlung zu-mindest geäußert wurde, diese erfolge notgedrungen, weil zunächst nichts anderes übrig bleibe, um zu einer ordnungsgemäßen Unterkunft zu kommen.
Die für eine einverständlich erfolgte Abänderung des Reisevertrages darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ist danach beweisfällig geblieben.
Demgegenüber steht nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fes, daß das von den Klägern gebuchte Hotel B. gemessen an dem von der Beklagten vertraglich zuge-sagten Standard erhebliche Mängel aufwies (§ 651 c BGB).
Zwar hat der Zeuge D., der örtliche Reiseleiter der Beklagten, die Schilderungen der Zeugin M. daß die Wände des Vorraums zum Schlafzimmer und das innere des Kleiderschrankes von Schimmel über-zogen waren, nicht ausdrücklich bestätigt. In Über-einstimmung mit der Zeugin M. hat er jedoch ausgesagt, daß teilweise der Putz von den Wänden fiel und in dem gesamten Hotel ein "eigentümlicher Geruch" vorherrschte, den die Zeugin M. als "Gestank" und die Zeugin Keilbach als einen "unmög-lichen Geruch" charakterisiert. Zwar mag es sein, wie der Zeuge D. ausgeführt hat, daß der im Ho-tel B. anzutreffende Geruch eine Folge der ho-hen Luftfeuchtigkeit in Kuba ist und sich, wie die Beklagte behauptet, generell bei älteren und/oder längere Zeit nicht renovierten Gebäuden einstellt, ändert mangels jeglichen Hinweises der Beklagten hierzu nichts an der Bewertung, daß die ständi-ge Geruchsbeeinträchtigung einen erheblichen Mangel der Unterkunft darstellt. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 21.03.1990 die gebuchte Reise (Reise-beginn 2. August 1990) mit dem Hinweis stornierte, daß das Hotel B. beginnend mit dem 1. Mai 1990 wegen Renovierungsarbeiten für die gesamte Sommer-saison geschlossen werde, dann aber mit Schreiben vom 2. Mai 1990 die Stornierung mit dem Hinweis zu-rücknahm, die Hotelleitung habe sich entschlossen, das Hotel zu öffnen. Als bewiesen ist ebenfalls davon auszugehen, daß die Klimaanlage so laut ar-beitete, wie die Zeugin M. ausgesagt hat, daß die Nachtruhe auf das Erheblichste gestört wurde. Der Zeuge D. hat ebenfalls ausgesagt, daß die Klimaanlage Geräusche verursacht. Zwar hat er nicht positiv bestätigt, daß die Geräusche schlafstörend waren. Er konnte dies nach seiner Darstellung aber nur deshalb nicht beurteilen, weil er die Klimaan-lage erst gar nicht benutzte sondern in seinem Zim-mer "durchzog" machte. Indiziell bestätigt wird die unzuträgliche Geräuschentwicklung der Klimaanlage auch durch den unstreitigen und durch Fotografien belegten Umstand, daß es sich um eine dezentral arbeitende Klimaanlage handelt und sich die gesamte Apparatur in einem Kasten von der üblichen Größe eines Heiz-Lüfters befindet, der innerhalb des Fen-sterrahmens in eine hierfür im Fensterglas vorgese-hener Aussparung eingesetzt ist.
Ein angesichts des Zuschnitts der Reise als Sonnen- und Badeurlaub besonders gravierender Mangel ist es auch, daß gleichzeitig beide zum Hotel gehörenden Swimming Pools nicht mit Wasser gefüllt waren und zum Zeitpunkt des Auszugs der Kläger aus dem Hotel B. auch noch nicht absehbar war, wann dieser Mangel voraussichtlich behoben werden konnte.
Dem Anspruch der Kläger steht auch nicht entgegen, daß dem Reiseveranstalter zunächst Gelegenheit zu geben ist, binnen angemessener Frist Abhilfe zu schaffen (§ 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB). Nach der Art und Beschaffenheit der Mängel bestand keine Mög-lichkeit, diese kurzfristig abzustellen. Dies gilt auch für die Nichtnutzbarkeit der beiden Swimming Pools. Zwar hat die Beklagte hierzu in erster Instanz vorgetragen, daß dieser während des Auf-enthalts der Kläger kurzfristig habe übholt werden müssen und dabei 3 Tage lang ohne Wasser gewesen sei. Demgegenüber wird unter Hinweis auf die dahin-gehende Bekundung des Zeugen D. vorgetragen, die Swimming Pools seien deshalb nicht mit Wasser gefüllt gewesen, weil kein Chlor zur Verfügung ge-standen habe. Ob beide die Gründe die Nichtbenutz-barkeit entgegenstanden, - wovon allerdings auszu-gehen ist, wenn man nicht annehmen wollte, die er-stinstanzliche Behauptung der Beklagten hierzu sei ins Blaue hinein erfolgt - kann offenbleiben weil jedenfalls kein Chlor zur Verfügung stand und die Beklagte auch nicht geltend gemacht hat, daß der Chlor kurzfristig wieder zur Verfügung stehe. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob es sich insoweit, wie die Beklagte meint, um eine Pan-ne handelt, mit der man in sozialistischen Ländern stets rechnen müsse. Selbst wenn dies zuträfe, be-freit dies die Beklagte nicht von ihrer Gewährlei-stungshaftung.
Die Beklagte hat den Klägern auch keine anderweiti-ge für diese annehmbare Abhilfe geboten.
Ein derartiges Abhilfeangebot liegt insbesondere nicht in der Bemühung des Zeugen D., den Klä-gern andere Zimmer innerhalb des Hotels B. an-zubieten.
Dabei bedarf es keiner weiteren Feststellung dazu, ob auch in diesen Zimmern ein unzumutbarer Geruch herrscht. Diese Zimmer waren für die Kläger schon deshalb nicht zumutbar, weil jeweils 2 Zimmern ein einheitliches Badezimmer zugeordnet war und durch die anderweitige Unterbringung in dem Hotel die Nichtbenutzbarkeit der beiden Swimming Pools nicht behoben wurde.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Kläger hätten Unterkunft im Hotel A. nehmen können.
Als ein Abhilfeangebot der Beklagten scheidet diese Erwägung schon deshalb aus, weil die Beklagte, wie ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist, auch heute noch auf dem Standpunkt steht, daß die Be-schaffenheit des Hotels B. vertragsgerecht ge-wesen sei und der Zeuge D. auch im Falle eines Umzugs der Kläger in das im Grundsatz einfachere Hotel A. eine wenn auch geringere Zuzahlung verlangt hätte. Der Hinweis auf die Möglichkeit ei-nes Umzugs in das Hotel A. erweist sich danach nicht als Abhilfeangebot der Beklagten sondern als ein Angebot zur Änderung des Reisevertrages, den die Kläger ablehnten.
Nach allem waren die Kläger befugt, den Mängeln im Wege der Selbsthilfe durch den Umzug in ein anderes Hotel abzuhelfen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der An-sprucch auch in voller Höhe der von den Klägern mit insgesamt 7.022,87 DM belegten Aufwendungen in vol-lem Umfang zu. Auch in diesem Zusammenhang kann die Beklagte die Kläger nicht darauf verweisen, daß das Hotel P. einen wesentlich höheren, mit dem gebuchten Hotel B. nicht vergleichbaren Stan-dart gehabt habe. Statt dessen sei allenfalls ein Umzug in das Hotel A. angemessen gewesen.
Was zunächst die Vergleichbarkeit des Standards beider Hotels angeht, so hat die Beklagte ihre Behauptung aus der Berufungserwiderung, das Hotel P. sei 2 oder gar 3 Kategorien (Sterne) höher einzustufen als das Hotel B., bereits selbst im weiteren Verlaufe des Verfahrens dahin relativiert, daß das Hotel P. nach einem ku-banischen Hotelverzeichnis ein 4-Sterne-Hotel sei, während es sich bei dem Hotel B. nur um ein 3-Sterne-Hotel handele. Der weitergehende Hinweis der Beklagten hierzu, in ihrem eigenen Prospekt ("ITS Fernreisen ... 1991/92") seien das Hotel B. mit 2- und das Hotel P. mit 4 Sternen ausgewiesen, ist schon deshalb nicht Aussagekräf-tig, weil es sich um eine Parteibewertung handelt. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht belegt, daß das Hotel B. bereits in dem für 1990 maßgebli-chen Fernreiseprospekt kategorisiert und dabei mit 2 Sternen ausgewiesen war. Hinzu kommt, daß die neuerdings erfolgte Kategorisierung des Hotels B. mit 2 Sternen in der Prospektbeschreibung zum Standard des Hotels wieder, wenn es dort unter an-derem heißt: "älteres ... Hotel der einfachen Tou-ristenklasse". Demgegenüber fehlt in der dem Reise-vertrag zugrundeliegenden Prospektbeschreibung, den die Beklagte vollständig ziziert hat, jeder Hinweis darauf, daß es sich um ein älteres und einfaches Hotel handelt. Bei der Beurteilung, ob der von den Klägern im Rahmen ihrer Selbstabhilfe gewählte Standard zu hoch gegriffen war, muß sich die Kläge-rin an der Beschreibung der Hotelausstattung fest-haltenlassen, die in dem dem Reisevertrag zugrunde-liegenden Prospekt enthalten ist.
Ganz wesentlich für die Beurteilung der Angemessenheit der Selbstabhilfe einer weitergehenden vergleichenden Untersuchung der den Standard des Hotels B. und des Hotels P. beschreibenden Leistungsmerkmale bedarf es hier jedoch nicht.
Das die von den Klägern gewählte Selbstabhilfe nicht unverhältnismäßig war, beruht vor allem dar-auf, daß den Klägern zu einem Umzug in das Hotel P. keine für die Mangelbeseitigung geeignete Alternative gab. Die Kläger mußten sich insbesonde-re nicht mit einem Urlaubsaufenthalt in dem Hotel A. begnügen, weil dessen Lage und Ausstattung erheblich hinter der versprochenen Reiseleistung zurückblieb. In dem Prospekt der Beklagten ist das Hotel A. unter anderem wie folgt beschrieben (ziziert werden nur wesentliche Abweichungen): "Zweckmäßig ausgestattetes Hotel ... zum Strand etwa 400 m ... Speiseraum ... Swimming Poo mit Bar ... zweckmäßig eingerichtete Zimmer ... Kleider-stange (kein Schrank)". Demgegenüber betrug vom Ho-tel B. aus die Entfernung zum Strand lediglich 100 m. Es verfügt über 2 Restaurants und 2 Swimming Pools mit Poolbars. Die Zimmer werden als klein beschrieben, hatten dafür aber einen separaten Vorraum mit Sitzgelegenheiten und waren außerdem mit einem Kühlschrank ausgestattet. Die Kläger sind aber auch deshalb nicht in das Hotel A. gezo-gen, weil neben diesem - was unstreitig ist - da-mals eine große Baustelle lag. Ob diese während der Dauer des Urlaubs der Kläger stillgelegt war, wie die Beklagte behauptet, kann offenbleiben. Unter Berücksichtigung des ohnehin niedrigeren Standards des Hotels A. oblag es den Klägern nicht, im Interesse einer Kostenschonung der Beklagten auch noch zumindest den ständigen Anblick einer Großbau-stelle während ihres Kubaurlaubs hinzunehmen.
Auch wenn es naheliegt, daß den Klägern durch ihren Umzug in das Hotel P. ein durch die bessere Ausstattung und Lage dieses Hotels gegen-über der vertraglich vereinbarten Leistung erhöhter Urlaubsgenuß zugute gekommen ist, so rechtfertigt dies schon deshalb keine zumindest teilweise Herab-setzung ihres Aufwendungsersatzanspruchs, weil, wie dargelegt für sie im Rahmen der Selbstabhilfe keine anderweitige gemessen an der von der Beklagten ver-sprochenen Reiseleistung zumutbarer Alternative be-stand. Dies gilt umso mehr, als die von den Klägern zunächst erwogene vorzeitige Rückreise nach der Bekundung des Zeugen D. auf Schwierigkeiten ge-stoßen wäre.
Auch soweit mit der Unterkunft im Hotel P. den Klägern über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus Mehrleistungen zugute gekommen sein sollten, sind sie auch im Rechtssinne nicht bereichert (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Rechtsgrund für die Mehr-leistungen ist vielmehr durch ihre Befugnis zur Selbstabhilfe (§ 651 c Abs. 3 Satz 1) umfaßt, weil es, wie dargelegt zu dem Umzug in das Hotel Paradi-so keine den Klägern zumutbarer und dem vertragli-chen Leistungsumfang angepaßtere Alternative gab.
Anderweitige zu einer Kürzung des Anspruchs führen-de Rechtsgründe sind nicht ersichtlich.
Würde es sich der Berücksichtigung der Grundsätze von Treue und Glauben um eine unzulässige Rechts-ausübung.
Bliebe man hier beim Vertrag stehen führte dies zu einer Minderung des Reisepreises von 2/3 sowie eines Schadensersatzanspruches von 2/3 der aufge-wandten Auslandskrankenversicherung und Flughafen-gebühr (§ 651 f Abs. 1 BGB). Dies führt zu einem Betrag von (4.448,00 DM + 70,40 DM = 5.518,40 DM: 3 =) 3.012,00 DM. Unter Hinzusetzung eines Anspruchs nach § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 1.000,00 DM und nach Abzug der geleisteten Erstattung in Höhe von 1.120,00 DM führte dies rechnerisch zu einem Betrag von 2.892,00 DM.
Beide Ergebnisse führen mithin in die richtige Richtung.
Ich würde gleichwohl die erstere Lösung aus Rechts-gründen bevorzugen. Dabei könnte diese noch in der Darstellung dadurch vereinfacht werden, daß man einen besonderen Abschlag aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs für die am Urlaubsort verlebte erste Woche entfallen läßt und diesen Gesichtspunkt insgesamt bei der Bemessung des Schadensersatzan-spruchs nach § 651 f Abs. 2 BGB berücksichtigt.
Vergleichsweise ließe sich vorschlagen, daß die Beklagte über die berreits geleistete Entschädigung hinaus noch einen Betrag von 3.000,00 DM zahlt, bei einer Kostenquotierung zu Lasten der Beklagten von 2/3 zu 1/3.
Berufungsstreitwert: 4.881,96 DM.